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veräußert werden, als von so und so viel Hektar; aber
sie darf nicht die Veräußerung an bestimmte Personenklassen
verbieten oder gar für sich selbst ein Vorrecht
konstruieren.
Der Unt ersta ats sekretär des Justigministeriums
erklärte darauf: Dem Wunsche des Vorredners,
die Ausführungen bei Niedner vollständig wiederzugeben,
komme er gerne nach. Sie lauteten:
Der Vorbehalt ermächtigt die Landesgesetgebung
zu drei weiteren gesetlichen Verfügungsbeschränkungen
des Grundeigentumes in rechtlicher
Beziehung + dabei sei auf den Gegensat zum
Artikel 115 des Einführungsgesetzes hingewiesen,
der die Beschränkung des Eigentums in Ansehung
tatsächlicher Verfügungen behandelt
~ und zwar zunächst abweichend von dem
hrtodiat des. § 903 des Bürgerlichen Gesetzuches.
1. In Ansehung der Veräußerung der Grundstücke
im Ganzen. Es ist hier nicht von
solchen Veräußerungsbeschränkungen die
Rede, welche sich in den besonderen Rechtsbeziehungen
der Person des Eigentümers,
z. B. in seiner Rechtsstellung als Mündel,
Ehegatte, juristische Person usw gründen,
vielmehr nur von denjenigen, die auf der
Beschaffenheit der Grundstücke als
solche beruhen.
Um eine solche Veräußerungsbeschränkung handele
es sich im § 1 des Entwurfs. Denn die Genehmigung
des Regierungspräsidenten werde mit Rücksicht darauf
erfordert, daß die von den Güterhändlern zerschlagenen
Besitzungen sich für die Zwecke der inneren Kolonisation
eigneten.
Der Behauptung, daß die Nr 1 des Artikels 119
in das Einführungsgesset hineingeschmuggelt worden sei,
als die Reichstagsmitglieder sich bereits zur Abreise gerüstet
hätten, müsse er widersprechen; sie habe von vornhe
in dem dem Reichstage vorgelegten Entwurf
gestanden.
Der Vorredner gibt berichtigend das lettere zu;
aber es sei vom Bundesrat zur Begründung der Bestimmung
über die Veräußerungsbeschränkungen kein Wort
geäußert worden weder schriftlich noch mündlich, weder
in der Kommission noch im Plenum. Man sei um so
mehr berechtigt, von einer Einschmuggelung zu sprechen,
als im offenbaren Gegensat zum Text des Gesetzentwurfs
die Begründung von seiten des Bundesrats den Satz
enthält, die HZulassung der Veräußerungsbeschränkungen
würde widersinnig sein, denn sie würde den Bundesstaat
Etu!ühtigzes: jede Veräußerung eines Grundstücks zu
verbieten.
Nach der Ausführung des Regierungskommissars
über § 4 könnte die Veräußerung j ed es Grundstücks verboten
werden, und aus den übrigen Paragraphen des
Entwurfs gehe hervor, daß der Grundgedanke des ganzen
Gesetzes der sei, die Veräußerung zu verbieten mit Rücksicht
auf die Person des Erwerbers.
Von dem zweiten Kommissionsredner wurde
die Auslegung des Vorbehalts im Artikel 119, wie sie
hier gegeben worden sei, als zutreffend bezeichnet. Daß
bei der Entstehung desselben wirtschaftliche Gründe ins
Feld geführl worden seien, werde der Kommission jetzt
wohl als Richtschnur dienen können, für die Einführung
einer Prüfung, ob unter dem Gesichtspunkt der inneren
Kolonisation, die Grundstücke, welche angefaßt würden, für
die Parzellierung geeignet schienen, und ob die Art, wie