Nr 035 D
Das Bürgerliche Gesetbbuch hat allerdings das dingliche
Veräußerungsgeschäft, die Auflassung, zu einem
abstrakten Rechtsgeschäft gemacht. Es hat aber den Zusammenhang,
der im Leben zwischen Auflassung und Grundgeschäft
besteht, nicht gelöst, sondern nur eigenartig gestaltet
Die Gültigkeit des Rechtsgrundes ist zwar nicht Bedingung,
aber doch Voraussetzzung des Eigentumsüberganges, indem
der Mangel des Rechtsgrundes im Wege der Bereicherungstlage
zu einer Rückgängigmachung des Eigentumsüberganges
führt. Die Landesgesetzgebung könnte auf Grund
des Vorbehalts des Artikels 119 das Band, das Auflassung
und Rechtsgrund verbindet, enger ziehen; täte sie das, so
wäre es unzweifelhaft, daß sie auch Einschränkungen bezüglich
des Grundgeschäftes vorschreiben könnte. Sie ist
hierzu aber auch dann befugt, wenn sie die grundsätliche
Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinsichtlich des Verhältnisses
von Auflassung und Rechtsgrund unberührt läßt;
die Beschränkung der Veräußerung liegt alsdann darin, daß
die Möglichkeit der Rückgängigmachung des Eigentumsüberganges
erweitert wird.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die Landesgeseßgebung
sich auch dann im Rahmen des Vorbehalts des
Artikels 119 Nr 1 hält, wenn die Beschränkungen sich an
denjenigen Teil des Veräußerungsvorganges anschließen,
der in. dem schuldrechtlichen Veräußerungsvertrage besteht.
[t;ivizu dem. §.1. des Entwurfs, zu dem die Frage gestellt
ist, ist im übrigen folgendes zu bemerten. Soweit die dort
vorgesehenee Genehmigung des Regierungspräsidenten
in Frage kommt, handelt es sich um eine
unmittelbare Beschränkung des dinglichen Veräußerungsgeschäfts,
der Auflassung. Nach § 1 Abs. 2 kann
die Genehmigung allerdings nicht nur zu der Auflassung,
sondern auch zu dem Veräußerungsvertrag erteilt werden.
Auch in dem zweiten Fall ist indessen die Genehmigung
eine Beschränkung der Auflassung. Denn der Sinn der
Vorschrift ist der, daß durch die Versagung der Genehmigung
eine dem § 4 des Entwurfs widersprechende Eigentumsübertragung
verhindert werden soll. " Wenn der Entwutrkf
troßdem schon den Veräußerungsvertrag als genehmigungspflichtig
bezeichnet, so ist er, wie die Begründung (S. 14)
hervorhebt, hierbei von der Absicht geleitet worden, „den
entstehenden Schäden möglichst frühzeitig vorzubeugen“.
Die gekennzeichnete Auffassung kommt auch im § 9 des Entwurfs
zum Ausdrucke. Denn nach dieser Vorschrift darf
das Grundbuchamt, dem die beabsichtigte Zerschlagung von
dem Landrate mitgeteilt ist, die Eintragung des Eigeniumsübergangs,
also den gleichfalls zum dinglichen Verüußerungsgeschäft
gehörenden Rechtsakt, nur dann vornehmen,
wenn die Genehmigung erteilt oder nicht erforderlich
ist.
Antrag 4 a Nr 2:
Ist die verbotswidrige Zerschlagung gemäß § 134
B.G.B..richinn.
Nach § 9 des Entwurfs d ar f das Grundbuchamt die
Teilung des Grundstücks oder die getrennte Veräußerung
einer aus mehreren Grundstücken bestehenden Besitzung in
das Grundbuch nicht eintragen, wenn es an der erforderlichen
Genehmigung des Regierungsprässidenten fehlt.
Duxch diese Fassung wird nach dem Sprachgebrauche des
B.G.B. zum Ausdruck gebracht, daß. es sich um eine
Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung Nichtigkeit
nicht zur Folge hat. Die Vorschrift des § 9 fteht im Einklange
mit § 134 B.G.B. Denn dieser ist nur dann anwendbar,
wenn das g e sam t e Rechtsgeschäft gegen ein geselzliches
Verbot verstößt. nicht aber dann: wenn, wie hier.