14. Titel: GefeNXfchaft, S 738. 1335
I) Seinem rechtliden Charakter nad ftellt fidh der MAbfindungsanfpruch
des Ausicheidenden al ein reines Jorderungsrecht auf Auszahlung
Ser feitgeftellten Summe dar (dinglihe NRechte {teen dem bisherigen Ge-
jelfchafter an dem Gefellfhaftsvermögen nicht mehr 3u). Diefer Unfpruch
tan auch abgetreten werden und zwar im Wege der Beilion, val. ROSE.
Bd. 18 S. 43. NN
G8 liegt eine mabhre Gefellihaftsfhuld vor, für die au
da8 Privatvermögen der Gejellfchafter gefamt{chuldnerifd) haftet, vgl. Anofe
3, 131 (abweichend DVertmann Bem. 1, c, wie hier dagegen land in Bem. 3
md RONR.-Komm. em. 3). ,
Xrgendweldhhe Sidherheit für die RKealifierung des GOuthabens
zibt da3 BGB. nicht; gegebenenfalls wird es Sache des Ausfcdheidenden
ietit, fich durch Srwirkung von Arreit zu fichern (val. Pland zu S 738 und
Anofe S. 130). .
Sraglich it, ob ein BurücbehaltungsSrecht dem au8fcheidenden
Sefellichafter troß_ der Iraft Oefebes enttretenden Marvachtung 3zuzus
illigen jei. Sur Ilipr. d. DL®. (Stuttgart) Bd. 6 S. 466 wird die Frage
verneint im Hinblick auf die befondere Natur de8 hier fraglichen Necht8ver-
Jältnilfes (fo aud) Aufl. 1). Die notwendige Konnexität der Anfprüche Liegt
ıber auch hier vor und das Gefeg Hicht Keine befondere Ausnahme vor.
Die Frage wird daher zu bejahen fein fo auch Dertmann Bent. 4, Vlanck
Bent. 4, Neumann Bem, I, 6, Knoke S. 130 md RONR.-Komm, Bem, 3).
Die Zeit der Auszahlung wird im Sejebe nicht beitimmt. 3 ift daher
3 971 maßgebend. Ueber die Zeit des UusicheidenS vol. S3 736, 737
n ‚3. Der ausfcheidende Gefellichafter ift ferner von den gemeinfdHaftliden Schulden
u befreien:
a) Er bat demgemäß cinen befonderen Anfpruch gegen die übrigen Sefell-
ichafter auf Bewirkung feiner N eb von Toldhen Verbindlich:
keiten (vol. BER. a. a. OD. 8 300). Wie Ddiefe Befreiung Im einzelnen zu
„ewirfen ıft, Darüber {chreibt das SGefeb nichts Näheres vor; ein Hauptmittel
it 3. B. die Schuldübernahme aus & 414 ff. ” n
‚) Sm übrigen wird an Den aus dem Sefellichaft&verhältniife bereits
hberausgewachfenen Verbindlichteiten Des Yusicheidenden gegen
über Dritten nicht geändert: Er bleibt alfo infoweit den Olä11:
bigern in der gleichen Weite wie bisher verhaftet, vgl.
NM. I, 632; er kan nicht verlangen, daß die Gläubiger ihre Bes
Friedigung zunächt im Gefelfchaftsverntögen fuchen.
Sin Dereit8 anbängiger RechtSitreit Läuft in der bisherigen Art
weiter (3265 ZBRO. it hieher nicht anmendbar, da feine Veräußerung
vorliegt), mr daß die Vollmacht der gefchäftsfiihrenden ®efellichafter
sur Sührung des Rechtöftreits für den ausgefchiedenen Sefell-
ichafter erlofchen ift (Blanc zu S 738), fo daß unter Umftänden eine
Unterbrechung in feiner a erlün eintritt, Soweit den Ausicheidende
ireifich auch mit feinem Privatvermögen In Anfpruch genommen war,
bleibt der Prozeß gegen ibn anhängig. Xgl. hiezu Knofe S. 129
jowie die Mommientare zu S 265 ZPO.
Sinfichtlich jog. reiner SGefellidhaitsichulden dagegen (val. Bem, IN
>, a zu $718) wird der Natur der Sache nach eine verfönliche Hort-
_ Gaftung nicht weiter anzunehmen Fein. Ve
Daß die fälligen Gefellidhaftsichulden fofort herichtigt werden, kann der
qu&icheidende Gefellichafter nicht verlangen. Wegen noch nicht fälliger
Surderungen aber kann ev Sicher heitsleiitung (SS 222 ff.) JeitenS der
brigen Gefellfchafter beanfpruchen, jofern Ddiefe nicht vorziehen, ibn auch in
diefer Beziehung abzufinden. . , .
u. Bland zu & 788 (ebenfo Knoke S. 129) will ihn diejen Anfpruch auf
Zicdherheitsleiftung auch binfichtlich ftrittiger Forderungen zugeftehen;
biezu dürfte e8 aber an einer genügenden Orundlage im SejeBe felbit
mangeln, zumal das Gefeß hier (in N zu S 733) bie {ftrittigen
EN nicht erwähnt (wie hier auch NOS. Bd. 60 S. 155 ff. mit ein“
zehender Begründung und zahlreichen Siteraturangaben diefer beitrittenen
Krage, fowie Dertmann Bem, 2, aber auch Dernburg 8 362 Anm. I,
Srome IL & 285 Ann, 18 u. a). a8 gleiche wird von bedingten
Sorderungen gelten (vgl. ROR Komm. Bem. 4).
N (Syenfowenig befteht Ddieler Sicherunasanfpruch bei bedingten
Aorderungen.
3°)