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Uuisterde leltstrerithvoltth auch ein höherer Güterpreis ent-
prechen müsse.
Er komme darauf zurück, daß im bayerischen Landtage
dieselben Bedenken wie hier ausgesprochen worden seien da-
hingehend, daß man befürchten müsse, daß die Preise herab-
gingen. Die Mehrzahl der bayerischen Abgeordneten seien
aber agrarische Abgeordnete, die aus dem Kleinbesitz
stammten. Sie hätten dem Güterzertrümmerungsgesetz
seine endgültige Gestalt verliehen, seien also wohl der An-
sicht gewesen, daß ein wesentliches Herabgehen der Preise
nicht erfolgen würde. Sie hätten aber auch betont, daß bei
den hohen Preisen, welche für die Trennstücke gezahlt
würden, eine unbeschränkte Zerstückelung der Güter die
Preise für die einzelnen Bauernhöfe leicht derart in die
Höhe treiben könnte, daß, wenn bei Vererbung, bei Aus-
einanderseßung zwischen Angehörigen solche Preise zugrunde
gelegt würden, der das Gut übernehmende Teil viel zu
ungünstig angesetzt würde.
Der Minister sei auch auf die von anderer Seite her-
vorgehobenen Wirkungen des bayerischen Gesetzes ein-
gegangen und habe von den Zwangsversteigerungen im Jahre
1912 gesprochen. Er habe sich die Zahlen für Preußen zu
verschaffen gesucht, und das Statistische Landesamt habe ihm
heute mitgeteilt, daß die preußischen Zahlen für 1912 erst
in 6 Wochen vorliegen würden. Aber selbst wenn die
Zahlen und die Schlußfolgerungen, die neulich gezogen
worden seien, richtig gewesen wären, dann hätte man doch
berücksichtigen müssen, daß das Jahr 1911 für große Teile
der preußischen Landwirtschaft und insbesondere auch für
Bayern ein sehr schweres gewesen sei. Im Jahre 1911 seien
in großen Teilen des Landes absolute Mißernten gemacht
worden, sodaß es gar nicht erstaunlich gewesen wäre, wenn
im Jahre 1912 viel mehr Zwangsverssteigerungen vorge-
kommen wären als in den vorangegangenen Jahren. Es
sei nun hier mitgeteilt worden, daß das nicht der Fall ge-
wesen sei. Aber auch ein anderer wirtschaftlicher Grund
hätte es durchaus gerechtfertigt erscheinen lassen, wenn im
Jahre 1912 mehr Zwangsversteigerungen vorgekommen
wären: das sei die schwierige Beschaffung von Geld an
zweiter Stelle, wenn die Leute in Not gewesen seien. Er
würde daraus schließen, daß das Güterzertrümmerungsgesetz
im Jahre 1912 durchaus nicht ungünstig gewirkt habe, müsse
aber im allgemeinen davor warnen, die Wirkungen eines
Gesetzes nach so kurzem Bestehen einschätzen zu wollen.
Der Minister habe dargelegt, daß mit dem Gesetz
verschiedene Zwecke verfolgt würden: einmal eine über-
mäßige Zertrümmerung in den Gegenden zu verhindern, die
mit verhältnismäßig viel Kleingrundbesitz schon gesegnet
seien, und auf der anderen Seite eine Kolonisation herbei-
zuführen in den Gegenden, wo der Großgrundbesitz herrsche.
Darin liege die große Schwierigkeit, die einzelnen Be-
lighuuth so zu fassen, daß sie allen diesen Verhältnissen
entsprächen.
Ein anderes Kommissionsmitglied stand
den Wegen, die das Gesetz zur Erreichung des allseitig er-
strebten Zieles einschlagen wolle, etwas skeptischer gegenüber
als der Vorredner.
In seiner Bezugnahme auf die Stein-Hardenbergische
Gesetzgebung möchte er nicht mißverstanden werden. Wenn
das Wohl der Nation heute wieder einen so starken Ein-
griff gebieten würde, wie ihn die Stein-Hargenbergische Ge-
seizgebung in die damalige Rechtssphäre darstellte, so müßte
dieser Eingriff zweifellos vorgenommen werden. Er
persönlich würde auch heute dem von dem Gesetz vorge-
schlagenen Eingriff unbedenklich zustimmen, wenn er
glaubte, daß damit den Zielen, die das Gesetz verfolge, ge-
dient würde, und wenn er es für notwendig hielte. Ob man
aber diese beiden Voraussetzuungen als vorliegend anerkennen
könne, scheine ihm durchaus zweifelhaft.