Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 D 
Güter erfolgt in der Regel durch die landwirtschaftlich- 
technischen Geschäftsführer, vielfach unter Beratung durch 
Lt Uuprhh {Wr Mitglied der General- 
Regen Einzelheiten vergleiche die in der Anlage?) 
beigehefteten Satzungen der zu 1 bis 6 aufgeführten Land- 
gesellschaften. 
Antrag 1 Nr 5: 
Nachweisung über die Verwendung der durch Gesetz 
vom 28. Mai 1913 zur Beteiligung des Staates mit 
Stammeinlagen bei gemeinnützigen Anssiedlungsgesell- 
schaften bewilligten Summe von 10 Millionen Mark. 
Von den durch Gesez vom 28. Mai 1913 (Geset- 
samml. S. 293) zur Förderung der Landeskultur und 
der inneren Kolonisation bereitgestellten Staatsmitteln 
sind 10 Millionen Mark zur Beteiligung des Staates 
mit Stammeinlagen bei gemeinnützigen Ansiedlungs- 
gesellschaften bestimmt. Bis zur Verwendung zu Stamm- 
einlagen kann der Betrag auch zur Gewährung von 
Zwischenkredit bei der Errichtung von Rentengütern be- 
nutzt werden; 6 Millionen Mark sind demgemäß der 
Seehandlung (Preußische Staatsbank) für diesen Zweck 
zeitweilig überwiesen. Die vor Inkrafttreten des ge- 
nannten Gesetes bei den gemeinnützigen Ansiedlungs- 
gesellschaften eingezahlten staatlichen Stammeinlagen in 
Höhe von 6 509 000 4 sind dem Keolonisationsfonds 
(Kap. 29 Tit. 4 der einmaligen und außerordentlichen 
slusgaben des Etats der landwirtschaftlichen Verwaltung) 
Aus dem 10 Millionenfonds des Gesetes vom 28. Mai 
1913 sind folgende Stammeinlagen des Staates teils bereits 
gezahlt, teils noch zu bestreiten, wozu er satungsgemäß 
oder durch bindende Zusage verpflichtet ist: 
der Ostpreußischen Landgesellschaft ... .... H591 000 M 
der Pommerschen Landgesellschaft .. ...... 900 000 - 
der Landgesellschaft „Eigene Scholle“ .... 1 500 000 - 
der Siedlungsgesellschaft „Sachsenland“ .. 3 000 000 - 
der Hannoverschen Ansiedlungsgesellschaft. . 4 000 000 - 
zusammen: 9 991 000 
Antrag 1 Nr 6: 
Nachweisung über die auf Grund des Ministerial- 
erlasses vom 10. August 1909 (M.-Bl. f. L., D. u. F. 
S. 269) zur Regelung der öffentlich-rechtlichen Verhältnisse 
bewilligten Beihilfen. 
Nach den Grundsäten für die Gewährung von 
Staatsbeihilfen bei der Ansiedlung von Land- 
arbeitern im Wege der Rentengutsbildung (Erlaß 
vom 10. August 1909 Bb ssl ) beträgt die 
Beihilfe regelmäßig: 
a) in den östlichen Provinzen 800 all für jede Stelle 
und 10 ok für jedes angefangene Hektar der zu be- 
siedelnden Fläche, 
b) in den westlichen Provinzen 500 A für jede 
Stelle und 10 „s für jedes angefangene Hektar der zu 
besiedelnden Fläche. 
*) Vereits am 27. April 1914 ausgegeben. 
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