Full text: Grundteilungsgesetz

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zesssion usw erfüllt würden. Er würde diesen Weg aber 
vorläufig für bedenklich halten und schlage vor, die Freiheit 
des Güterhandels nicht einzuengen. Es sei das im 
wesentlichen eine Vertrauensfrage, und die Genehmigungs- 
behörde werde schon jetzt beurteilen können, ob dieser 
oder jener Güterhändler eine Garantie dafür biete, daß 
die gemeinwirtschaftlichen Interessen in vollem Umfange 
gewahrt würden. 
Seine Freunde seien ferner der Ansicht, daß man, 
um den Güterhändler nicht zu sehr einzuschränken, auch 
Ausnahmen gestatten müsse, soweit sie wirtschaftlich 
gerechtfertigt seien. Das gelte insbesondere von der 
Tätigkeit der gemeinnützigen Gesellschaften. Antrag 14 
ziele dahin, diese Gesellschaften ebenfalls der Genehmigung 
zu unterwerfen. Das führe zu staatsrechtlichen und 
verwaltungsrechtlichen Widersprüchen. Zunächst handle es 
sich um gemeinnützige Gesellschaften mit staatlich an- 
erkannten Zielen, an denen sich der Staat mit Stamm- 
anteilen beteilige. Wenn sie hiernach schon prinzipiell 
den Grundsätzen des § 4 nicht entgegenwirken könnten, 
so sei es gerade Aufgabe des Entwurfs und Absicht der 
Anträge vom 25. Februar 1914, gerade den Ausbau 
dieser Organisationen zu fördern. Sie sollten der staat- 
lichen Aufsicht mehr als bisher unterliegen, und damit 
werde auch die Gewähr dafür gegeben, daß eine zweck- 
mäßige innere Kolonisation getrieben werde. 
Den Antrag 14 halte er für bedenklich, weil darin 
keine Maximalgröße festgelegt sei: Es wäre also die 
Möglichkeit gegeben, daß ein Gut von 10 000 Morgen 
zerschlagen werde ohne Genehmigung. Der Güter- 
zertrümmerer nehme den besten Teil heraus, lasse ihn 
mit den Gebäuden stehen und verkaufe die übrigen 9 500. 
Das würde vollständig dem Sinn des Entwurfs ent- 
gegenstehen, dem Gesetz vom 10. August 1904 entgegen- 
wirken und die Latifundienbildung erleichtern. Es würde 
aber auch die Folge haben, daß übermäßige Preise gezahlt 
würden. Ferner bestehe das große Bedenken, daß diese 
Maßregel lediglich zugunsten des Großgrundbesitzes wirkte, 
während der kleine Bauer der Genehmigung unterliege, 
weil er ja nicht verkleinert werden könne, ohne die Selb- 
ständigkeit der Stelle zu gefährden. Im übrigen handle 
es sich ja nicht um den Verkauf durch den Besitzer, 
sondern nur um Verkäufe, die durch Güterhändler voll- 
zogen würden. Wenn diese Bestimmung in das Gesetz 
aufgenommen werden sollte, würden etwa "/,, aller Güter- 
zerschlagungen unberührt bleiben, und damit die Ein- 
führung der Genehmigungspflicht wirkungslos bleiben. 
§ 1 Zeile 1 kritisierte der Redner dahin, daß es 
richtiger heißen müßte: wer gewerbsmäßig mit Grund- 
stücken handelt. 
Er bitte ferner um Auskunft, in welcher Form 
die in Aussicht gestellie Kontrolle eingeführt werden solle, 
und verweise auf die strenge Kontrolle der Grundstücks- 
händler und -vermittler, die der Landwirtschaftsrat im 
Jahre 1906 vorgeschlagen habe. Ferner bitte er um 
Auskunft, was unter „Vereinigungen“ im Sinne des § 3 
Zeile 3 zu verstehen sei. Es könnte zweifelhaft sein, ob 
hierunter auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu 
verstehen seien. 
~11 Mit. den Ausführungen des vierten Redners be- 
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Biffer 3 nur einverstanden erklären. Es sei in der Tat 
nicht angängig, daß man auf der einen Seite neue Stellen 
schaffen wolle, auf der anderen Seite aber nichts tue, um 
das Alte zu erhalten. Es seien aber Maßnahmen zur 
Verhinderung des Bauernlegens und der Latifundien- 
bildung nicht nur bei Beratung des Fideikommißgesetzes 
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