Full text: Grundteilungsgesetz

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Wenn man aber wirklich auch die rein grundbuch- 
rechtliche Teilung verbieten oder unter die Genehmigungs- 
pflicht stellen wollte, so gäbe es vielleicht doch einen 
wirtschaftlichen Nachteil. Es komme vor, daß jemand 
eine Hypothekenbelastung vornehmen wolle, nicht auf das 
ganze Grundstück, sondern vielleicht auf einen Teil; und 
wenn jemand die alsdann notwendige grundbuchmäßige 
„Teilung“ vornimmt, dann würde auch ein solcher ein- 
facher wirtschaftlicher Vorgang unter die Genehmigung 
fallen müsssen. Es liege also wohl kein Bedürfnis vor, von 
dem Regierungsentwurf abzuweichen und die Teilung im 
f; grundbuchrechtlichen Sinne auch unter das Gesetz zu 
tellen. 
Was den Vermittler anlange, so habe der Vor- 
redner aus der Kommission die gesetzliche Zulässigkeit 
auch bezweifelt. Er könne sich nur dem anschließen, was 
seitens der Staatsregierung dazu ausgeführt worden sei. 
Denn mittelbar werde eben auch die Möglichkeit einer 
solchen EGigentumsübertragung dadurch eingeschränkt, daß, 
fals ein Vermittler eintrete, das ganze Geschäft 
genehmigungspflichtig werde. 
Der dritte Redner bemerkte, das württembergische 
Gesetz sei aufgehoben, und bezeichnete es als eine petitio 
principii, zu sagen, unter Veräußerung sei auch das 
obligatorische Rechtsgeschäft zu verstehen, und da die Ge- 
nehmigungspflicht den Eigentümer in der Veräußerung 
beschränke, so seien die Voraussetzungen des Artikels 119 
gegeben. 
Daß auch die Teilung schon nach dem Antrag 17 
unter die Genehmigung gestellt werden Jolle, halte er für 
eine kolossale Erschwerung des Grundstücksverkehrs. Danach 
müßte jemand schon die Genehmigung haben, wenn er 
bei dem Katasteramt den Antrag auf Teilung eines 
Grundstücks stelle. Er erinnere an den Reichsstempel. 
Der Grundstücksverkehr sei auf Monate dadurch unter- 
bunden worden. Die Auflassungen seien vorgenommen 
worden, die Eintragung ins Grundbuch habe ausgesett 
werden müssen, bis die Entrichtung des Stempels nach- 
gewiesen worden sei. Der Grundbuchrichter sei in be- 
ständiger Gefahr gewesen, regreßpflichtig zu werden, weil 
er leicht die erfolgte Auflassung habe übersehen können. 
Der Unterstaatssekretär des Justizministe- 
riums bestätigte, daß das württembergische Geset nicht 
mehr gelte. Dafür gelte aber eine andere Bestimmung 
in Württemberg, die ebenfalls auf den Kaufvertrag Bezug 
nehme. Sie stehe im Württembergischen Ausführungsgeset 
zum Bürgerlichen Gesetbbuch (Artikel 172 Abs.1) und laute: 
„Wer ein oder mehrere Grundstücke im Flächen- 
inhalt von wenigstens 3 ha, welche bisher 
zusammen bewirtschaftet waren, durch einen Kauf- 
oder Tauschvertrag erworben hat, darf vor Ablauf 
von drei Jahren nach der Eintragung im Grund- 
buch diese Liegenschaft nur im Ganzen oder 
andernfalls nicht mehr als den vierten Teil der- 
selben durch Kauf- oder Tauschvertrag wieder 
veräußern.“ 
Durch diese Vorschrift werde also die Zerschlagung 
eines Grundstücks der bezeichneten Art insofern beschränkt, 
als sie auf einem K auf- oder Taus c vertrage beruhe. 
Auch hier ssei demnach bei der Anwendung des Vorbehalts 
des Artikels 119 der schuldrechtliche Veräußerungsvertrag 
als Bestandteil des Veräußerungsvorganges betrachtet. 
Der Entwurf bezeichne aus Zweckmäßigkeitsgründen 
schon das obligatorische Veräußerungsgeschäft als genehmi- 
gungspflichtig. Diese Vorschrift liege im Interesse beider 
Teile. Darum sei auch die Formulierung des Antrages 17 
nicht empfehlenswert, weil der Grundstückshändler danach
	        
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