und forstwirtschaftliche Besitzung nicht ohne behördliche
Genehmigung teilen und die Veräußerung
eines Teils einer solchen Besitzung nicht ohne
behördliche Genehmigung vornehmen oder veriw;
Genehmigung ist im Falle der Teilung
vor der Stellung eines Antrages auf Abschreibung
eines Trennstücks im Grundbuche und vor Beginn
der tatsächlichen Ausführung der Teilung,
im Falle der Veräußerung vor der Auflassung
und, wenn über die Veräußerung ein Vertrag
in rechtsverbindlicher Form geschlossen wird,
spätestens binnen zwei Wochen nach erfolgter
Beurkundung zu beantragen. Die Veräußerung
gilt (usw wie im Entwurf).
Antrag 18 [zurückgezogen]:
in § 1 Abs. 1 Zeile 4 hinter „(Grundstücksvermittler)"
einzuschalten „ohne als Auktionator vereidet zu sein“
Antrag 19 [erledigt durch Annahme des Antr. 21|:
im § 3 die Nr 1 zu fassen:
1. zu Zerschlagungen, bei denen keine neuen
Stellen geschaffen werden, sofern in den letzten
5 Jahren eine Veräußerung von Trenngrundstücken
nicht stattgefunden hat und die wirtschaftliche
Selbständigkeit des zu zerschlagenden Grundstücks
unberührt bleibt. Letzteres ist nur dann
anzunehmen, wenn weniger als !/1J4 der Grundfläche
veräußert wird.
Antrag 20 [ersett durch Antr. 31]:
1. im § 1 Abs. 1 die Worte „des Regierungsprässidenten“
zu streichen
2. folgenden § 1 a einzuschalten:
(1) Über die Genehmigung beschließt der Kreisausschuß,
in kreisfreien Städten der Gemeindevorstand,
in der Provinz Posen die Ansiedlungskommission.
U: Fer Beschluß der Ansiedlungskommisssion ist
(8) Im übrigen ist gegen die Versagung der
Genehmigung innerhalb zweier Wochen die Beschwerde
an den Landes kulturrat gegeben.
Der Landeskulturrat besteht für jede Provinz
außer dem Vorsitzenden aus vier von der Landwirtschaftskammer
der Provinz auf sechs Jahre
gewählten Mitgliedern. Von diesen muß eines
ein Großgrundbesiter, eines ein Bauerngutsbesizer
sein. Als Großgrundbesitz gilt vorbehaltlich
anderer Regelung durch die Landwirtschaftskammer
ein Grundbesitz von mindestens
100 ha Größe.
(4) In Westpreußen führt den Vorsitz der
Präsident der Anssiedlungskommission, in den
anderen Provinzen der Präsident der Generalkommission,
sofern diese ihren Sitz in der Provinz
hat, sonsst der Oberpräsident.
(6) Der Beschluß des Landeskulturrats ist
endgültig.
Antrag 21 [angenommen]:
im § 3 die Nr 1 zu fassen:
1. zur Veräußerung von Trennstücken, die ohne
Begründung neuer Stellen mit Grundstücken, die