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gelegenheit hätten. Abhilfe könne man vielleicht dadurch
schaffen, daß mehrere großbäuerliche Stellen angesetzl
würden, die den Arbeitern ständige Arbeitsgelegenheit
und zugleich mehrere Arbeitsstellen verschafften. Redner
betonte die Notw.ndigkeit für die Landwirtlschafst, ständige
Arbeiter zu haben und wünschte daher auch, auf den
alten Höfen eine Rückkehr zu der alten Sitte, verheiratete
Arbeiter einzustellene. Er fürchte nicht, daß im allge-
meinen zu billig angesett würde und glaube auch nicht,
daß die Ansiedler aus diesem Grunde wieder verkauften;
wenn die wirtschaftliche Lage des ganzen Gewerbes ein
Vorwärtskommen ermögliche, würden die Leute nicht so
unverständig sein, sich zu Spekulanten zu entwickeln.
Ein and erer Redner war auch der Ansicht, daß
man die neuen Ansiedler nicht vor den alten Besitzern
begünstigen dürfe, gab aber seiner Verwunderung darüber
Ausdruck, daß die Staatsregierung das Vorkaufsrecht
mit dieser Tendenz begründet habe, denn dieses sollte ja
preismildernd wirken, und das würde doch nur der Neu-
glich rgate. kommen und den alten Besitern zum
Der Vertreter des Landwirtschaftsmini-
steriums erwiderte, nach der Begründung zum Vor-
kaufsrecht solle es dessen Zweck sein, der weiteren Preis-
treiberei vorzubeugen. Er erinnerte ferner daran, daß
im Extraordinarium des Etats der landwirtschaftlichen
Verwaltung für das laufende Jahr unter Tit. 65 eine
Position von 90 000 zur Förderung der ländlichen
Wohlfahrtspflege enthalten sei.
§ 27 wurde in der Fassung der Regierungsvorlage
angenommen.
Antrag s81 wurde: mit der Maßgabe ange-
nommen, daß er die Fassung eines neuen $ 24 a (statt
27 a) darstellen sollte.
Auch Antrag 82 wurde angen ommen.
Die durch die Annahme eines § 24 a erforderlich
gewordencn. Änderungen der g§ 25 und 26 vergl. dort.
§ 28
Hier wurde Antrag 64 zur Besprechung gesstellt:
einzufügen:
Dritter Abschnitt
Förderung der inneren Kolonisation
durch Staatskredite und Staatsbeihilfen
§ 28 a
Der Staatsregierung wird ein Fonds von
300 Millionen Mark zur Verfügung gestellt, um
Staatsdarlehen für ländliche Betriebe zu ge-
währen, die von Korporationen des öffentlichen
Rechts. von gemeinnützigen Ansiedlungsgesell-
schaften, Privatgesellschaften oder Privatpersonen
zum Ywecke der inneren Kolonisation errichtet
werden. Über die Zulassung der Gesellschaften
und Privatpersonen entscheidet der Landwirt-
schaftsminister. Das Darlehen wird bis zu "%,,
bei einem Stellenwert von mehr als 10000
bis zu /; des Stellenwertes (Wert des Grund-
stückes und der Gebäude) gewährt.
§ 28b
Als Ziele der inneren Kolonisation sind an-
MU .: neuer leistungsfähiger Landge-
meinden in gemischter Kolonisation durch