Nr 035 A
4 Wird das Vorkaufsrecht an Mobilien (8§ 19)
gedeckt durch Artikel 119 ! des Einführungsgeseßbes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch ?
Antrag 4
a) Zu § 1
1. Kann der obligatorische Veräußerungsvertrag
als „Veräußerung“ im Sinne des Artikels 119?
des Einführungsgeseßes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
gelten? '
Ist die verbotswidrige Zerschlagung gemäß § 134
des Bürgerlichen Gesetzbuchs nichtig ?
Welche Rechtsfolgen entstehen aus der Versagung
der Genehmigung zwischen den Beteiligten ?
Ist die Genehmigungspflicht für die von einem
Grundsstückshändler vermittelten Zerschlagungen
mit der Reichsgewerbeordnung vereinbar?
"' Zu § 10
' Ist das unverzichtbare Rücktrittsrecht des Verkäuf
ers eine „Beschränkung der Veräußerung“
im Sinne des Artikels 119' des Einführungs:
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ?
Welche Rechtswirkungen treten durch die Ausübung
des Vorkaufsrechtes ein? Wer trägt insbesondere
die Kosten und Schäden?
~' Zu § 12
1. Ist das Vorkaufsrecht nach Artikel 119 des
hufthruuosgeiess zum Bürgerlichen Gesetzbuch
h das Vorkaufsrecht gegen das Freizügigkeitsgeseßh?
– unter Berücksichtigung der
Begründung für §§ 4 und 16 des Entwurfs
und der Rede des Herrn Landwirtschaftsministers ?
Kann dem gesetzlichen Vorkaufsrecht durch Landesgeseß
dinglicher Charakter (§8 12 Schlußsay)
verliehen nerden?
1\) Zu §§ 16 bis 18
1. Können durch Landesgesetz die reichsgesetlichen
Vorschriften über das Vorkaufsrecht (§§8 504
bis 514 BGB.) abgeändert werden?
» Können die reichsgesetzllichen Vorschriften über
die Rechtswirksamkeit von Grundbucheintragungen
durch Landesgeseß abgeändert werden (§ 18) ?
Welche Rechtsansprüche stehen dem Käufer nach
Ausübung des Vorkaufsrechts hinsichtlich seiner
Kosten und Auslagen zu?
Zu § 20
Können bei der Zwangsverssteigerung die Vorschriften
des § 16 des Entwurfs gegenüber dem
ftti(;shosuchverheiteeuagsrcet zur Geltung
üsnnen die Wirkungen des im Ywangsversteigerungsverfahren
nach Reichsrecht erteilten
Zuschlages durch die Ausübung des landesgesetzlichen
Vorkaufsrechts beseitigt werden?
Welche Wirkungen hat das Vorkaufsrecht beim
Tauschvertrag oder bei der Einbringung eines
Grundstücks in eine Gesellschaft („sinngemäße“
Anwendung der §§ 12 bis 19)?
e ur. Antrag ' Lh!Ärect/srhe v. Zedlit und
eq Ô L lücng von Grundstücken mit
Großgrundbesit, auch wenn sie nicht grundbuchmäßig,
sondern nur wirtschaftlich erfolgt, nac)
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