Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A ti 
bäuerliche Besitz sich arrondieren könnten, daß also ge- 
wissermaßen damit dem „Bauernlegen“ Vorschub geleistet 
werde. Er sei nicht dieser Auffassung, da die Ein- 
schränkung gemacht worden sei, daß die Eristenzfähigkeit 
der verkleinerten Stelle unverändert bleiben solle; im 
übrigen werde sich diese Adjazentenparzellierung in der 
Mehrzahl der Fälle bloß zwischen Kleinbesiz und mitt- 
lerem Besitz vollziehen und der Fall, wo der Großbesitz 
sich wirklich einmal eine solche anliegende Parzelle zur 
Arrondierung erwerbe, ein Ausnahmefall bleiben. 
Die Mitteilungen des Ministers aus der Provinz 
Sachsen beträfen doch Sonderverhältnisse, die in anderen 
Provinzen wohl nicht wieder so leicht vorkommen würden. 
Denn die übermäßigen Gewinne, die bei Adjazenten- 
parzellierungen in der Provinz Sachsen vorgekommen zu 
sein scheinen, beruhten darauf, daß große Zuckerfabriken 
dort den Wunsch gehabt hätten, möglichst viel Land für 
sich zu erwerben und daß da auch unter Auflösung 
zahlreicher bestehender Stellen viel Grundbesitz erworben 
worden sei, vor allem aber auf der Kaliindustrie. Es sei 
vielfach und glaubhaft versichert worden, daß die Kali- 
industrie in der Provinz Sachsen, das Abteufen von 
Schächten an den verschiedensten Stellen den Besitzern der 
Grundstücke sehr viel Unbequemlichkeiten verursacht und 
die Leute mobil gemacht habe. - 
Im übrigen aber werde man die Auswüchse, die sich 
in dieser Beziehung ergeben sollten, beschneiden müssen bei 
Gelegenheit der Beratung der Frage, ob und in welchem 
Umfange landesgesetßlich das „Bauernlegen“ verboten 
werden könne, und wie man zweckmäßig auf diesem Wege 
vorwärts kommen werde. 
Der Unterstaqtssekretär des Justizmini- 
steriums legte dar, die Beantwortung der Frage, ob 
der § 1 des Entwurfs auch auf Rechtsanwälte Anwendung 
finde, sei nicht ganz unzweifelhaft. Er nehme an, daß 
die Rechtsanwälte grundsätzlich nicht unter das Gesetz 
fielen. Das Reichsgericht habe zwar die Frage, ob der 
Beruf der Rechtsanwälte ein Gewerbe sei, für einen be- 
stimmten Fall, nämlich den der Doppelbesteuerung, be- 
jahend entschieden. Es sei aber Sache der Auslegung 
jedes einzelnen Gesetzes, ob eine Vorschrift, die sich auf 
Gewerbetreibende beziehe, auch die Rechtsanwälte unter 
sich begreifen solle. In der Regel werde man davon aus- 
gehen müssen, daß der Rechtsanwalt kein Gewerbe betreibe. 
Dies ergebe sich aus dem § 6 der Gewerbeordnung, wo- 
nach dieses Geseß keine Anwendung finde auf die advo- 
katorische und die Notariatstätigkeit. Der Rechtsanwalt 
würde indessen nur insoweit von dem Entwurfe nicht be- 
troffen, als er innerhalb seines Berufes bleibe; da er 
insoweit der Disziplin der Anwaltskammer unterstehe, 
fehle es auch an einem praktischen Bedürfnis, seine Tätig- 
keit genehmigungspflichtig zu machen. Treibe er aber 
außerhalb seines Berufes Grundstückshandel, so werde er 
unter das Gesetz fallen. 
Zur Frage der Auktionatoren sei noch einmal zu 
betonen, daß ein Unterschied bestehe zwischen den Auktio- 
natoren von Ostfriesland, Harlingerland und Osnabrück 
und den sonstigen Auktionatoren. Auch die sonstigen 
Auktionatoren würden allerdings vereidigt, nämlich auf 
Grund des § 36 der Gewerbeordnung. Diese vereidigten 
Auktionatoren blieben aber troßdem Gewerbetreibende und 
fielen demnach unter das Gesset. Die Auktionatoren von 
Ostfriesland, Harlingerland und Osnabrück hätten dagegen 
eine Sonderstellung und würden von der Gesetzggebung 
als Beamte behandelt, die auf bestimmte Gebühren gesetzt 
seien; sie ständen deshalb in dieser Frage ebenso da wie 
die Rechtsanwälte und die Notare. 
Die Gefahr, daß durch Bestellung von Erbbaurechten 
das Geseß umgangen werden könnte, sei entweder über- 
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