Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
Bezüglich der Rechtsanwälte würde keine Schwierig- 
keit entstehen. Sobald ein Rechtsanwalt in dem Grade 
als Händler auftrete, daß man seine Tätigkeit als Ge- 
werbebetrieb ansehen könnte, würde die Anwaltskammer 
schon einschreiten und ihm diesen Betrieb untersagen. 
Darin würde schon ein Korrektiv liegen. 
Die Auktionatoren in Hannover seien an sich schon 
ausgenommen, weil sie Beamtenstellen hätten. Es werde 
dann aber noch zu erwägen sein, ob man nicht für ver- 
eidigte Auktionatoren das Genehmigungsrecht beseitigen 
könnte. Ein sachlicher Unterschied zwischen den beiden 
Kategorien bestehe ja doch kaum. 
Der Vorredner aus der Kommisssion habe die Stelle 
in dem Antrage 14, wonach die Genehmigung bei neuen 
Stellen unbedingt notwendig sei, damit begründet, daß 
sonst auch leistungsunfähige Ansiedlungen entstehen könnten. 
Dieser Grund allein scheine ihm für das Genehmigungs- 
recht nicht stichhaltig zu sein. Es sei sehr schwer zu prüfen, 
ob der Betreffende leistungsunfähig werde oder nicht; 
aber selbst wenn er wirklich einmal leistungsunfähig wäre, 
dann sei doch der Vorteil geschaffen, daß eine neue An- 
siedlung mit dem Wohnhaus dastehe, und wenn er nicht 
mehr leistungsfähig sei, werde es verkauft, die Ansiedlung 
als solche bleibe aber vorhanden, nachdem sie einmal ge- 
bildet sei. Er bitte auch, zu berücksichtigen, wenn man 
die Leistungsfähigkeit in den Vordergrund stellen wolle, 
daß man dann das Genehmigungsrecht viel weiter aus- 
dehnen könnte. Denn es sei eine bekannte Erfahrung, 
daß ansässige Besitzer sich häufig dadurch leistungsunfähig 
machten, daß sie zu einem zu hohen Preise Grundstücke 
zukauften, in Verschuldung kämen und dadurch ihre Leistungs- 
fähigkeit verminderten, ja vielleicht dadurch später ihr ganzes 
Anwesen verkaufen müßten. Der Minister habe ja als 
Hauptgrundsatz für den Osten aufgestellt: wirtschaftliche 
Zerschlagungen seien zu fördern. Daraus ergebe sich, daß 
man sie durch das Genehmigungsrecht nicht wieder er- 
schweren solle. 
Der Landwirtschafts minister entgegnete dem- 
gegenüber, daß die Staatsregierung mit den hier ge- 
machten Vorschlägen keineswegs die Absicht verfolge, und 
auch nicht die Wirkung hervorrufen werde, daß die Par- 
zellierungen im Osten abnähmen, im Gegenteil, sie werde 
die Parzellierungen im Osten fördern, und zwar wesent- 
lich aus dem Gesichtspunkt, dafür zu sorgen, daß nur 
wirtschaftlich günstige Parzellierungen vor- 
genommen würden und die Ansetzuung von nicht leistungs- 
fähigen Ansiedlern nach Möglichkeit verhütet werde. 
Verschiedene Vorredner hätten wieder Bedenken er- 
hoben, die er teilweise schon früher berührt habe. Die 
Einwendungen, die bezüglich des bayrischen Güter- 
zertrümmerungsgesseßes gemacht worden seien, erwiesen 
sich insofern als nicht ganz begründet, als er aus den 
amtlichen Mitteilungen und auch aus der Abhandlung 
in der Zeitschrift für innere Kolonisation den Nachweis 
erbracht zu haben glaube, daß eine schädliche Wirkung 
des bayrischen Gesetzes im allgemeinen nicht habe kon- 
statiert werden können. Wenn einzelne bayrische Ab- 
geordnete anderer Ansicht seien, so wolle er dem nicht ohne 
weiteres entgegentreten; er lege überhaupt einen ausschlag- 
gebenden Wert auf die bisherige Wirkung des bayrischen 
GBesetzes nicht, sondern habe nur der Meinung entgegen- 
treten wollen, als wenn nun jetzt schon der Beweis 
erbracht wäre, daß das bayrische Gesetz sich als schädlich 
erwiesen hätte. 
Bei hätt Beurteilung der Vorschläge im ersten Ab- 
schnitt des Gesetentwurfs werde immer daran festgehalten 
werden müssen, daß der Güterhandel als solcher nur in 
einer Richtung seiner Betätigung getroffen werde, nämlich 
in bezug auf die Güterzerschlagungen. Der reelle und 
() Z
	        
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