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Gesellschaft beteilige, sondern bloß die Erwerber als Ge-
sellschaft auftreten lasse. Dann trete die Vorschrift in
Kraft, die sich auf den Fall beziehe, daß er die Zer-
schlagung durch einen für seine Rechnung handelnden
Dritten vornehmen lasse. Sollten noch Zweifel darüber
bestehen, so würde nichts entgegenstehen, durch eine
ausdrückliche Bestimmung festzustellen, daß auch dieser
Weg nicht gangbar sei.
Der Landwirtschaftsminister hielt die Frage
der Beibringung der für die Genehmigung erforderlichen
Unlerlagen nicht für so schwierig, wie sie der Vorredner
aus der Kommission dargestellt habe. Der Grundstücks-
parzellant, und namentlich jeder gewerbsmäßige, müsse sich
ja ebenfalls seine Rechnung machen, wenn er für ein Grund-
stück einen bestimmten Preis biete; wenn er das Grund-
stück zerschlagen wolle, so müsse er sich berechnen, wieviel
er für jeden Adjazenten pro Hektar oder für eine kleinere
Fläche bekommen müsse, um ein Geschäft zu machen.
Auf den gleichen Erfahrungen bauten sich auch die Gebote
auf, die von der Ansiedlungskommisssion und den gemein-
nütigen Siedlungsgesellschaften gemacht würden, und an
sich würde es auch für die Genehmigungsbehörde genügen,
wenn sie auf Grund der ihr vorgelegten Zahlen und auf
Grund der Erfahrungen, die anderweitig mit dem An-
und Verkauf von Grundstücken gemacht seien, beurteilen
könnten, ob nach Lage der Sache noch eine wirtschaftliche
Ansetzung von Anssiedlern möglich sei; dementsprechend
werde die Genehmigung zu geben oder zu verssagen sein.
Darin habe der Vorredner ganz recht: man werde
im Einzelfalle nicht so weit gehen können, die Vorlegung
eines Besiedlungsplans zu verlangen, der unter allen
Umständen innegehalten werden müssse. Einer solchen
Vorschrift würden auch die gemeinnützigen Siedlungs-
gesellschaften nicht nachkommen können, denn auch sie seien
ebenso wie die gewerbsmäßigen Pargellanten genötigt, im
Laufe der Zerschlagung unter Umständen von ihrem
ursprünglichen Projekt abzuweichee. Wenn man die
Erfordernisse so genau fixieren wollte, wie es der Vor-
redner als möglich hingestellt habe, dann würde eine
Genehmigung in den meisten Fällen, wenigstens im ent-
scheidenden Moment, nicht erteilt werden können. Er
halte also im allgemeinen den Gedanken für richtig, daß
die Genehmigungsbehörde nur zu prüfen habe, ob bei den
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sei, werde die Genehmigung auch zu erteilen sein, noraus-
gesett, daß sie im übrigen mit den Zielen der inneren
Kolonisation übereinstimme.
Auch über die Frage, zu welchem Zeitpunkt die
Genehmigung nachgesucht werden müsse, lasse der § 1
keinen Zweifel. Der praktische Verlauf werde der sein,
daß der Grundstückshändler oder -vermittler entweder bei
der für die Genehmigung zuständigen Behörde vorstellig
werde, bevor er den Vertrag abgeschlossen habe, oder
seinen Vertrag vorbehaltlich der Genehmigung abschließe.
Dos dreizehnte Kommisssionsmitglied, das die
Ziele des Gesetzes zwar billigte, der Angemessenheit der vor-
geschlagenen Mittel aber sehr skeptisch gegenüberstand, meinte
zunächst: wenn die Zersplitterung im Westen stellenweise
zu weit gehe, so werde sie im allgemeinen weniger durch
den Handel, durch den Verkauf herbeigeführt, als in der
Rheinprovinz speziell durch die Erbteilung;
und der Handel wirke zum Teil dahin, daß die durch
Erbteilung zersplitterten Grundstücke wieder zusammen-
gekauft würden. Eine Beschränkung des Handels würde
also hier die Wiederzusammenfassung zersplitterten Grund-
besites geradezu erschveren. Im Westen liege ferner die
große Gefahr vgr, daß ganze Bauernbesitzungen von
größeren Besitzern aufgekauft würden. und dagegen treffe