Full text: Grundteilungsgesetz

Regierungsvorlage Beschlüsse der Kommisssion in erster Lesung 
(3) Das Grundbuchamt kann, wenn ihm das Bestehen des 
Vorkaufsrechts bekannt ist, die Eintragung des Eigentums- 
iberganges so lange ausseßen, bis ihm die Nichtausübung 
des Vorkaufsrechts nachgewiesen wird. 
(4) Der Vorkaufsberechtigte ist befugt, innerhalb der Frist 
die Bessitung oder den abverkauften Teil zu besichtigen. 
Wird er von dem Verpflichteten oder dem Dritten an der 
Ausübung dieses Rechtes gehindert, so läuft die Frist des 
Abs. 1 von dem Tage, an dem das Hindernis wegfällt. 
§ 16 t 
(1) Hat sich der Dritte in dem Vertrage zu einer Neben- unverändert 
leistung verpflichtet, die der das Vorkaufsrecht Ausübende 
zu bewirken außerstande oder die mit den Zielen der 
staatlich geförderten inneren Kolonisation nicht vereinbar 
ist (§ 4), so hat dieser statt der Nebenleistung ihren Wert ; 
zu entrichten. Die Vereinbarung der Nebenleistung kommt ! 
jedoch nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten 
auch ohne sie geschlossen sein würde. 
(2) Die Vereinbarung einer Nebenleistung ist dem Vor- 
kaufsberechtigten gegenüber unwirksam, wenn die Neben- 
leistung nicht in Geld zu schäten ist. ' 
(3) Vertragsstrafen, die zur Erfüllung derartiger Neben- 
leistungen (Abs. 1, 2) ausbedungen sind, sind dem Vor- 
kaufsberechtigten gegenüber unwirksam. 
§ 17 
(1) Die Behörde, die der Minister hierfür bestimmt, ist unverändert 
berechtigt, auf Verlangen des Vorkaufsberechtigten dem 
Verpflichteten und dem Dritten die eidesstattliche Ver- 
sicherung abzunehmen, daß der zwischen ihnen geschlossene 
Vertrag richtig und vollständig offen gelegt ist und ins- 
besondere der Vertragsinhalt mit den tatsächlich getroffenen 
Vereinbarungen übereinstimmt. Die Abnahme der eides- 
stattlichen Versicherung kann auch auf den Abschluß und den 
Inhalt anderer mit dem Veräußerungsgeschäft im Zu- 
sammenhange stehender Rechtsgeschäfte der Beteiligten er- 
streckt werden, wenn Grund zu der Annahme vorliegt, daß 
solche Geschäfte abgeschlossen sind. Die eidesstattliche Ver- 
sicherung ist binnen drei Tagen nach empfangener Auf- 
forderung schriftlich oder vor der Behörde oder vor der von 
ihr ersuchten Behörde abzugeben. 
(2) Unterläßt der Verpflichtete die rechtzeitige Abgabe der 
eidesstattlichen Versicherung oder verhindert er die recht- 
zeitige Zustellung der Aufforderung zu ihrer Abgabe, so 
kann der Vorkaufsberechtiqte den Wert der verkauften Be- 
sitzung (§ 13 Ab. 1) durch Schätzung einer öffentlichen Be- 
hörde feststellen lassen und ihn statt des Kaufpreises er- 
statten. Unterläßt der Dritte die rechtzeitige Abgabe der 
eidesstattlichen Versicherung oder verhindert er die recht- 
zeitige Zustellung der Aufforderung zu ihrer Abgabe, so 
gilt zwischen ihm und dem Verpflichteten der Vertrag als 
nicht geschlossen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts wird 
hierdurch nicht beeinträchtiat. 
§ 18 § 18 
Gegenüber demjenigen, der durch die Ausübung des Gegenüber demjenigen, der durch die Ausübung des 
im § 13 bezeichneten Vorkaufsrechts das Eigentum an im ß 13 bezeichneten Vorkaufsrechts das Eigentum d" 
einem Grundstück erworben hat, und gegenüber seinen einem Grundstück erworben hat, kann ein vor dem Eigen- 
Rechtsnachfolgern kann ein vor dem Eigentumserwerb tumserwerb eingetragenes Vorkaufsrecht oder eine yor 
eingetragenes Vorkaufsrecht oder eine vor diesem Zeitpunkt diesem Zeitpunkt eingetragene Vormerkung zur Sicherun! 
eingetragene Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs eines Anspruchs auf übertragung des Eigentums nt? 
auf Übertragung des Eigentums nicht geltend gemacht dann geltend gemacht werden, wenn das Vorkaufs: 
werden. recht oder die Vormerkung vor dem l1. Januakt
	        
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