Full text : Grundteilungsgesetz

Nr 035 C
Antrag 49 [zur 2. Lesung zurückgestellt]:
hinter § 20 einzufügen:
Dritter Abschnitt
Maßnahmen zur Erhaltung bäuerlicher
Besitzungen
§ 204a
(1) Zur Erhaltung des Bauernstandes wird dem
Staate neben dem Vorkaufsrecht (§88 12 bis 20)
ein Einspruchsrecht bezüglich der Veräußerung
wirtschaftlich selbständiger bäuerlicher Stellen eingeräumt.
 Bei Ausübung des Einspruchsrechts
ist der Staat verpflichtet, auf Verlangen des
Veräußerers in das Veräußerungsgesschäft einîuitetes.
 als bäuerliche Stelle zu betrachten ist,
wird für die einzelnen Provinzen durch Königliche
 Verordnung nach Anhörung der Provinziallandtage
 bestimmt.
(3) Die sé 4, 18 Abf. 1 Satz 2 und 3, sowie
Abs.2, 14; 15, 17, 18, 10 sind bei Ausübung
des Einspruchsrechts entsprechend anzuwenden.
(4) Das Einspruchsrecht ist. nicht auszuüben,
wenn der Erwerber sich verpflichtet, an Stelle
der angekauften Stelle zwei andere selbständige
lebensfähige ländliche Stellen zu errichten und
wenn hierdurch den im g 4 aekennzeichneten
zielen aenüat wird.
Antrag 50 [erledigt durch Annahme des Antr. 35 zu 1]:
im § 12 Zeile 5 die Worte „und Hannover“ zu streichen.
Antrag 51 [zur 2. Lesung zurückgestellt]:
uo. (Antrag 49) hinter „auf" (vorletzte Zeile)
das auf gewichtige, wirtschaftliche Gründe gestütztte
Antrag 52 [mit Antr. 61 angenommen]:
solgende Resolution anzunehmen:
Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen,
die Verwaltungsbehörden zur Berichterstattung
darüber aufzufordern, in welchem Umfange die
Aufsaugung bäuerlicher Stellen erfolgt, und das
Ergebnis bis zur zweiten Lesung vorzulegen.
Antrag 53 [erledigt durch Annahme des Antr. ss]:
im § 20 als neuen Abs. 2 einzuschalten :
Im HZwangsversteigerungsverfahren wird die
Mitteilung des Verpflichteten an den Vorkaufsberechtigten
 gemäß § 510 BGB durch die öffentliche
 Bekanntmachung des Versteigerungstermins
erseßt. An die Stelle des Kaufvertrages treten
die Versteigerungsbedingungen und das Meistgebot.
 Die Erklärung, daß das Vorkaufsrecht
ausgeübt werde, ist gegenüber dem Vollstreckungsgericht
 nach dem Schlusse der Versteigerung und
vor der Erteilung des Zuschlags abzugeben ; das
Vollstreckungsgericht hat sie unverzüglich dem
Meistbietenden mitzuteilen. Mit der Erklärung
übernimmt der Vorkaufsberechtigte die Verpflichtung
 aus dem Meistgebot einschließlich der
Versteigerungsbedingungen. Wird die Erklärung
im Versteigerungstermin oder durch eine öffentlich
beglaubigte Urkunde abgegeben, so ist der Zuschlag
nicht dem Meistbietenden, sondern dem Vorkaufsberechtigten
 zu erteilen.

| 1
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.