Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
Zur Begründung des Antrages 1 wurde im 
besonderen ausgeführt, die Antragsteller hielten es für 
wünschenswert, bei Beratung des Entwurfes alle Fragen 
der inneren Kolonisation zu berühren, also besonders die 
Gesetze von 1886, die Rentengutsgesetgebung von 1890/91, 
dann die Gesetze über die Besitzfestigung, das Anerbenrecht 
usw, die Gesetze von 1904, 1907, 1913 usw und namentlich 
die Frage der besseren Organisierung und der Unterstützung 
der Siedlungsgesellschaften in Anlehnung an die Anträge 
vom 25. Februar 1914, Drucksache Nr 177 bis 179. Auch 
würde eine Neugestaltung der bestehenden Behörden für 
die Zwecke der inneren Kolonisation in Frage kommen. 
Es sei daher mehr statistisches Material als bisher vor- 
zulegen notwendig. In Bayern sei man allerdings in dieser 
Beziehung in günstigerer Lage gewesen. Doch würde es 
auch hier wohl möglich sein, bis zum Herbst neues Material 
u beschaffen. 
q Watte. n was Gutsland und was Bauernland sei 
(Antrag 1 Ziffer 3), sei vielfach nur aus den historischen 
Vörgängen zu entscheiden. Bei der Bedeutung des Bauern- 
legens für unsere Volkswirtschaft müsse aber der Versuch 
gemacht werden, hier Klarheit zu schaffen. Wenn in den 
Anträgen vom 25. Februar 1914 die Einführung des Dar- 
lehnsystems an Stelle des Rentenprinzips gefordert werde, 
so zielten die Ziffern 4 bis 9 des Antrags Nr 1 dahin, für 
die Lösung dieser Frage, die eine Zweckmäßigkeits- und 
keine grundsätzliche Frage sei, ausreichendes Material zu 
" Jextreter des Landwirtschaftsmini- 
steriums sowie mehrere Mitglieder d er Kom- 
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ferner auch im Westen vielfach Bauernland durch Bauern 
aufgekauft werde, daß dies auch zur Vernichtung von bäuer- 
lichen Existenzen führe, während in Sachsen und in der 
Rheinprovinz vielfach bäuerliche Stellen durch die In- 
dustrie, Zuckerfabriken, Kalibergwerke aufgekauft würden. 
Ein Kommissionsmitglied wies besonders 
darauf hin, daß es gar nicht darauf ankomme, ob die Auf- 
hebung bäuerlicher Stellen durch Vereinigung mit Guts- 
land oder Bauernland stattfinde, sondern daß es 
nur darauf ankomme, festzustellen, ob bäuerliche Stellen in 
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Westen überhaupt nicht bekannt. 
Ein Vertreter des Ministeriums des 
Innern bemerkte dazu, die einzig scharfe Unterscheidung 
wäre die zwischen Gutsbezirks- und Landgemeindeland. 
Das sei aber wieder nicht das, was der Antragsteller wolle, 
denn es gebe bekanntlich im Osten Güter von 1 000 und 
1 200 Morgen in Landgemeindebezirken, und es sei die 
Grenze zwischen diesen Besitzungen und bäuerlichen Be- 
sißungen nicht genau festzulegen, denn der Besitzer von 
1 000 Morgen nenne sich hier Gutsbesitzer, dort Bauer. 
Der Vertreter des Antrages 1 führte aus, er 
habe drei Fälle im Auge, erstens Vereinigung von bäuer- 
lichen Besitzungen mit selbständigen Gutsbezirken, zweitens 
Vereinigung von Bauernland mit solchen Gütern, die nicht 
Bauernland, aber auch keine Gutsbezirke bildeten, drittens 
solche Fälle, daß Kapitalisten sich verschiedene Bauernhöfe 
ankauften und dann nach und nach immer mehr umliegende 
Bauerngrundstücke hinzufügten. Er müsse anerkennen, daß 
die Beschaffung dieses Materials schwierig sei und es frag- 
lich erscheine, ob sich eine zuverlässige Statistik darüber bis 
zum Herbst beschasfen lasse. s . 
Ferner wurden aus der Kommission Wünsche laut, 
sowohl die Verhandlungen des bayerischen 
Landtages über das bayerische Güterzertrümmerunas-
	        
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