Full text: Grundteilungsgesetz

Antrag 11 [zurückgezogen]: 
1. im § 1 Abs. 1 statt „Regierungspräsidenten“ zu setzen 
„Bezirksausschusses“ 
2. statt §3 5 gu seten: U 
(1) Der Antrag auf Genehmigung ist beim 
Landrat zu stellen. Die zu seiner Beurteilung 
erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. 
(2) Der Landrat ordnet die nötigen Ermitt- 
lungen an und legt die Vorlagen dem zuständigen 
Spezialkommissar mit dem Ersuchen um gutacht- 
liche Äußerung vor. 
(3) Auf Verlangen des Landrats und des Spezial- 
kommissars sind der Grundstückshändler (Grund- 
stücksvermittler) und wer sonst an der Yerschlagung 
beteiligt ist, verpflichtet, über alle Tatsachen Aus- 
kunft zu geben und alle in ihrem Besitze befind- 
lichen Urkunden vorzulegen, die für die Ge- 
nehmigung von Bedeutung sein können. 
(4 Auch der Notar, der mit der gZerschlagung 
im HZusammenhange stehende Rechtsvorgänge be- 
urkundet hat, hat Auskunft zu erteilen. 
(5) Nach Abschluß der Ermittlungen legt der 
Landrat die Verhandlungen mit seiner gutacht- 
lichen Äußerung dem Bezirksausschusse vor. 
§ 5a 
(1) Für die Verhandlungen des Bezirksausschusses 
gilt § 5 Abs. 3 und 4 sinngemäß. 
(2) Bei der Beschlußfassung tritt dem Bezirks- 
ausschuß ein Kommissar der zuständigen General- 
kommission (in den Provinzen Posen und West- 
preußen ein Kommissar der Königlichen Ansied- 
lungskommission) hinzu. Neben dem Kommissar 
müssen bei der Beschlußfassung wenigstens sechs 
Mitglieder mitwirken. 
(3) Der Beschluß des Bezirksausschusses ist mit 
Gründen zu versehen, wenn die Genehmigung 
nicht dem Antrage gemäß erteilt wird. 
(4) Gegen den Beschluß, durch den die Ge- 
nehmigung versagt wird, findet innerhalb zwei 
Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an 
den Minister für Landwirtschaft, Domänen und 
Forsten statt. 
§ 5b 
Anträge auf Genehmigung sind schleunig zu 
behandeln. 
Antrag 12 [ersetzt durch Antr. 21]: 
dem § 3 hinzuzufügen: . 
4. zur Veräußerung eines Trennstückes, dessen 
Größe "/,, der Gesamtgröße und s ha nicht über- 
steigt, sofern in den letzten drei Jahren eine 
Veräußerung von Trennstücken nicht stattge- 
funden hat. 
Antrag 13 [zu 1 abgelehnt, zu 2 zurückgezogen]: 
im § 4 
1. in eile. nach dem Worte ,„Zerschlagung“ ein- 
hu Plan und Art 
2 in Zeile 2 und 3 statt „den gemeinwirtschaftlichen 
Interessen“ zu sseßen „dem Gemeinwohl“
	        
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