Full text: Grundteilungsgesetz

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das Verbot sich nur gegen den einen Teil richtet (R.G. 60 
S..273, 78 S..353): 
Antrag 4 a Nr 3: 
Welche Rechtsfolgen enlstehen aus der Versagung der 
(Genehmigung zwischen den Beteiligten? 
Der Mangel der Genehmigung hat die Rechtsunwirk: 
jamkeit des Veräußerungsvertrags nicht zur Folge. Es 
kann also jede der beiden Vertragsparteien die Erfüllung 
des Vertrags verlangen. Lehnt der Grundbuchrichter ge- 
mäß § 9 des Entwurfs die Eintragung der zzerschlagung 
ab, so wird die in der Eigentumsübertragung bestehende 
Leistung unmöglich; es sind daher alsdann die gs 323 bis 
325 B.G.B. anwendbar. 
Anders ist die Rechtslage dann, wenn die Verpflichtung 
zur Übertragung des Eigentums von der Erteilung der 
Genehmigung des Regierungspräsidenten abhängig gemacht 
ist. In einem solchen Falle ist die Verpflichtung des Ver- 
äußerers aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 B.G.V.). Als- 
dann fällt die Verpflirhtung fort, wenn die Genehmiguna 
endgültig versagt ist. 
Antrag 4 a Nr 4: 
Ist die Genehmigungspflicht für die von einem Grund- 
stückshändler vermittelten Zerschlagungen mit der Reichs- 
gewerbeordnung vereinbar ? 
Diese Frage ist zu bejahen. Nach §$ 1 Abs. 1 der 
Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann 
gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung selbst Aus- 
nahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen 
sind. Solche Ausnahmen und Bejschränkungen sind in der 
(Vewerbeordnung nur insoweit vorgeschrieben, als nach § 35 
Abs. 3 der Betrieb zu untersagen ist, wenn Tatsachen 
vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Grundstücks- 
händlers oder des Grundsstücksvermittlers in bezug auj 
ihren Gewerbebetrieb dartun und als nach § 38 Abi. 4 
die Jentralbehörden befugt sind, Vorschriften darüber 
zu erlassen, in welcher Weise Grundstückshändler oder 
(9rundstücksvermittler ihre Bücher zu führen und welcher 
polizeilichen Kontrolle über den Umfang und die Art ihres 
Weschäftsbetriebes sie sich zu unterwerfen haben. Der s 1 
Abs. 1 der Gewerbeordnung betrifst indessen lediglich die 
Wewerbefreiheit als solche. Er verwehrt also den Landes- 
qeseßen nur den Erlaß von solchen Vorschristen, durch die 
ein Eingrisf in die Gewerbefreiheit bewirkt, d. h. die Zu- 
lasslung zum Gewerbebetriebe beeinträchtigt wird. Dagegen 
steht der Landesgesetzgebung es frei, innerhalb der Grenzen 
ihrer Zuständigteit für die auf (Grund der Gewerbeordnung 
zugelassenen Gewerbetreibenden die A rt der Ausübung 
ihres Gewerbes durch Auferlegen bestimmter Berufspflichten 
zu regeln. Um eine Jolche Berufspflicht handelt es sich, 
wenn der § 1 des Entwurfs die Einholung einer behördlichen 
Genehmigung für die zzerschlagqung von Grundstücken vor- 
schreibt. Die Ausübung ihres Gewerbes als solche wird 
dadurch weder den Grundstüctshändlern noch den (Grund- 
sstücksvermittlern verwehrt. 
Antrag 4 b Nr 1: 
Ist das unverzichtbare Rücktrittsrecht des Verkäufers 
eine ,„Beschränkung der Veräußerung“ im Sinne des 
Artikels 119! (.(6. B.G.B ? 
Diese Frage ist aus folgenden Gründen zu bejahen. 
Der Vorbehalt des Artikels 119 Nr 1 E.G. B.G.V. beziehl 
sich nicht auf Beschränkungen des Veräußkerers . sondern
	        
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