Full text : Grundteilungsgesetz

Nr 035 D
Güter erfolgt in der Regel durch die landwirtschaftlichtechnischen
 Geschäftsführer, vielfach unter Beratung durch
Lt Uuprhh {Wr Mitglied der General-Regen
 Einzelheiten vergleiche die in der Anlage?)
beigehefteten Satzungen der zu 1 bis 6 aufgeführten Landgesellschaften.

Antrag 1 Nr 5:
Nachweisung über die Verwendung der durch Gesetz
vom 28. Mai 1913 zur Beteiligung des Staates mit
Stammeinlagen bei gemeinnützigen Anssiedlungsgesellschaften
 bewilligten Summe von 10 Millionen Mark.
Von den durch Gesez vom 28. Mai 1913 (Gesetsamml.
 S. 293) zur Förderung der Landeskultur und
der inneren Kolonisation bereitgestellten Staatsmitteln
sind 10 Millionen Mark zur Beteiligung des Staates
mit Stammeinlagen bei gemeinnützigen Ansiedlungsgesellschaften
 bestimmt. Bis zur Verwendung zu Stammeinlagen
 kann der Betrag auch zur Gewährung von
Zwischenkredit bei der Errichtung von Rentengütern benutzt
 werden; 6 Millionen Mark sind demgemäß der
Seehandlung (Preußische Staatsbank) für diesen Zweck
zeitweilig überwiesen. Die vor Inkrafttreten des genannten
 Gesetes bei den gemeinnützigen Ansiedlungsgesellschaften
 eingezahlten staatlichen Stammeinlagen in
Höhe von 6 509 000 4 sind dem Keolonisationsfonds
(Kap. 29 Tit. 4 der einmaligen und außerordentlichen
slusgaben des Etats der landwirtschaftlichen Verwaltung)
Aus dem 10 Millionenfonds des Gesetes vom 28. Mai
1913 sind folgende Stammeinlagen des Staates teils bereits
gezahlt, teils noch zu bestreiten, wozu er satungsgemäß
oder durch bindende Zusage verpflichtet ist:
der Ostpreußischen Landgesellschaft ... .... H591 000 M
der Pommerschen Landgesellschaft .. ...... 900 000 -
der Landgesellschaft „Eigene Scholle“ .... 1 500 000 -
der Siedlungsgesellschaft „Sachsenland“ .. 3 000 000 -
der Hannoverschen Ansiedlungsgesellschaft. . 4 000 000 -
zusammen: 9 991 000
Antrag 1 Nr 6:
Nachweisung über die auf Grund des Ministerialerlasses
 vom 10. August 1909 (M.-Bl. f. L., D. u. F.
S. 269) zur Regelung der öffentlich-rechtlichen Verhältnisse
bewilligten Beihilfen.
Nach den Grundsäten für die Gewährung von
Staatsbeihilfen bei der Ansiedlung von Landarbeitern
 im Wege der Rentengutsbildung (Erlaß
vom 10. August 1909 Bb ssl ) beträgt die
Beihilfe regelmäßig:
a) in den östlichen Provinzen 800 all für jede Stelle
und 10 ok für jedes angefangene Hektar der zu besiedelnden
 Fläche,
b) in den westlichen Provinzen 500 A für jede
Stelle und 10 „s für jedes angefangene Hektar der zu
besiedelnden Fläche.
*) Vereits am 27. April 1914 ausgegeben.

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