Full text : Grundteilungsgesetz

| 2

Antrag 54 [zur 2. Lesung zurückgestellt]:
in dem Antrage 49 (§ 20 a)
1. den Eingang des Abs. 1 zu fassen :
In denjenigen Landesteilen, in denen eine
den gemeinwirtschastlichen Interessen entsprechende
 Grundbesitzverteilung oder die Ziele
der staatlich geförderten inneren Kolonisation
durch den Auf- oder Zusammentauf selbständiger
bäuerlicher Besitzungen gefährdet ist, wird zur
Erhaltung des Bauernstandes dem . . .
2. den Abs. 2 zu fassen :
Für welche Landesteile die Vorausseßzungen
des Einspruchsrechts zutreffen, sowie was als
bäuerliche Stelle zu betrachten ist, wird für
die einzelnen Provinzen durch Königliche
Verordnung nach Anhörung der Provinziallandtage
 bestimmt.
; als Abs. 3 einzuschalten,
Gegen den Einspruch und die Ablehnung
des Ankaufs durch den Staat ist binnen
2 Wochen die Beschwerde an den Provinzialrat
 gegeben. Der Provinzialrat beschließt
nach Beratung durch zwei von dem Provinzialausschuß
 auf 6 Jahre zu bezeichnende Sachverständige,
 von denen einer im Besitze eines
bäuerlichen Gutes. sein muß. Der Beschluß
auf die Beschwerde ist endgültig.
Antrag 55 [angenommen]:
den § 18 hinter den Worten „des Eigentums“ (Yeile 7)
ft . La geltend gemacht werden, wenn das
Vorkaufsrecht oder die Vormerkung vor dem
1. Januar 1914 eingetragen ist. Im übrigen
ist § 14 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
Antrag 56 [abgelehnt]:
iy 1,19 Abs. 1 hinter „§ 510 Abs. 1“ einzuschalten
Antrag 57 [angenommenl:
dem § 19 als Abs. 3 und 4 hinzuzufügen:
Die Beurkundungs- und Eintragungskossten
einschließlich aller Stempelabgaben und Umsatsteuern
 sind bei Ausübung des Vorkaufsrechts
f e 1 gilt von den baren Auslagen des
Käufers und der von ihm gemachten Verwendungen
auf das Grundstück, soweit sie notwendig waren.
Antrag 58 [angenommen]:
im § 20 Abs. 1 die Worte
oder im Wege der Zwangsversteigerung übereignet
zu streichen
Antrag 59 [abgelehnt];
den § 20 Abjs. 1 zu fassen:
Die Vorschriften der §$§ 12 bis 19 sind sinngemäß
 anzuwenden, wenn die ländliche Besitung
U. tt ots ccc al. hct s
verwalter aus freier Hand veräußert wird.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.