| 2
Antrag 54 [zur 2. Lesung zurückgestellt]:
in dem Antrage 49 (§ 20 a)
1. den Eingang des Abs. 1 zu fassen :
In denjenigen Landesteilen, in denen eine
den gemeinwirtschastlichen Interessen ent-
sprechende Grundbesitzverteilung oder die Ziele
der staatlich geförderten inneren Kolonisation
durch den Auf- oder Zusammentauf selbständiger
bäuerlicher Besitzungen gefährdet ist, wird zur
Erhaltung des Bauernstandes dem . . .
2. den Abs. 2 zu fassen :
Für welche Landesteile die Vorausseßzungen
des Einspruchsrechts zutreffen, sowie was als
bäuerliche Stelle zu betrachten ist, wird für
die einzelnen Provinzen durch Königliche
Verordnung nach Anhörung der Provinzial-
landtage bestimmt.
; als Abs. 3 einzuschalten,
Gegen den Einspruch und die Ablehnung
des Ankaufs durch den Staat ist binnen
2 Wochen die Beschwerde an den Provinzial-
rat gegeben. Der Provinzialrat beschließt
nach Beratung durch zwei von dem Provinzial-
ausschuß auf 6 Jahre zu bezeichnende Sach-
verständige, von denen einer im Besitze eines
bäuerlichen Gutes. sein muß. Der Beschluß
auf die Beschwerde ist endgültig.
Antrag 55 [angenommen]:
den § 18 hinter den Worten „des Eigentums“ (Yeile 7)
ft . La geltend gemacht werden, wenn das
Vorkaufsrecht oder die Vormerkung vor dem
1. Januar 1914 eingetragen ist. Im übrigen
ist § 14 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
Antrag 56 [abgelehnt]:
iy 1,19 Abs. 1 hinter „§ 510 Abs. 1“ einzuschalten
Antrag 57 [angenommenl:
dem § 19 als Abs. 3 und 4 hinzuzufügen:
Die Beurkundungs- und Eintragungskossten
einschließlich aller Stempelabgaben und Umsat-
steuern sind bei Ausübung des Vorkaufsrechts
f e 1 gilt von den baren Auslagen des
Käufers und der von ihm gemachten Verwendungen
auf das Grundstück, soweit sie notwendig waren.
Antrag 58 [angenommen]:
im § 20 Abs. 1 die Worte
oder im Wege der Zwangsversteigerung übereignet
zu streichen
Antrag 59 [abgelehnt];
den § 20 Abjs. 1 zu fassen:
Die Vorschriften der §$§ 12 bis 19 sind sinn-
gemäß anzuwenden, wenn die ländliche Besitung
U. tt ots ccc al. hct s
verwalter aus freier Hand veräußert wird.