Nr 035 C .
Antrag 60 [zurückgezogen]:
im § 21 den letzten Nebensatz zu fassen:
wenn die Sicherheit der Berechtigten gewahrt bleibt.
Antrag 61 [zunächst erseßt durch Antr. 63, später so
auzetmut;set! daß b und c die Fassung des Antr. 63
i uteag 52 in Yeile 3 hinter „Stellen“ einzu-
| st i letzten 10 Jahren
a) durch ländliche Großgrundbesitzer,
b) durch ländliche Kleingrundbessitzer,
§ hurt §tättet le Unternehmungen
erfolgt ist.
Antrag 62 (Eventualantrag zum Antrage 36) [zur
2. Lesung zurückgestellt]:
den § 9a zu fassen:
§ 9a
Der Eigentümer einer selbständigen ländlichen
Stelle von weniger als 100 ha Größe bedarf zur
Veräußerung derselben an einen benachbarten
Grundbesitzer, der mehr als 250 ha besitzt, der
behördlichen Genehmigung.
Die behördliche Genehmigung ist zu erteilen,
wenn der Erwerber sich verpflichtet, in der be-
treffenden Gemeinde oder in seinem Gutsbezirk
tz! lebensfehize ländliche Stellen neu zu er-
Antrag 63 [Ib und c in den Antr. 61 übernommen,
im übrigen abgelehnt]:
im Antrage 52
I. in Zeile 3 hinter „Stellen“ einzuschalten:
a) durch ländliche Großgrundbesitzer
b) durch andere ländliche Grundbesitzer
c) durch Städte und andere öffentliche An-
d) U! icin: Unternehmungen
erfolgt ist und zwar
1. für die Jahre 1893 bis 1905
2. für die Jahre 1905 bis 1913.
Il. in Zeile 3 und 4 die Worte „und das Ergebnis
bis zur zweiten Lesung vorzulegen“ zu streichen.
Antrag 64 [zurückgezogen]:
hinter § 28 einzufügen:
Dritter Abschnitt
Förderung der inneren Kolonisation durch
Staatskredite und Staatsbeihilfen
§ 28 a
Der Staatsregierung wird ein Fonds von
300 Millionen Mark zur Verfügung gestellt, um
Staatsdarlehen für ländliche Betriebe zu gewähren,
die von Korporationen des öffentlichen Rechts,
von gemeinnützigen Anssiedlungsgesellschaften,
Privatgesellschaften oder Privatpersonen zum
Zwecke der inneren Kolonisation errichtet werden.
Über die Zulassung der Gesellschaften und Privat-
personen entscheidet der Landwirtschaftsminister.
Das Darlehen wird bis zu °/,,, bei einem Stellen-
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