wert von mehr als 10000 l bis zu '/; des
Stellenwertes (Wert des Grundstückes und der
sßebäude) gewährt
§ 28 b
Als Ziele der inneren Kolonisation sind
anzusehen:
1 Schaffung neuer leistungsfähiger Land-
gemeinden in gemischter Kolonisation
durch Ansetzung von kleineren, mittleren
und größeren Bauern sowie von Land-
arbeitern und Handwerkern.
. Seßhaftmachung von Landarbeitern in
solchen Gemeinden, in geeigneten Fällen
auch in solchen Gutsbezirken, in denen
ausreichende Arbeitsgelegenheit bei meh-
reren Arbeitgebern vorhanden ist.
Verpachtung von Wohnungen und kleinen
Landstücken an solche Arbeiter, denen
die Mittel zur Erwerbung von Land-
arbeiterstellen fehlen. Soweit den Ge-
meinden das dazu erforderliche Land
fehlt, können ihnen auf Antrag aus dem
im § 1 bezeichneten Fonds Mittel zu
dessen Erwerbe zur Verfügung gestellt
werden. Nach Möglichkeit sind zu diesem
Zwecke Domänen und forstfiskalische
Grundstücke bereitzustellen.
Besiedluna der Moore und Ödländereien.
§ 28 €
(1) Für die einheitliche Leitung und Beauf-
sichtiqung der im § 2 bezeichneten inneren Ko-
lonisation sowie zur Gewährung der Staats-
kredite dafür wird im Landwirtschaftsministerium
eine „Abteilung für innere Kolonisation“ er-
richte. Für die einzelnen Provinzen werden
besondere leitende Beamte angestellt, denen für
die örtliche Leitung und Beaufsichtigung der
j1zssolursstittateit geeignete Beamte beigegeben
ind.
(2) Bis zur Ernennung der provinziellen und
örtlichen Beamten werden deren Ausgaben von
den General- und Svegzialkommissionen über-
nommen.
§ 28d
(1) Die Staatsdarlehen werden an die im g 1
genannten Korporationen, Gesellschaften und
putgterouen nach folgenden Grundsätzen ge-
währt:
1. Die Auszahlung des Staatsdarlehns erfolgt
nach ordnungsmäßiger Einrichtung der
Stelle. Auf Antrag können Vorschüsse
gewährt werden.
2 Das Staatsdarlehen wird auf die Stelle ein-
getragen und mit 3 vom Hundert verzinst.
(2) Nach Ablauf von 3 Jahren ist jährlich 1
vom Hundert des Staatsdarlehens. abzutragen.
Auf Antrag kann die Frist bis auf 5 Jahre
verlängert und die Verzinsung, sowie in be-
sonderen Notfällen der Tilgungsbetrag ein Jahr,
in Jlusnahracsällen höchstens zwei Jahre gestundet
werden.
(3) Bis zum Eintritt der ersten Tilgung steht
dem Staat bezw. der von ihm ermächtigten
Korporation das Rückkaufsrecht zu dem der Be-
leihung zugrunde gelegten Stellenwerte zu. In