Full text: Grundteilungsgesetz

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gelegenheit hätten. Abhilfe könne man vielleicht dadurch 
schaffen, daß mehrere großbäuerliche Stellen angesetzl 
würden, die den Arbeitern ständige Arbeitsgelegenheit 
und zugleich mehrere Arbeitsstellen verschafften. Redner 
betonte die Notw.ndigkeit für die Landwirtlschafst, ständige 
Arbeiter zu haben und wünschte daher auch, auf den 
alten Höfen eine Rückkehr zu der alten Sitte, verheiratete 
Arbeiter einzustellene. Er fürchte nicht, daß im allge- 
meinen zu billig angesett würde und glaube auch nicht, 
daß die Ansiedler aus diesem Grunde wieder verkauften; 
wenn die wirtschaftliche Lage des ganzen Gewerbes ein 
Vorwärtskommen ermögliche, würden die Leute nicht so 
unverständig sein, sich zu Spekulanten zu entwickeln. 
Ein and erer Redner war auch der Ansicht, daß 
man die neuen Ansiedler nicht vor den alten Besitzern 
begünstigen dürfe, gab aber seiner Verwunderung darüber 
Ausdruck, daß die Staatsregierung das Vorkaufsrecht 
mit dieser Tendenz begründet habe, denn dieses sollte ja 
preismildernd wirken, und das würde doch nur der Neu- 
glich rgate. kommen und den alten Besitern zum 
Der Vertreter des Landwirtschaftsmini- 
steriums erwiderte, nach der Begründung zum Vor- 
kaufsrecht solle es dessen Zweck sein, der weiteren Preis- 
treiberei vorzubeugen. Er erinnerte ferner daran, daß 
im Extraordinarium des Etats der landwirtschaftlichen 
Verwaltung für das laufende Jahr unter Tit. 65 eine 
Position von 90 000 zur Förderung der ländlichen 
Wohlfahrtspflege enthalten sei. 
§ 27 wurde in der Fassung der Regierungsvorlage 
angenommen. 
Antrag s81 wurde: mit der Maßgabe ange- 
nommen, daß er die Fassung eines neuen $ 24 a (statt 
27 a) darstellen sollte. 
Auch Antrag 82 wurde angen ommen. 
Die durch die Annahme eines § 24 a erforderlich 
gewordencn. Änderungen der g§ 25 und 26 vergl. dort. 
§ 28 
Hier wurde Antrag 64 zur Besprechung gesstellt: 
einzufügen: 
Dritter Abschnitt 
Förderung der inneren Kolonisation 
durch Staatskredite und Staatsbeihilfen 
§ 28 a 
Der Staatsregierung wird ein Fonds von 
300 Millionen Mark zur Verfügung gestellt, um 
Staatsdarlehen für ländliche Betriebe zu ge- 
währen, die von Korporationen des öffentlichen 
Rechts. von gemeinnützigen Ansiedlungsgesell- 
schaften, Privatgesellschaften oder Privatpersonen 
zum Ywecke der inneren Kolonisation errichtet 
werden. Über die Zulassung der Gesellschaften 
und Privatpersonen entscheidet der Landwirt- 
schaftsminister. Das Darlehen wird bis zu "%,, 
bei einem Stellenwert von mehr als 10000 
bis zu /; des Stellenwertes (Wert des Grund- 
stückes und der Gebäude) gewährt. 
§ 28b 
Als Ziele der inneren Kolonisation sind an- 
MU .: neuer leistungsfähiger Landge- 
meinden in gemischter Kolonisation durch
	        
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