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sie parzelliert würden, den Zielen der staatlich geordneten
Kolonisation entspreche. Das seien die objektiven Gesichts-
punkte bei deren Durchführung die Person des Erwerbers
außer Betracht bleibe.
Er glaube auch, wie seitens der Staatsregierung
ausgeführt worden sei, daß, wenn die Veräußerung
beschränkt werden könne, auch diejenigen Maßnahmen,
welche mit bindender Wirkung dem Veräußerungsgeschäft
vorausgingen, mit getroffen werden könnten, so daß etwa
vorgeschrieben werden könnte, die Auflassung dürfe nur
stattfinden auf Grund eines staatsseitig genehmigten
rechtswirksamen Vertrages. Diese Vorschrift würde tat-
sächlich eine Veräußerungsbeschränkung sein. Der Ent-
wurf lasse es dahingestellt, ob ein Vertrag vorliege oder
nicht; wenn aber einer vorliege, so sollte dieser nicht
geschlossen werden ohne Genehmigung der Behörde.
Es sei richtig, daß die Teilung ein einseitiger Akt
des Grundsstückseigentümers sei. Ein Vorredner habe
gemeint, daß durch die Teilung in der Hand eines
Parzellanten ein Nachteil nicht entstehen könne. Bei
einem grundbuchmäßig einheitlichen Grundstück sei jede
Absplitterung von der Genehmigung betroffen. Bei
Grundstücken, die auf verschiedenen Grundbuchblättern
ständen, müsse die Zusammenbewirtschaftung festgestellt
werden. Jetzt erleichtere sich der Parzellant die Rechts-
lage, indem er die Grundstücke teile. Dann müsse ihm,
wenn er zur Genehmigung verpflichtet werden Jolle, die
Zusammenbewirtschaftung nachgewiesen werden. Dadurch
bessere er seine Position. Nun sete er ein bei der
Husammenbewirtschaftung und versuche, durch tatsächliche
Verfügung über das Grundstück die YZusammenbewirt-
schaftung aus der Welt zu schaffen, indem er Erbbau-
rechte an den einzelnen Parzellen bestelle und den Besitz
übertrage und indem er die Grundstücke verpachte oder
noch unter anderen Rechtstiteln in fremde Hände gebe in
der stillschweigenden Erwartung späterer Auflassung.
Dann könne er vielleicht erzielen, daß die Zusammen-
bewirtschaftung aus tatsächlichen Gründen verneint werde
und daß er nicht zur Genehmigung verpflichtet sei. Diesen
Umweg wolle er dadurch abschneiden, daß er auch schon
die Teilung unter Kontrolle stellen wolle.
Es sei zwar möglich, daß jemand Interessse daran
habe, Grundstücksteile in verschiedener Weise hypothekarisch
zu belasten, aber der Antrag 17 wolle nur die Teilung
durch den Parzellanten selbst unter Kontrolle stellen.
Er stelle in seinem Antrage 17 nebeneinander die
Teilung des Grundstücks durch den Parzellanten und
ferner die Veräußerung eines Leiles einer Besitzung ohne
behördliche Genehmigung durch Vornahme oder Vermittlung
der Veräußerung. Was den Begriff der Besißung an-
betreffe, jo habe er angenommen, daß aus dem Worte
Teilung schon folge, daß es sich um eine grundbuchmäßig
einheitliche Besikung handle. Der gewerbsmäßige Par-
zellant solle aber ein Grundstück nur dann nicht teilen
können, wenn es eine land- oder forstwirtschaftlich be-
nutzte Besizung sei. In dem Worte „teilen“ liege schon die
rechtliche Beleuchtung, daß eine grundbuchmäßige Teilung
der landwirtschaftlichen Bessitung nicht stattfinden dürfe,
daß also gemeint sei eine auf e in e m Grundbuchblatt
stehende land- oder forstwirtschaftliche Besitung. Er sei
aber bereit, das auch noch durch eine Änderung des An-
trages zum Ausdruck zu bringen. | '
Was die Fristen anlange, in denen die Genehmigung
nachgesucht werden solle, so habe er nur einen Zeitpunkt
feststellen wollen, von dem an der Mann sich strafbar
mache, wenn er die Genehmigung nicht einhole. Der
Regierungsvertreter habe es für sicherer gehalten, ihm die
Verpflichtung aufzuerlegen vor Abschluß des obligatorischen
Vertrages. Nichtig solle ja das Rechlsgelchäft :: sein.
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