und forstwirtschaftliche Besitzung nicht ohne behörd-
liche Genehmigung teilen und die Veräußerung
eines Teils einer solchen Besitzung nicht ohne
behördliche Genehmigung vornehmen oder ver-
iw; Genehmigung ist im Falle der Teilung
vor der Stellung eines Antrages auf Abschreibung
eines Trennstücks im Grundbuche und vor Be-
ginn der tatsächlichen Ausführung der Teilung,
im Falle der Veräußerung vor der Auflassung
und, wenn über die Veräußerung ein Vertrag
in rechtsverbindlicher Form geschlossen wird,
spätestens binnen zwei Wochen nach erfolgter
Beurkundung zu beantragen. Die Veräußerung
gilt (usw wie im Entwurf).
Antrag 18 [zurückgezogen]:
in § 1 Abs. 1 Zeile 4 hinter „(Grundstücksvermittler)"
einzuschalten „ohne als Auktionator vereidet zu sein“
Antrag 19 [erledigt durch Annahme des Antr. 21|:
im § 3 die Nr 1 zu fassen:
1. zu Zerschlagungen, bei denen keine neuen
Stellen geschaffen werden, sofern in den letzten
5 Jahren eine Veräußerung von Trenngrund-
stücken nicht stattgefunden hat und die wirtschaft-
liche Selbständigkeit des zu zerschlagenden Grund-
stücks unberührt bleibt. Letzteres ist nur dann
anzunehmen, wenn weniger als !/1J4 der Grund-
fläche veräußert wird.
Antrag 20 [ersett durch Antr. 31]:
1. im § 1 Abs. 1 die Worte „des Regierungsprässi-
denten“ zu streichen
2. folgenden § 1 a einzuschalten:
(1) Über die Genehmigung beschließt der Kreis-
ausschuß, in kreisfreien Städten der Gemeinde-
vorstand, in der Provinz Posen die Ansiedlungs-
kommission.
U: Fer Beschluß der Ansiedlungskommisssion ist
(8) Im übrigen ist gegen die Versagung der
Genehmigung innerhalb zweier Wochen die Be-
schwerde an den Landes kulturrat gegeben.
Der Landeskulturrat besteht für jede Provinz
außer dem Vorsitzenden aus vier von der Land-
wirtschaftskammer der Provinz auf sechs Jahre
gewählten Mitgliedern. Von diesen muß eines
ein Großgrundbesiter, eines ein Bauernguts-
besizer sein. Als Großgrundbesitz gilt vorbe-
haltlich anderer Regelung durch die Landwirt-
schaftskammer ein Grundbesitz von mindestens
100 ha Größe.
(4) In Westpreußen führt den Vorsitz der
Präsident der Anssiedlungskommission, in den
anderen Provinzen der Präsident der General-
kommission, sofern diese ihren Sitz in der Provinz
hat, sonsst der Oberpräsident.
(6) Der Beschluß des Landeskulturrats ist
endgültig.
Antrag 21 [angenommen]:
im § 3 die Nr 1 zu fassen:
1. zur Veräußerung von Trennstücken, die ohne
Begründung neuer Stellen mit Grundstücken, die