Full text: Grundteilungsgesetz

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Antrag 54 [zur 2. Lesung zurückgestellt]: 
in dem Antrage 49 (§ 20 a) 
1. den Eingang des Abs. 1 zu fassen : 
In denjenigen Landesteilen, in denen eine 
den gemeinwirtschastlichen Interessen ent- 
sprechende Grundbesitzverteilung oder die Ziele 
der staatlich geförderten inneren Kolonisation 
durch den Auf- oder Zusammentauf selbständiger 
bäuerlicher Besitzungen gefährdet ist, wird zur 
Erhaltung des Bauernstandes dem . . . 
2. den Abs. 2 zu fassen : 
Für welche Landesteile die Vorausseßzungen 
des Einspruchsrechts zutreffen, sowie was als 
bäuerliche Stelle zu betrachten ist, wird für 
die einzelnen Provinzen durch Königliche 
Verordnung nach Anhörung der Provinzial- 
landtage bestimmt. 
; als Abs. 3 einzuschalten, 
Gegen den Einspruch und die Ablehnung 
des Ankaufs durch den Staat ist binnen 
2 Wochen die Beschwerde an den Provinzial- 
rat gegeben. Der Provinzialrat beschließt 
nach Beratung durch zwei von dem Provinzial- 
ausschuß auf 6 Jahre zu bezeichnende Sach- 
verständige, von denen einer im Besitze eines 
bäuerlichen Gutes. sein muß. Der Beschluß 
auf die Beschwerde ist endgültig. 
Antrag 55 [angenommen]: 
den § 18 hinter den Worten „des Eigentums“ (Yeile 7) 
ft . La geltend gemacht werden, wenn das 
Vorkaufsrecht oder die Vormerkung vor dem 
1. Januar 1914 eingetragen ist. Im übrigen 
ist § 14 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. 
Antrag 56 [abgelehnt]: 
iy 1,19 Abs. 1 hinter „§ 510 Abs. 1“ einzuschalten 
Antrag 57 [angenommenl: 
dem § 19 als Abs. 3 und 4 hinzuzufügen: 
Die Beurkundungs- und Eintragungskossten 
einschließlich aller Stempelabgaben und Umsat- 
steuern sind bei Ausübung des Vorkaufsrechts 
f e 1 gilt von den baren Auslagen des 
Käufers und der von ihm gemachten Verwendungen 
auf das Grundstück, soweit sie notwendig waren. 
Antrag 58 [angenommen]: 
im § 20 Abs. 1 die Worte 
oder im Wege der Zwangsversteigerung übereignet 
zu streichen 
Antrag 59 [abgelehnt]; 
den § 20 Abjs. 1 zu fassen: 
Die Vorschriften der §$§ 12 bis 19 sind sinn- 
gemäß anzuwenden, wenn die ländliche Besitung 
U. tt ots ccc al. hct s 
verwalter aus freier Hand veräußert wird.
	        
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