Full text: Grundteilungsgesetz

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veräußert werden, als von so und so viel Hektar; aber 
sie darf nicht die Veräußerung an bestimmte Personen- 
klassen verbieten oder gar für sich selbst ein Vorrecht 
konstruieren. 
Der Unt ersta ats sekretär des Justigmini- 
steriums erklärte darauf: Dem Wunsche des Vor- 
redners, die Ausführungen bei Niedner vollständig wieder- 
zugeben, komme er gerne nach. Sie lauteten: 
Der Vorbehalt ermächtigt die Landesgesetgebung 
zu drei weiteren gesetlichen Verfügungsbe- 
schränkungen des Grundeigentumes in rechtlicher 
Beziehung + dabei sei auf den Gegensat zum 
Artikel 115 des Einführungsgesetzes hingewiesen, 
der die Beschränkung des Eigentums in An- 
sehung tatsächlicher Verfügungen behandelt 
~ und zwar zunächst abweichend von dem 
hrtodiat des. § 903 des Bürgerlichen Gesetz- 
uches. 
1. In Ansehung der Veräußerung der Grund- 
stücke im Ganzen. Es ist hier nicht von 
solchen Veräußerungsbeschränkungen die 
Rede, welche sich in den besonderen Rechts- 
beziehungen der Person des Eigentümers, 
z. B. in seiner Rechtsstellung als Mündel, 
Ehegatte, juristische Person usw gründen, 
vielmehr nur von denjenigen, die auf der 
Beschaffenheit der Grundstücke als 
solche beruhen. 
Um eine solche Veräußerungsbeschränkung handele 
es sich im § 1 des Entwurfs. Denn die Genehmigung 
des Regierungspräsidenten werde mit Rücksicht darauf 
erfordert, daß die von den Güterhändlern zerschlagenen 
Besitzungen sich für die Zwecke der inneren Kolonisation 
eigneten. 
Der Behauptung, daß die Nr 1 des Artikels 119 
in das Einführungsgesset hineingeschmuggelt worden sei, 
als die Reichstagsmitglieder sich bereits zur Abreise ge- 
rüstet hätten, müsse er widersprechen; sie habe von vorn- 
he in dem dem Reichstage vorgelegten Entwurf 
gestanden. 
Der Vorredner gibt berichtigend das lettere zu; 
aber es sei vom Bundesrat zur Begründung der Be- 
stimmung über die Veräußerungsbeschränkungen kein Wort 
geäußert worden weder schriftlich noch mündlich, weder 
in der Kommission noch im Plenum. Man sei um so 
mehr berechtigt, von einer Einschmuggelung zu sprechen, 
als im offenbaren Gegensat zum Text des Gesetzentwurfs 
die Begründung von seiten des Bundesrats den Satz 
enthält, die HZulassung der Veräußerungsbeschränkungen 
würde widersinnig sein, denn sie würde den Bundesstaat 
Etu!ühtigzes: jede Veräußerung eines Grundstücks zu 
verbieten. 
Nach der Ausführung des Regierungskommissars 
über § 4 könnte die Veräußerung j ed es Grundstücks ver- 
boten werden, und aus den übrigen Paragraphen des 
Entwurfs gehe hervor, daß der Grundgedanke des ganzen 
Gesetzes der sei, die Veräußerung zu verbieten mit Rück- 
sicht auf die Person des Erwerbers. 
Von dem zweiten Kommissionsredner wurde 
die Auslegung des Vorbehalts im Artikel 119, wie sie 
hier gegeben worden sei, als zutreffend bezeichnet. Daß 
bei der Entstehung desselben wirtschaftliche Gründe ins 
Feld geführl worden seien, werde der Kommission jetzt 
wohl als Richtschnur dienen können, für die Einführung 
einer Prüfung, ob unter dem Gesichtspunkt der inneren 
Kolonisation, die Grundstücke, welche angefaßt würden, für 
die Parzellierung geeignet schienen, und ob die Art, wie
	        
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