Full text : Grundteilungsgesetz

Haus der Abgeordneten
22. Legislaturperiode, Il. Session
: r VU 1914/15
Grundteilungsgesetz
Ministerium für
Landwirtschaft, Domänen und Forsten
IJ.-Nr ] B 1 b 2407 M. f. L.
C 562 M I.
Berlin, den 27. April 1914
Euerer Hochwohlgeboren übersenden wir ergebenst in den Anlagen das
Material, um das nach den Beschlüssen der 14. Kommission des Abgeordnetenhauses
 in der Sitzung vom 27. v. Mts zu dem Antrage 1 Nr 4 bis 9
ersucht worden ist.1
Der Minister für Landwirtschaft, Der Finanzminister
Domänen und Forsten
In Vertretung In Vertretung
Küster Michaelis
Der Minister des Innern
In Vertretung
Freund
An
den Herrn Vorsitenden der 14. Kommission des Abgeordnetenhauses
Antrag 1 Nr 4: |
Darlegung der Organisation der provinziellen gemeinista
 det'§egiutikn bing erhebe! wirt, unte:
Angabe der Höhe des Stammtapitals, der Stammanteile
des Staates, der Kommunalverbände und Privater, der
dem Staate einzuräumenden Rechte und der Zusammenseßuna
 der Taxkommissionen.
Provinzielle gemeinnützige Ansiedlungsgesellschaften
werden nach Abschluß der in einzelnen Provinzen noch
schwebenden Verhandlungen folgende vorhanden sein:
1. die Ostpreußische Landgesellschaft in Königsberg
für die Provinz Ostpreußen,
2. die Pommersche Landgesellschaft in Stettin für
die Provinz Pommern,
' die Landgesellschaft „Eigene Scholle“ in Frankfurt
 a. O. für die Provinz Brandenburg, :
die Schlesische Landgesellschaft in Breslau für
die Provinz Schlesien,
            
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