Nr 035 A
In dem Abs. 2 des § 1 sei sogar eine Genehmigung
von Abverkäufen vorgesehen. Solche könnten aber doch
tt. tr! Au u Hû
rundung unmöglich machen können. Auch die Be-
stimmung des Abs. 3 sollte man herausbringen.
Charakteristisch sei auch, daß in der Überschrift von
„Teilungen“, im Text selbst aber von „Zerschlagungen“
die Rede sei. Dieses Wort habe jedenfalls einen schlechten
Beigeschmack nnd zeige, daß man den Güterhändlern
nicht sehr wohlwolle. Der Unterschied des Ausdrucks
triuutse ihn an den von Rwangserziehung und Fürsorge-
erziehung.
Die Persönlichkeiten, die unter die Genehmigungs-
pflicht gestelt würden, seien die Güterhändler und
.vermittler. Aus den Petitionen sei schon zu ersehen,
daß hier Leute in das Gesetz einbezogen seien, die tat-
sächlich gar nichts mit den Güterhändlern zu tun hätten,
die nur ihre Provision verdienten, Leute, die notwendig
seien, um geschäftsungewandte Ansiedler bei Verkäufen
oder Fler bei Erbischaftsregulierungen usw zu
unterstützen.
Der Vorwurf, der gegen die Güterhändler erhoben
werde, bestehe darin, daß sie unwirtschaftliche Zerschlagungen
vorgenommen hätten. Es sei aber zugegeben, daß sie
auch gute Herschlagungen vorgenommen hätten. Ein
Nachweis über den Umfang unwirtschaftlicher Yer-
schlagungen sei nicht erbracht worden. Die Regierung
habe auf den diesbezüglichen Antrag erklärt, dies Material
sei nicht zu beschaffen. Aus Pommern sei ihm mitgeteilt,
daß in seinem Heimatsdorfe seit 1898 von privaten
Güterhändlern Güterzerschlagungen in Größe von 780
Morgen vorgenommen worden seien, daß da 14 neue
kleine Besitzungen gebildet worden seien, daß die Besitzer
gut vorwärts gekommen seien und daß sie so wirtschafteten,
daß einige schon zu dem doppelten Preise des damals
bezahlten ihre Besizungen verkauft hätten, daß sie kein
teh Fafttet eqn Patte ud zos fe. :s |
T
hätten, dennoch solche Fortschritte gemacht hätten. Das
beweise, daß man den Güterhändlern nicht immer vor-
werfen könne, daß sie nur in ihre eigene Taschen hinein-
arbeiteten.
Der zweite Vorwurf, der den Güterhändlern gemacht
werde, sei der einer Verteuerung des Grund und Bodens.
Auch darüber seien ihm von derselben Seite aus Pommern
Mitteilungen gemacht worden, welche diese Befürchtung
als hinfällig erscheinen ließen. Es sei daraus vielmehr
zu folgern, daß nicht die privaten Güterhändler etwa die
Preise verteuerten, sondern daß häufig beim Zukauf zu
größeren Gütern Liebhaberpreise gezahlt würden, die eine
Verteuerung hervorriefen.
Wenn man also keinen Beweis habe, daß un-
wirtschaftliche Zerschlagungen in einem großen Prozent-
satz vorgenommen würden und daß die Verteuerung des
Grund und Bodens durch die Güterhändler erfolge, so
sei diese ganze Genehmigungspflicht überflüssig, dann sei
sie ein Unrecht, eine Beschränkung eines Erwerbsstandes,
der wie alle anderen notwendig und nütlich sei und auch
zur Förderung der inneren Kolonisation beigetragen habe.
Er glaube deshalb, daß diese Gesetzgebung nicht zum
Vorteil der inneren Kolonisation dienen werde.
Selbst die Ansiedlungskommission bediene sich früherer
Güterhändler als Vermittler. Die Behörden seien also
so ungelenk, daß sie ohne die private Vermittlung gar
nicht auskommen könnten; und bei den Ansiedlungs-
gesellschaften werde es ebenso liegen. Andererseits seien
has Zeilugttt pon gtueiurügisetn Eesf tbatten. ves
7 9