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III. Strafrecht.
scheinungsform des Verbrechens. Deshalb kann die Beteiligung mehrerer, welche bei
ꝛinzelnen Verbrechen, wie z. B. Zweikampf, Ehebruch, Aufruhr u. s. w., schon begrifflich
zrfordert wird, nicht hierhin gehören. In den meisten Füällen dieser sog. not—
vendigen Teilnahme beruht obendrein die Beteiligung mehrerer auf einem bloß
catsächlichen Zusammenwirken, während die Teilnahme eine schuldhafte Mitwirkung
»oraussetzt.
822. Beteiligung in der Form der Täterschaft.
Nur dann, wenn man die Teilnahme in ihrer uneigentlichen und weiteren Be—
deutung nimmt, kann man von einer Beteiligung in Form der Täterschaft reden. Die
eigentliche Teilnahme schließt jede Art der Taterschaft aus. Diese ist entweder Allein⸗
oder Mehrtäterschaft. Auch bei der Alleintäterschaft können mehrere Personen beteiligt
ein, und zwar im Fall der sog. mittelbaren Täterschaft. Darunter versteht man die
Herbeiführung eines Erfolges mittels einer Verson, welche dem Täter als bloßes Werk⸗
eug dient.
Mittelbare Täterschaft liegt besonders bei Benutzung eines Unzurechnungs—
fähigen vor. Wer— sich durch einen Blödsinnigen oder ein Kind Waren aus einem Laden
ntwenden läßt, hat ebenso gehandelt, als wenn er die Waren mit einem Instrument
Jerausgeholt hätte. Da der Jugendliche, dem die zur Erkenntnis der Strafbarkeit der
Handlung erforderliche Einsicht fehlt, dem Kinde gleichsteht, kommt auch er nur als Werk
seug des Täters in Betracht. Letzterer ist also nicht Anstifter, sondern mittelbarer
Täter, wenn er einen solchen Jugendlichen zu einem Delikt bestimmt.
Selbst ein Zurechnungsfähiger kann bloßes Werkzeug des Täters sein. Dies ist
möglich, wenn er gezwungen oder getäuscht handelt. Der Zwang braucht kein physischer
zu sein. Schon detjenige ist Selbstfälscher, welcher einen anderen mit vorgehaltener
Histole zur Unterzeichnung der falschen Ürkunde nötigt. Ein die mittelbare Täterschaft
hegründender Zwang besteht auch, soweit blinder Gehorsam geschuldet wird. Der Offizier
hat selbst Sachbeschädigung begangen, wenn er rechtswidrig fremdes Gut durch seine
Truppe demolieren läßt.
Die Mittelsperson handelt getäuscht, wenn in ihr ein Irrtum über die Folgen
ihres Tuns erregt oder unterhalten wird. Wird der Krankenwärter durch X veranlaßt,
das tödliche Gift für die Arznei zu halten und dem Patienten zu geben, so ist X Mörder,
nag jener ganz schuldlos oder unvorsichtig gewesen sein und sich seinerseits einer fahr⸗
lässigen Tötung schuldig gemacht haben.
Hat die Mitlelsperson weber gezwungen noch getäuscht, sondern in vollem Bewußtsein
hres Tuns und mit der Möglichkeit, ihren Willen in anderer Weise zu betätigen, ge—
handelt, so hat sie die Handlung vorgenommen, weil sie dieselbe vornehmen wollte. Sie
ist dann nicht Werkzeug; denn dessen Wesen ists gerade, daß ein Wille in ihm nicht
Jervortritt. Damit ist mittelbare Täterschaft sowohl dann ausgeschlossen, wenn X den 2
hestimmt, für ihn eine fremde Sache zu entwenden (A. M. v. Liszt, der zu Unrecht die
Aneignungsabsicht bei Z verneint) als auch dann, wenn ein Beamter einen Nichtbeamten
u einem Amisverbrechen verleitet (A. M. Reichsgericht).
Mehrtäterschaft. Während sich bei der mittelbaren Täterschaft die verbrecherische
Tätigkeit auf eine Person konzentriert, verteilt sie sich bei der Mehrtäterschaft auf
mehrere Personen.
Die mehreren Täter, von denen jeder einen Teil der den Erfolg verursachenden
Tätigkeit vornimmt, können entweder gemeinschaftlich handeln — dann spricht man von
Mittaͤterschaft, oder unabhängig von einander — dann bezeichnet man sie als Nebentäter.
J. Mittäterschaft. Die Mittäterschaft setzt die Vornahme eines Teils der Aus⸗
führungshandlung voraus. Die Ausführung aber umfaßt die Verwirklichung der vom
Gesetz verbotenen Tätigkeit. Sie ist, an sich betrachtet, mindestens Versuchs-, nie Vor⸗
bereilungshandlung (vgl. 848 St. G. B.), Mithin muß der Mittäter, z. B. beim Tot⸗
chlag mittöten, beim diebstahl mitwegnehmen. Bloßes Wachestehen kann nicht genügen.