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10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 168 
6. Sonstige Hilfsmittel. 
8 86. Von den Rechtsmitteln verschieden und mit dem Einspruch verwandt ist 
der Widerspruch, d. h. eine Rechtshandlung, welche eine gründlichere Behandlung der Sache 
bei demselben Gerichte verlangt oder mindestens eine Hemmung, um im anderen Ve— 
fahren die gründlichere Entscheidung zu erzielen. So der Widerspruch im Verteilungs⸗ 
verfahren (F 876 8. P. O.), der Widerspruch im Mahnverfahren (8 694 8. P.O.), der 
Widerspruch gegen den Arrestbefehl (F 924 3. P.O.). 
Etwas anderes liegt jedoch dann vor, wenn in besonderer Klage geltend gemacht 
werden kann, daß eine Entscheidung abzuändern ist. Dies ist insbesondere der Fall im 
Untersuchungsverfahren, wo durch eine solche Klage die Sache in ein Parteiverfahren, 
oft mit künstlicher Parteibildung übergeführt werden kann; so im Entmündigungsprozeß 
— 
so im Fall des Widerspruchs im Verteilungsverfahren (8 879 3.P. O.), im Fall des 
Widerspruchs im Konkursverfahren (g8 144, 146 K. O.). In allen diesen Fällen handelt 
es sich nicht um ein neues Verfahren in demselben Prozeß, sondern um einen ganz 
neuen, nach neuen Grundsätzen behandelten Prozeß, der allerdings die Funktion hat 
Irrungen des alten Prozesses zu beseitigen. 
FJünktes Buch. 
Mehrheit von Prozessen. 
1. Verbindung von Prozessen. 
a) Klagenhäufung. 
§ 87. Von dem Fall eines Prozesses mit einer Mehrheit des Verfahrens ist wohl 
zu unterscheiden der Fall einer Mehrheit von Prozessen, welche nur in der äußerlichen 
Form der Erscheinung miteinander verbunden sind, also in den gleichen Schriftsähen und 
den gleichen Terminen zur Verhandlung kommen. Hier sind mehrere voneinander selb— 
ständige Prozesse gegeben, von denen jeder sein eigenes Schicksal verfolgt. 
Da die Verbindung nur eine äußerliche ist, so gilt der Satz: 
Das Gericht kann, sofern es findet, daß die Verbindung unzweckmäßig ist, trennen; 
es kann, wenn eine Verbindung zweckmäßig ist, mehrere getrennte Prozesse miteinander 
verbinden; es kann diese Trennung oder Verbindung wieder aufheben (88 145. 147, 
150 8. P. O.). — 
Der erste Fall der Verbindung mehrerer Prozesse ist die Verbindung mit Gleich— 
heit der Parteien, die Klagenhäufung. 
Der Kläger kann in derselben prozessualen Form mehrere Klagen gegen den näm— 
lichen Beklagten zusammenfassen, und das kann zur Folge haben, daß auch die künftigen 
prozessualen Tätigkeiten vereinigt, daß insbesondere die mündlichen Erklärungen in 
Bezug auf die verschiedenen durch die Klage angerührten Prozesse verbunden werden. 
Innerlich bleiben die Prozesse getrennt, und die Verbindung der Klagen hat nur die 
Bedeutung, daß in Bezug auf die sachliche Zuständigkeit und die Revisionsmöalichkeit die 
Summen vereiniat werden (88 5, 346 8. P.O). 
b) Streitgenossenschaft. 
8 88. Schwieriger ist die Sache, wenn mehrere Kläger ihre Klagen vereinigen, 
oder wenn jemand gegen mehrere Beklagte auftritt. In diesem Falle liegen so viele 
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