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Wenn man aber wirklich auch die rein grundbuch-
rechtliche Teilung verbieten oder unter die Genehmigungs-
pflicht stellen wollte, so gäbe es vielleicht doch einen
wirtschaftlichen Nachteil. Es komme vor, daß jemand
eine Hypothekenbelastung vornehmen wolle, nicht auf das
ganze Grundstück, sondern vielleicht auf einen Teil; und
wenn jemand die alsdann notwendige grundbuchmäßige
„Teilung“ vornimmt, dann würde auch ein solcher ein-
facher wirtschaftlicher Vorgang unter die Genehmigung
fallen müsssen. Es liege also wohl kein Bedürfnis vor, von
dem Regierungsentwurf abzuweichen und die Teilung im
f; grundbuchrechtlichen Sinne auch unter das Gesetz zu
tellen.
Was den Vermittler anlange, so habe der Vor-
redner aus der Kommission die gesetzliche Zulässigkeit
auch bezweifelt. Er könne sich nur dem anschließen, was
seitens der Staatsregierung dazu ausgeführt worden sei.
Denn mittelbar werde eben auch die Möglichkeit einer
solchen EGigentumsübertragung dadurch eingeschränkt, daß,
fals ein Vermittler eintrete, das ganze Geschäft
genehmigungspflichtig werde.
Der dritte Redner bemerkte, das württembergische
Gesetz sei aufgehoben, und bezeichnete es als eine petitio
principii, zu sagen, unter Veräußerung sei auch das
obligatorische Rechtsgeschäft zu verstehen, und da die Ge-
nehmigungspflicht den Eigentümer in der Veräußerung
beschränke, so seien die Voraussetzungen des Artikels 119
gegeben.
Daß auch die Teilung schon nach dem Antrag 17
unter die Genehmigung gestellt werden Jolle, halte er für
eine kolossale Erschwerung des Grundstücksverkehrs. Danach
müßte jemand schon die Genehmigung haben, wenn er
bei dem Katasteramt den Antrag auf Teilung eines
Grundstücks stelle. Er erinnere an den Reichsstempel.
Der Grundstücksverkehr sei auf Monate dadurch unter-
bunden worden. Die Auflassungen seien vorgenommen
worden, die Eintragung ins Grundbuch habe ausgesett
werden müssen, bis die Entrichtung des Stempels nach-
gewiesen worden sei. Der Grundbuchrichter sei in be-
ständiger Gefahr gewesen, regreßpflichtig zu werden, weil
er leicht die erfolgte Auflassung habe übersehen können.
Der Unterstaatssekretär des Justizministe-
riums bestätigte, daß das württembergische Geset nicht
mehr gelte. Dafür gelte aber eine andere Bestimmung
in Württemberg, die ebenfalls auf den Kaufvertrag Bezug
nehme. Sie stehe im Württembergischen Ausführungsgeset
zum Bürgerlichen Gesetbbuch (Artikel 172 Abs.1) und laute:
„Wer ein oder mehrere Grundstücke im Flächen-
inhalt von wenigstens 3 ha, welche bisher
zusammen bewirtschaftet waren, durch einen Kauf-
oder Tauschvertrag erworben hat, darf vor Ablauf
von drei Jahren nach der Eintragung im Grund-
buch diese Liegenschaft nur im Ganzen oder
andernfalls nicht mehr als den vierten Teil der-
selben durch Kauf- oder Tauschvertrag wieder
veräußern.“
Durch diese Vorschrift werde also die Zerschlagung
eines Grundstücks der bezeichneten Art insofern beschränkt,
als sie auf einem K auf- oder Taus c vertrage beruhe.
Auch hier ssei demnach bei der Anwendung des Vorbehalts
des Artikels 119 der schuldrechtliche Veräußerungsvertrag
als Bestandteil des Veräußerungsvorganges betrachtet.
Der Entwurf bezeichne aus Zweckmäßigkeitsgründen
schon das obligatorische Veräußerungsgeschäft als genehmi-
gungspflichtig. Diese Vorschrift liege im Interesse beider
Teile. Darum sei auch die Formulierung des Antrages 17
nicht empfehlenswert, weil der Grundstückshändler danach