Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
sie parzelliert würden, den Zielen der staatlich geordneten 
Kolonisation entspreche. Das seien die objektiven Gesichts- 
punkte bei deren Durchführung die Person des Erwerbers 
außer Betracht bleibe. 
Er glaube auch, wie seitens der Staatsregierung 
ausgeführt worden sei, daß, wenn die Veräußerung 
beschränkt werden könne, auch diejenigen Maßnahmen, 
welche mit bindender Wirkung dem Veräußerungsgeschäft 
vorausgingen, mit getroffen werden könnten, so daß etwa 
vorgeschrieben werden könnte, die Auflassung dürfe nur 
stattfinden auf Grund eines staatsseitig genehmigten 
rechtswirksamen Vertrages. Diese Vorschrift würde tat- 
sächlich eine Veräußerungsbeschränkung sein. Der Ent- 
wurf lasse es dahingestellt, ob ein Vertrag vorliege oder 
nicht; wenn aber einer vorliege, so sollte dieser nicht 
geschlossen werden ohne Genehmigung der Behörde. 
Es sei richtig, daß die Teilung ein einseitiger Akt 
des Grundsstückseigentümers sei. Ein Vorredner habe 
gemeint, daß durch die Teilung in der Hand eines 
Parzellanten ein Nachteil nicht entstehen könne. Bei 
einem grundbuchmäßig einheitlichen Grundstück sei jede 
Absplitterung von der Genehmigung betroffen. Bei 
Grundstücken, die auf verschiedenen Grundbuchblättern 
ständen, müsse die Zusammenbewirtschaftung festgestellt 
werden. Jetzt erleichtere sich der Parzellant die Rechts- 
lage, indem er die Grundstücke teile. Dann müsse ihm, 
wenn er zur Genehmigung verpflichtet werden Jolle, die 
Zusammenbewirtschaftung nachgewiesen werden. Dadurch 
bessere er seine Position. Nun sete er ein bei der 
Husammenbewirtschaftung und versuche, durch tatsächliche 
Verfügung über das Grundstück die YZusammenbewirt- 
schaftung aus der Welt zu schaffen, indem er Erbbau- 
rechte an den einzelnen Parzellen bestelle und den Besitz 
übertrage und indem er die Grundstücke verpachte oder 
noch unter anderen Rechtstiteln in fremde Hände gebe in 
der stillschweigenden Erwartung späterer Auflassung. 
Dann könne er vielleicht erzielen, daß die Zusammen- 
bewirtschaftung aus tatsächlichen Gründen verneint werde 
und daß er nicht zur Genehmigung verpflichtet sei. Diesen 
Umweg wolle er dadurch abschneiden, daß er auch schon 
die Teilung unter Kontrolle stellen wolle. 
Es sei zwar möglich, daß jemand Interessse daran 
habe, Grundstücksteile in verschiedener Weise hypothekarisch 
zu belasten, aber der Antrag 17 wolle nur die Teilung 
durch den Parzellanten selbst unter Kontrolle stellen. 
Er stelle in seinem Antrage 17 nebeneinander die 
Teilung des Grundstücks durch den Parzellanten und 
ferner die Veräußerung eines Leiles einer Besitzung ohne 
behördliche Genehmigung durch Vornahme oder Vermittlung 
der Veräußerung. Was den Begriff der Besißung an- 
betreffe, jo habe er angenommen, daß aus dem Worte 
Teilung schon folge, daß es sich um eine grundbuchmäßig 
einheitliche Besikung handle. Der gewerbsmäßige Par- 
zellant solle aber ein Grundstück nur dann nicht teilen 
können, wenn es eine land- oder forstwirtschaftlich be- 
nutzte Besizung sei. In dem Worte „teilen“ liege schon die 
rechtliche Beleuchtung, daß eine grundbuchmäßige Teilung 
der landwirtschaftlichen Bessitung nicht stattfinden dürfe, 
daß also gemeint sei eine auf e in e m Grundbuchblatt 
stehende land- oder forstwirtschaftliche Besitung. Er sei 
aber bereit, das auch noch durch eine Änderung des An- 
trages zum Ausdruck zu bringen. | ' 
Was die Fristen anlange, in denen die Genehmigung 
nachgesucht werden solle, so habe er nur einen Zeitpunkt 
feststellen wollen, von dem an der Mann sich strafbar 
mache, wenn er die Genehmigung nicht einhole. Der 
Regierungsvertreter habe es für sicherer gehalten, ihm die 
Verpflichtung aufzuerlegen vor Abschluß des obligatorischen 
Vertrages. Nichtig solle ja das Rechlsgelchäft :: sein. 
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