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zesssion usw erfüllt würden. Er würde diesen Weg aber
vorläufig für bedenklich halten und schlage vor, die Freiheit
des Güterhandels nicht einzuengen. Es sei das im
wesentlichen eine Vertrauensfrage, und die Genehmigungs-
behörde werde schon jetzt beurteilen können, ob dieser
oder jener Güterhändler eine Garantie dafür biete, daß
die gemeinwirtschaftlichen Interessen in vollem Umfange
gewahrt würden.
Seine Freunde seien ferner der Ansicht, daß man,
um den Güterhändler nicht zu sehr einzuschränken, auch
Ausnahmen gestatten müsse, soweit sie wirtschaftlich
gerechtfertigt seien. Das gelte insbesondere von der
Tätigkeit der gemeinnützigen Gesellschaften. Antrag 14
ziele dahin, diese Gesellschaften ebenfalls der Genehmigung
zu unterwerfen. Das führe zu staatsrechtlichen und
verwaltungsrechtlichen Widersprüchen. Zunächst handle es
sich um gemeinnützige Gesellschaften mit staatlich an-
erkannten Zielen, an denen sich der Staat mit Stamm-
anteilen beteilige. Wenn sie hiernach schon prinzipiell
den Grundsätzen des § 4 nicht entgegenwirken könnten,
so sei es gerade Aufgabe des Entwurfs und Absicht der
Anträge vom 25. Februar 1914, gerade den Ausbau
dieser Organisationen zu fördern. Sie sollten der staat-
lichen Aufsicht mehr als bisher unterliegen, und damit
werde auch die Gewähr dafür gegeben, daß eine zweck-
mäßige innere Kolonisation getrieben werde.
Den Antrag 14 halte er für bedenklich, weil darin
keine Maximalgröße festgelegt sei: Es wäre also die
Möglichkeit gegeben, daß ein Gut von 10 000 Morgen
zerschlagen werde ohne Genehmigung. Der Güter-
zertrümmerer nehme den besten Teil heraus, lasse ihn
mit den Gebäuden stehen und verkaufe die übrigen 9 500.
Das würde vollständig dem Sinn des Entwurfs ent-
gegenstehen, dem Gesetz vom 10. August 1904 entgegen-
wirken und die Latifundienbildung erleichtern. Es würde
aber auch die Folge haben, daß übermäßige Preise gezahlt
würden. Ferner bestehe das große Bedenken, daß diese
Maßregel lediglich zugunsten des Großgrundbesitzes wirkte,
während der kleine Bauer der Genehmigung unterliege,
weil er ja nicht verkleinert werden könne, ohne die Selb-
ständigkeit der Stelle zu gefährden. Im übrigen handle
es sich ja nicht um den Verkauf durch den Besitzer,
sondern nur um Verkäufe, die durch Güterhändler voll-
zogen würden. Wenn diese Bestimmung in das Gesetz
aufgenommen werden sollte, würden etwa "/,, aller Güter-
zerschlagungen unberührt bleiben, und damit die Ein-
führung der Genehmigungspflicht wirkungslos bleiben.
§ 1 Zeile 1 kritisierte der Redner dahin, daß es
richtiger heißen müßte: wer gewerbsmäßig mit Grund-
stücken handelt.
Er bitte ferner um Auskunft, in welcher Form
die in Aussicht gestellie Kontrolle eingeführt werden solle,
und verweise auf die strenge Kontrolle der Grundstücks-
händler und -vermittler, die der Landwirtschaftsrat im
Jahre 1906 vorgeschlagen habe. Ferner bitte er um
Auskunft, was unter „Vereinigungen“ im Sinne des § 3
Zeile 3 zu verstehen sei. Es könnte zweifelhaft sein, ob
hierunter auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu
verstehen seien.
~11 Mit. den Ausführungen des vierten Redners be-
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Biffer 3 nur einverstanden erklären. Es sei in der Tat
nicht angängig, daß man auf der einen Seite neue Stellen
schaffen wolle, auf der anderen Seite aber nichts tue, um
das Alte zu erhalten. Es seien aber Maßnahmen zur
Verhinderung des Bauernlegens und der Latifundien-
bildung nicht nur bei Beratung des Fideikommißgesetzes
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