Nr 035 B
Regierungsvorlage Beschlüsse der Kommission in erster Lesung
die äußere Form, die Ausgabe und den Handel
mit Rentenbriefen den Bedürfnissen des modernen
Weldverkehrs anpassen.
§ 23 t 38
Dem $§ 12 Abs. 4 Nr 4 des Gesetzes, betreffend die unverändert
Beförderung der Errichtung von Rentengütern, vom
s Juli j!!! (Gesetsamml. S. 279) wird folgender Satz 2
inzugefügt:
Dasselbe gilt, wenn ohne Vermittlung der
Generalkommission Rentengüter von Kommunal-
verbänden oder Vereinigungen ausgegeben werden,
die sich mit innerer Kolonisation befassen und vom
Minister für diese Vorschrift als gemeinnützige
Zwecke fördernd anerkannt sind.
§ 23 a
(1) Unternehmern von solchen Ansiedlungen,
welche vom Minister als gemeinnützige an-
erkannt sind, wird der beim Verkauf von
Rentenbriefen entstehende Kursverlust vom
Staate ersetzt, sofern der Verkauf durch Ver-
mittlung der Seehandlung (Preufzischen Staats-
bank) erfolgt und dieser die Rentenbriefe im
ersten Vierteljahr nach deren Ausgabe zum Ver-
kauf übergeben werden. Erfolgt die übergabe
im zweiten Vierteljahr, so wird nur die Hälfte
des Kursverlustes ersetzt.
(2) Als Kursverlust gilt bei vierprozentigen
Rentenbriefen der Unterschied zwischen dem
Verkaufspreise und dem Nennwert, bei drei-
undeinhalbprozentigen Rentenbriefen der Unter-
schied zwischen dem Verkaufspreise und 871/, vom
Hundert des Nennwertes.
§ 24 § 24
(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, der See- (1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, der See-
handlung (Preußischen Staatsbank) zum Zwecke der Ge- handlung (Preußischen Staatsbank) zum Hwecke der Ge-
währung von Zwischenkredit bei der Errichtung von Renten- währung von Zwischenkredit bei der Errichtung von Renten-
gütern einen Betrag von fünfundsiebzig Millionen Mark gütern einen Betrag von einhundert Millionen Mark
zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Mittel im zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Mittel im
Anleihewege zu beschaffen. Anleihewege zu beschaffen.
(2) Die aufkommenden Zinsen sind von der Seehandlung (2) Die aufkommenden HZinsen sind von der Seehandlung
an die Staatskasse abzuführen. an die Staatskasse abzuführen.
(8) Wird der der Seehandlung auf Grund dieses Gesezkes (8) Wird der der Seehandlung auf Grund dieses Gesetzes
jur Verfügung gestellte Betrag an die Staatskasse zurü>k- zur Verfügung gestellte Betrag an die Staatskasse zurück-
lezahlt, so ist er zur Verstärkung der gesetlichen Schulden- gezahlt, so ist er zur Verstärkung der gesetzlichen Schulden-
tilgung zu verwenden. tilgung zu verwenden.
Hu § 24 ist folgende Resolution angenommen
worden:
Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen,
den Zwisschenkredit bis zur Höhe von 85 vom
Hundert des Wertes der zu besiedelnden Stelle
nicht nur den provinziellen gemeinnützigen An-
ssiedlungsgesellschaften, sondern auch überall da zu
gewähren, wo nach dem Gutachten der Auseinander-
seßungsbehörde die Schaffung lebensfähiger An-
siedlungen von Bauern oder Landarbeitern infolge
der Tätigkeit anderer Ansiedlungsgesellschaften oder
Privater gewährleistet erscheint.