Full text: Grundteilungsgesetz

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Gesellschaft beteilige, sondern bloß die Erwerber als Ge- 
sellschaft auftreten lasse. Dann trete die Vorschrift in 
Kraft, die sich auf den Fall beziehe, daß er die Zer- 
schlagung durch einen für seine Rechnung handelnden 
Dritten vornehmen lasse. Sollten noch Zweifel darüber 
bestehen, so würde nichts entgegenstehen, durch eine 
ausdrückliche Bestimmung festzustellen, daß auch dieser 
Weg nicht gangbar sei. 
Der Landwirtschaftsminister hielt die Frage 
der Beibringung der für die Genehmigung erforderlichen 
Unlerlagen nicht für so schwierig, wie sie der Vorredner 
aus der Kommission dargestellt habe. Der Grundstücks- 
parzellant, und namentlich jeder gewerbsmäßige, müsse sich 
ja ebenfalls seine Rechnung machen, wenn er für ein Grund- 
stück einen bestimmten Preis biete; wenn er das Grund- 
stück zerschlagen wolle, so müsse er sich berechnen, wieviel 
er für jeden Adjazenten pro Hektar oder für eine kleinere 
Fläche bekommen müsse, um ein Geschäft zu machen. 
Auf den gleichen Erfahrungen bauten sich auch die Gebote 
auf, die von der Ansiedlungskommisssion und den gemein- 
nütigen Siedlungsgesellschaften gemacht würden, und an 
sich würde es auch für die Genehmigungsbehörde genügen, 
wenn sie auf Grund der ihr vorgelegten Zahlen und auf 
Grund der Erfahrungen, die anderweitig mit dem An- 
und Verkauf von Grundstücken gemacht seien, beurteilen 
könnten, ob nach Lage der Sache noch eine wirtschaftliche 
Ansetzung von Anssiedlern möglich sei; dementsprechend 
werde die Genehmigung zu geben oder zu verssagen sein. 
Darin habe der Vorredner ganz recht: man werde 
im Einzelfalle nicht so weit gehen können, die Vorlegung 
eines Besiedlungsplans zu verlangen, der unter allen 
Umständen innegehalten werden müssse. Einer solchen 
Vorschrift würden auch die gemeinnützigen Siedlungs- 
gesellschaften nicht nachkommen können, denn auch sie seien 
ebenso wie die gewerbsmäßigen Pargellanten genötigt, im 
Laufe der Zerschlagung unter Umständen von ihrem 
ursprünglichen Projekt abzuweichee. Wenn man die 
Erfordernisse so genau fixieren wollte, wie es der Vor- 
redner als möglich hingestellt habe, dann würde eine 
Genehmigung in den meisten Fällen, wenigstens im ent- 
scheidenden Moment, nicht erteilt werden können. Er 
halte also im allgemeinen den Gedanken für richtig, daß 
die Genehmigungsbehörde nur zu prüfen habe, ob bei den 
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sei, werde die Genehmigung auch zu erteilen sein, noraus- 
gesett, daß sie im übrigen mit den Zielen der inneren 
Kolonisation übereinstimme. 
Auch über die Frage, zu welchem Zeitpunkt die 
Genehmigung nachgesucht werden müsse, lasse der § 1 
keinen Zweifel. Der praktische Verlauf werde der sein, 
daß der Grundstückshändler oder -vermittler entweder bei 
der für die Genehmigung zuständigen Behörde vorstellig 
werde, bevor er den Vertrag abgeschlossen habe, oder 
seinen Vertrag vorbehaltlich der Genehmigung abschließe. 
Dos dreizehnte Kommisssionsmitglied, das die 
Ziele des Gesetzes zwar billigte, der Angemessenheit der vor- 
geschlagenen Mittel aber sehr skeptisch gegenüberstand, meinte 
zunächst: wenn die Zersplitterung im Westen stellenweise 
zu weit gehe, so werde sie im allgemeinen weniger durch 
den Handel, durch den Verkauf herbeigeführt, als in der 
Rheinprovinz speziell durch die Erbteilung; 
und der Handel wirke zum Teil dahin, daß die durch 
Erbteilung zersplitterten Grundstücke wieder zusammen- 
gekauft würden. Eine Beschränkung des Handels würde 
also hier die Wiederzusammenfassung zersplitterten Grund- 
besites geradezu erschveren. Im Westen liege ferner die 
große Gefahr vgr, daß ganze Bauernbesitzungen von 
größeren Besitzern aufgekauft würden. und dagegen treffe
	        
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