Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 C 
7. Juli 1891 (Gesetsamml. S. 279) erhält 
folgenden Abs. 2: 
In geeigneten Fällen kann ein zweites 
Stundungsjahr gewährt werden. In diesem 
Falle wird der Ausfall dadurch gedeckt, daß 
der Betrag der erstjährigen Rentenbankrente 
am Schlusse der Tilgungsperiode gezahlt und 
der Betrag der zweitjährigen Rente nach 
Maßgabe des Abi. 1 Satz 2 verrechnet wird 
Antrag 71 [zurückgezogen]: 
im § 22 
a) in Zeile 6 statt des Wortes „kann“ zu setzen ,ist“ 
b) in Zeile 8 statt „angenommen werden“" zu setzen 
„anzunehmen“. 
Antrag 72 [zurückgezogen]: 
zu § 22 folgende Resolution anzunehmen: 
Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, 
baldtunlichst einen Gesetzentwurf. vorzulegen, 
durch den in Abänderung des Gesetzes, betreffend 
die Beförderung der Errichtung von Rentengütern, 
vom 7. Juli 1891 (Gesetßzsamml. S. 279) eine 
Vereinfachung des Verfahrens zur Bildung von 
Rentengütern den praktischen Bedürfnissen ent- 
sprechend gewährleistet wird. 
Antrag 73 [angenommen]: 
zu $§ 22 folgende Resolution anzunehmen: 
Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, 
baldtunlichst Bestimmungen dahin zu erlassen, die 
die äußere Form, die Ausgabe und den Handel 
mit Rentenbriefen den Bedürfnissen des modernen 
Geldverkehrs anpassen. 
Antrag 74 [zurückgezogen]: 
einzufügen: 
§ 22a 
Der letzte Absatz des § 7 des Gesetzes, betreffend 
die Beförderung der Errichtung von Rentengütern, 
vom 7. Juli 1891 (Gesetsamml. S. 279) erhält 
folgende Fassung: 
Die Sicherheit kann als vorhanden an- 
httemnen werden, ttz §iy kzyjtaliferte 
Jurte zueth!s her ies Hei 
oder besondere Taxe zu ermittelnden Wertes 
der Liegenschaften zu stehen kommt. 
Antrag 75 [zurückgezogen]: 
zu § 23 a Antrag 69 folgende Resolution anzunehmen: 
Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, bis 
zur zweiten Lesung den Entwurf eines hinter § 23 
eingzufügenden s 23 a vorzulegen, durch den die 
Pflicht des Staates zur Übernahme des Kurs- 
verlustes beziehungsweise eines Teiles desselben, 
der bei Versilberung der aufkommenden Renten- 
briefe entsteht, gesetlich festgelegt wird. 
Antrag 76 [geändert in „einhundert“ und so an- 
genommen]: 
im § 24 Abs. 1 Zeile 4 statt „fünfundsiebzig“ zu 
seßen „einhundertfünfundzwanzig“ 
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