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das Verbot sich nur gegen den einen Teil richtet (R.G. 60
S..273, 78 S..353):
Antrag 4 a Nr 3:
Welche Rechtsfolgen enlstehen aus der Versagung der
(Genehmigung zwischen den Beteiligten?
Der Mangel der Genehmigung hat die Rechtsunwirk:
jamkeit des Veräußerungsvertrags nicht zur Folge. Es
kann also jede der beiden Vertragsparteien die Erfüllung
des Vertrags verlangen. Lehnt der Grundbuchrichter gemäß
§ 9 des Entwurfs die Eintragung der zzerschlagung
ab, so wird die in der Eigentumsübertragung bestehende
Leistung unmöglich; es sind daher alsdann die gs 323 bis
325 B.G.B. anwendbar.
Anders ist die Rechtslage dann, wenn die Verpflichtung
zur Übertragung des Eigentums von der Erteilung der
Genehmigung des Regierungspräsidenten abhängig gemacht
ist. In einem solchen Falle ist die Verpflichtung des Veräußerers
aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 B.G.V.). Alsdann
fällt die Verpflirhtung fort, wenn die Genehmiguna
endgültig versagt ist.
Antrag 4 a Nr 4:
Ist die Genehmigungspflicht für die von einem Grundstückshändler
vermittelten Zerschlagungen mit der Reichsgewerbeordnung
vereinbar ?
Diese Frage ist zu bejahen. Nach §$ 1 Abs. 1 der
Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann
gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung selbst Ausnahmen
oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen
sind. Solche Ausnahmen und Bejschränkungen sind in der
(Vewerbeordnung nur insoweit vorgeschrieben, als nach § 35
Abs. 3 der Betrieb zu untersagen ist, wenn Tatsachen
vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Grundstückshändlers
oder des Grundsstücksvermittlers in bezug auj
ihren Gewerbebetrieb dartun und als nach § 38 Abi. 4
die Jentralbehörden befugt sind, Vorschriften darüber
zu erlassen, in welcher Weise Grundstückshändler oder
(9rundstücksvermittler ihre Bücher zu führen und welcher
polizeilichen Kontrolle über den Umfang und die Art ihres
Weschäftsbetriebes sie sich zu unterwerfen haben. Der s 1
Abs. 1 der Gewerbeordnung betrifst indessen lediglich die
Wewerbefreiheit als solche. Er verwehrt also den Landesqeseßen
nur den Erlaß von solchen Vorschristen, durch die
ein Eingrisf in die Gewerbefreiheit bewirkt, d. h. die Zulasslung
zum Gewerbebetriebe beeinträchtigt wird. Dagegen
steht der Landesgesetzgebung es frei, innerhalb der Grenzen
ihrer Zuständigteit für die auf (Grund der Gewerbeordnung
zugelassenen Gewerbetreibenden die A rt der Ausübung
ihres Gewerbes durch Auferlegen bestimmter Berufspflichten
zu regeln. Um eine Jolche Berufspflicht handelt es sich,
wenn der § 1 des Entwurfs die Einholung einer behördlichen
Genehmigung für die zzerschlagqung von Grundstücken vorschreibt.
Die Ausübung ihres Gewerbes als solche wird
dadurch weder den Grundstüctshändlern noch den (Grundsstücksvermittlern
verwehrt.
Antrag 4 b Nr 1:
Ist das unverzichtbare Rücktrittsrecht des Verkäufers
eine ,„Beschränkung der Veräußerung“ im Sinne des
Artikels 119! (.(6. B.G.B ?
Diese Frage ist aus folgenden Gründen zu bejahen.
Der Vorbehalt des Artikels 119 Nr 1 E.G. B.G.V. beziehl
sich nicht auf Beschränkungen des Veräußkerers . sondern