Nr 035 A ti
bäuerliche Besitz sich arrondieren könnten, daß also ge-
wissermaßen damit dem „Bauernlegen“ Vorschub geleistet
werde. Er sei nicht dieser Auffassung, da die Ein-
schränkung gemacht worden sei, daß die Eristenzfähigkeit
der verkleinerten Stelle unverändert bleiben solle; im
übrigen werde sich diese Adjazentenparzellierung in der
Mehrzahl der Fälle bloß zwischen Kleinbesiz und mitt-
lerem Besitz vollziehen und der Fall, wo der Großbesitz
sich wirklich einmal eine solche anliegende Parzelle zur
Arrondierung erwerbe, ein Ausnahmefall bleiben.
Die Mitteilungen des Ministers aus der Provinz
Sachsen beträfen doch Sonderverhältnisse, die in anderen
Provinzen wohl nicht wieder so leicht vorkommen würden.
Denn die übermäßigen Gewinne, die bei Adjazenten-
parzellierungen in der Provinz Sachsen vorgekommen zu
sein scheinen, beruhten darauf, daß große Zuckerfabriken
dort den Wunsch gehabt hätten, möglichst viel Land für
sich zu erwerben und daß da auch unter Auflösung
zahlreicher bestehender Stellen viel Grundbesitz erworben
worden sei, vor allem aber auf der Kaliindustrie. Es sei
vielfach und glaubhaft versichert worden, daß die Kali-
industrie in der Provinz Sachsen, das Abteufen von
Schächten an den verschiedensten Stellen den Besitzern der
Grundstücke sehr viel Unbequemlichkeiten verursacht und
die Leute mobil gemacht habe. -
Im übrigen aber werde man die Auswüchse, die sich
in dieser Beziehung ergeben sollten, beschneiden müssen bei
Gelegenheit der Beratung der Frage, ob und in welchem
Umfange landesgesetßlich das „Bauernlegen“ verboten
werden könne, und wie man zweckmäßig auf diesem Wege
vorwärts kommen werde.
Der Unterstaqtssekretär des Justizmini-
steriums legte dar, die Beantwortung der Frage, ob
der § 1 des Entwurfs auch auf Rechtsanwälte Anwendung
finde, sei nicht ganz unzweifelhaft. Er nehme an, daß
die Rechtsanwälte grundsätzlich nicht unter das Gesetz
fielen. Das Reichsgericht habe zwar die Frage, ob der
Beruf der Rechtsanwälte ein Gewerbe sei, für einen be-
stimmten Fall, nämlich den der Doppelbesteuerung, be-
jahend entschieden. Es sei aber Sache der Auslegung
jedes einzelnen Gesetzes, ob eine Vorschrift, die sich auf
Gewerbetreibende beziehe, auch die Rechtsanwälte unter
sich begreifen solle. In der Regel werde man davon aus-
gehen müssen, daß der Rechtsanwalt kein Gewerbe betreibe.
Dies ergebe sich aus dem § 6 der Gewerbeordnung, wo-
nach dieses Geseß keine Anwendung finde auf die advo-
katorische und die Notariatstätigkeit. Der Rechtsanwalt
würde indessen nur insoweit von dem Entwurfe nicht be-
troffen, als er innerhalb seines Berufes bleibe; da er
insoweit der Disziplin der Anwaltskammer unterstehe,
fehle es auch an einem praktischen Bedürfnis, seine Tätig-
keit genehmigungspflichtig zu machen. Treibe er aber
außerhalb seines Berufes Grundstückshandel, so werde er
unter das Gesetz fallen.
Zur Frage der Auktionatoren sei noch einmal zu
betonen, daß ein Unterschied bestehe zwischen den Auktio-
natoren von Ostfriesland, Harlingerland und Osnabrück
und den sonstigen Auktionatoren. Auch die sonstigen
Auktionatoren würden allerdings vereidigt, nämlich auf
Grund des § 36 der Gewerbeordnung. Diese vereidigten
Auktionatoren blieben aber troßdem Gewerbetreibende und
fielen demnach unter das Gesset. Die Auktionatoren von
Ostfriesland, Harlingerland und Osnabrück hätten dagegen
eine Sonderstellung und würden von der Gesetzggebung
als Beamte behandelt, die auf bestimmte Gebühren gesetzt
seien; sie ständen deshalb in dieser Frage ebenso da wie
die Rechtsanwälte und die Notare.
Die Gefahr, daß durch Bestellung von Erbbaurechten
das Geseß umgangen werden könnte, sei entweder über-
k