Nr 035 C
7. Juli 1891 (Gesetsamml. S. 279) erhält
folgenden Abs. 2:
In geeigneten Fällen kann ein zweites
Stundungsjahr gewährt werden. In diesem
Falle wird der Ausfall dadurch gedeckt, daß
der Betrag der erstjährigen Rentenbankrente
am Schlusse der Tilgungsperiode gezahlt und
der Betrag der zweitjährigen Rente nach
Maßgabe des Abi. 1 Satz 2 verrechnet wird
Antrag 71 [zurückgezogen]:
im § 22
a) in Zeile 6 statt des Wortes „kann“ zu setzen ,ist“
b) in Zeile 8 statt „angenommen werden“" zu setzen
„anzunehmen“.
Antrag 72 [zurückgezogen]:
zu § 22 folgende Resolution anzunehmen:
Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen,
baldtunlichst einen Gesetzentwurf. vorzulegen,
durch den in Abänderung des Gesetzes, betreffend
die Beförderung der Errichtung von Rentengütern,
vom 7. Juli 1891 (Gesetßzsamml. S. 279) eine
Vereinfachung des Verfahrens zur Bildung von
Rentengütern den praktischen Bedürfnissen ent-
sprechend gewährleistet wird.
Antrag 73 [angenommen]:
zu $§ 22 folgende Resolution anzunehmen:
Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen,
baldtunlichst Bestimmungen dahin zu erlassen, die
die äußere Form, die Ausgabe und den Handel
mit Rentenbriefen den Bedürfnissen des modernen
Geldverkehrs anpassen.
Antrag 74 [zurückgezogen]:
einzufügen:
§ 22a
Der letzte Absatz des § 7 des Gesetzes, betreffend
die Beförderung der Errichtung von Rentengütern,
vom 7. Juli 1891 (Gesetsamml. S. 279) erhält
folgende Fassung:
Die Sicherheit kann als vorhanden an-
httemnen werden, ttz §iy kzyjtaliferte
Jurte zueth!s her ies Hei
oder besondere Taxe zu ermittelnden Wertes
der Liegenschaften zu stehen kommt.
Antrag 75 [zurückgezogen]:
zu § 23 a Antrag 69 folgende Resolution anzunehmen:
Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, bis
zur zweiten Lesung den Entwurf eines hinter § 23
eingzufügenden s 23 a vorzulegen, durch den die
Pflicht des Staates zur Übernahme des Kurs-
verlustes beziehungsweise eines Teiles desselben,
der bei Versilberung der aufkommenden Renten-
briefe entsteht, gesetlich festgelegt wird.
Antrag 76 [geändert in „einhundert“ und so an-
genommen]:
im § 24 Abs. 1 Zeile 4 statt „fünfundsiebzig“ zu
seßen „einhundertfünfundzwanzig“
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