Full text : Grundteilungsgesetz

Nr 035 A
tatsächlich bei der Königlichen Seehandlung seit vielen
Jahren abspiele. Das Verfahren sei dieses. daß die Gesellschaften
 die Rentenbriefe überhaupt nicht in die Hand
bekämen, sondern die Rentenbriefe reisten von der Rentenbank,
 wenn sie ausgefertigt seien, zur Seehandlung, weil sie
dort als Deckung des Zwischenkredits dienten. Nun seien
sie nominell Eigentum der Gesellschaft, aber bei der
Seehandlung lombardiert. Die Seehandlung schreibe
an die Gesellschaften, wieviel Rentenbriefe eingegangen
seien, und bitte um Erteilung des Verkaufsauftrages.
An dessen baldiger Erteilung habe die Seehandlung
Interesse, damit sie über die Ünterbringung der Rentenbriefe
 je nach Lage des Geldmarktes zu disponieren in
der Lage sei. Wenn nun die Gesellschaft glaube, ihr keinen
Verkaufsauftrag erteilen zu können, dann trete für sie
der Nachteil ein, daß nur ein kleinerer Teil des Kursverlustes
 erstattet werde. Wenn die Gesellschaft aber,
was das Normale sei, der Seehandlung schreibe, sie
könne die eingegangenen Briefe verkaufen, wann sie es
für richtig halte, dann werde vom Staat der größere
Teil des Kursverlustes erstattet. Diese Regelung dürfte
völlig sachgemäß sein, ergebe sich aber rein aus der Praxis
und habe mit dem Gesetz nichts zu tun.
Das zweite Kommissionsmitglied trat der
Annahme entgegen, daß hier der Seehandlung eine
Spekulation ermöglicht werden könnte. Die Einschaltung
der Seehandlung mit den Fristen sei vorgeschlagen worden,
weil seitens der Staatsregierung angenommen worden
sei, es sei zweckmäßig, die Gesellschaften an dem Verlust
zu beteiligen, damit sie zur rechten Zeit Verkaufsaufträge
 gäben. Aber wenn die Seehandlung von vornherein
einen Verkaufsauftrag innerhalb der ersten drei Monate
bekomme und danach selbst sich die Möglichkeit des Verkaufs
 regulieren könne, so falle das Bedenken weg, daß
etwa die Genossenschaften beteiligt werden müßten, um
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yz: den Genossenschaften ein Risiko nicht mehr aufzuerlegen.

Antrag 66 wurde angenommen.
§ 24
Hierzu lagen die Anträge 65 und 76 vor:
Nr 65: folgende Resolution anzunehmen:
Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen,
den Zwischenkredit bis zur Höhe von 85% des
Wertes der zu besiedelnden Stelle nicht nur ten
provinzielen gemeinnützigen Ansiedlungsgesellschaften,
 sondern auch überall da zu gewähren,
wo nach dem Gutachten der Auseinandersetzungsbehörde
 die Schaffung lebensfähiger Ansiedlungen
von Bauern oder Landarbeitern infolge der
Tätigkeit anderer Ansiedlungsgesellschaften oder
Privater gewährleistet erscheint.
Nr 76: im $§ 24 Abjs. 1 Zeile 4 statt „fünfundsiebzig“
zu seßen „einhundertfünfundzwanzig“.
Zur Begründung des Antrages 76 wurde von dem
achten Redner ausgeführt, dem Vertreter der landwirtschaftlichen
 Verwaltung schienen bei seiner Berechnung,
 auf Grund deren die 75 Millionen im g 24
eingeseßt worden seien, drei Fehler untergelaufen zu sein.
Zunächst sei vergessen worden die Gewährung von
Zwischenkredit an die Landbank in Höhe von 15 Millionen.
 Auch sei übersehen worden, daß nicht der jetzige
Zustand zugrunde gelegt werden könne, sondern der Zustand,
 der sich in einiger Zeit entwickeln werde, wenn
die innere Kolonisation mehr als bisher mit Hilke dieses

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