Full text: Grundteilungsgesetz

wert von mehr als 10000 l bis zu '/; des 
Stellenwertes (Wert des Grundstückes und der 
sßebäude) gewährt 
§ 28 b 
Als Ziele der inneren Kolonisation sind 
anzusehen: 
1 Schaffung neuer leistungsfähiger Land- 
gemeinden in gemischter Kolonisation 
durch Ansetzung von kleineren, mittleren 
und größeren Bauern sowie von Land- 
arbeitern und Handwerkern. 
. Seßhaftmachung von Landarbeitern in 
solchen Gemeinden, in geeigneten Fällen 
auch in solchen Gutsbezirken, in denen 
ausreichende Arbeitsgelegenheit bei meh- 
reren Arbeitgebern vorhanden ist. 
Verpachtung von Wohnungen und kleinen 
Landstücken an solche Arbeiter, denen 
die Mittel zur Erwerbung von Land- 
arbeiterstellen fehlen. Soweit den Ge- 
meinden das dazu erforderliche Land 
fehlt, können ihnen auf Antrag aus dem 
im § 1 bezeichneten Fonds Mittel zu 
dessen Erwerbe zur Verfügung gestellt 
werden. Nach Möglichkeit sind zu diesem 
Zwecke Domänen und forstfiskalische 
Grundstücke bereitzustellen. 
Besiedluna der Moore und Ödländereien. 
§ 28 € 
(1) Für die einheitliche Leitung und Beauf- 
sichtiqung der im § 2 bezeichneten inneren Ko- 
lonisation sowie zur Gewährung der Staats- 
kredite dafür wird im Landwirtschaftsministerium 
eine „Abteilung für innere Kolonisation“ er- 
richte. Für die einzelnen Provinzen werden 
besondere leitende Beamte angestellt, denen für 
die örtliche Leitung und Beaufsichtigung der 
j1zssolursstittateit geeignete Beamte beigegeben 
ind. 
(2) Bis zur Ernennung der provinziellen und 
örtlichen Beamten werden deren Ausgaben von 
den General- und Svegzialkommissionen über- 
nommen. 
§ 28d 
(1) Die Staatsdarlehen werden an die im g 1 
genannten Korporationen, Gesellschaften und 
putgterouen nach folgenden Grundsätzen ge- 
währt: 
1. Die Auszahlung des Staatsdarlehns erfolgt 
nach ordnungsmäßiger Einrichtung der 
Stelle. Auf Antrag können Vorschüsse 
gewährt werden. 
2 Das Staatsdarlehen wird auf die Stelle ein- 
getragen und mit 3 vom Hundert verzinst. 
(2) Nach Ablauf von 3 Jahren ist jährlich 1 
vom Hundert des Staatsdarlehens. abzutragen. 
Auf Antrag kann die Frist bis auf 5 Jahre 
verlängert und die Verzinsung, sowie in be- 
sonderen Notfällen der Tilgungsbetrag ein Jahr, 
in Jlusnahracsällen höchstens zwei Jahre gestundet 
werden. 
(3) Bis zum Eintritt der ersten Tilgung steht 
dem Staat bezw. der von ihm ermächtigten 
Korporation das Rückkaufsrecht zu dem der Be- 
leihung zugrunde gelegten Stellenwerte zu. In
	        
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