10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 99
2. Das Versäumnisverfahren gegen den Beklagten nimmt einen anderen Charakter
an; die Annahme des Tatsachenzugeständnisses kann man nicht brauchen; vielmehr soll,
wenn der Beklagte säumig ist, ein gewöhnliches oremodieium stattfinden, d. h. der Prozeß
unter einseitiger Beweisführung des Klägers fortgesetzt werden, wobei jedoch naturgemäß
dem Beklagten die Begünstigung zukommt, daß nicht im ersten Versäumnistermin,
sondern erst in einem weiteren Termin verhandelt wird — sehr zutreffend, weil ja der
Einspruch ae der die Sache zum zweiten Termin gebracht hätte (88 618, 640,
641, 670 8. P. O.).
—** konnte man unbedenklich das Versäumnisverfahren gegen den aus—
bleibenden Kläger auch hier eintreten lassen; jedoch machte man im Ehenichtigkeitsverfahren,
im Verfahren über Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe und im Verfahren über das
Bestehen eines Eltern⸗ und Kindesverhältnisses die Ausnahme, daß hier keine Abweisung
des Klägers, sondern nur eine absolutio ab instantia, ein Abstandsurteil erfolge, d. h.
nur der Prozeß gelöst, dem Kläger aber die Möglichkeit einer neuen Klage vorbehalten
werde (88 638, 6388, 640 8. P. O.); mit Recht, denn die Prozeßwillkür soll keine Ehe
oder Familie schaffen.
4) Milderungen im amtsgerichtlichen Verfahren.
8 483. Im amtsgerichtlichen Verfahren finden zwar die gewöhnlichen Grundsätze des
Prozeßrechtes, insbesondere auch die Bestimmungen über Verzicht, Anerkenntnis , Zu—
gestaͤndnis von Tatsachen, Kongruenz, Versäumnis eine ungeschmälerte Anwendung.
Allein sie werden in ihrer Wirksamkeit etwas gemildert durch folgendes:
1. Der Richter soll, ohne von seiner unparteilichen Stellung abzugehen, die Partei
veranlassen, auf alles genügende Erklärung zu geben (& 508 83. PD.);
2er soll insbesondere den Beklagten im Fall sachlicher Unzuständigkeit (wenn die
Sache eine landgerichtliche ist) auf diesen Punkt aufmerksam machen (d 604 8. O.);
8. er soll' die Partei besonders darauf aufmerksam machen, daß sie sich über die
Echtheit einer UÜrkunde erklärt: nur dann tritt die Kongruenzfolge ein (S 505 8. P. O...
D. Ineinandergreifen von Varteitätigkeit und richterlicher Fäti
ßeit. VProzeßbetrieb. chher Jatig
8 44. Prozeßbetrieb ist die Tätigkeit, welche den Prozeß von einer Stufe zur
anderen schiebt. Diese Tätigkeit kann der Partei oder dem Gericht anheimgestellt werden.
Danach unterscheidet man Parteibetrieb und Offizialbetrieb. J
Nach den Grundsaͤtzen des Parteibetriebes ist der französische Prozeß gestaltet, ganz
dem allen deutschen Rechte entsprechend. Im lten deutschen Verfahren hatte man
keine Akten und überhaupt nichts, was auf die Dauer den Richter an den Prozeß, den
Prozeß an den Richter fesselte. Im Termin hatte der Richter Recht zu sprechen, und
bamut“ war der Prozeß fur ihn erledigt. Diefer Rechtspruch war nun nicht immer eine
materielle Endentscheidung, sondern mitunter nur die Verbescheidung eines Zwischenpunktes;
lrohbem erledigte er die Sache für den Richter, und wenn der Prozeß weitergeführt
und andere Punkte entschieden werden sollten, bis man endlich zu einer Endentscheidung
in der Sache kam, so war es Aufgabe der Parteien, immer und immer wieder den Prozeß
bor ven Richter zu bringen. Allerdings wurden schon frühzeitig Autzeichnungen über
diese Prozeßvorgänge gemacht, allein fie wurden nicht zu einheitlichen Alten verbunden;
jeder Notar, der eben zur Beurkundung zugezogen wurde, trug die Bemerkungen über
die Prozeßvorgänge unter seinen Imbreviaturen ein, so daß sich die Einträge mitten
unten aade ren“ Stucken finden und bald bei dem einen, bald hei dem anderen Notar!.
Dies hing auch noch zusammen mit folgen dem System: es gab keine festen Termine
für die einzelnen Streitsachen, sondern man meldete sie an, und man rief sie auf, wenn
nmen Gerichtstage waren: und als man anfing, regelmäßigere Gerichtsaufzeichnungen
1 Val. Voltelini. Acta Tirolensia II S. CXXXIV.