10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 168
6. Sonstige Hilfsmittel.
8 86. Von den Rechtsmitteln verschieden und mit dem Einspruch verwandt ist
der Widerspruch, d. h. eine Rechtshandlung, welche eine gründlichere Behandlung der Sache
bei demselben Gerichte verlangt oder mindestens eine Hemmung, um im anderen Ve—
fahren die gründlichere Entscheidung zu erzielen. So der Widerspruch im Verteilungs⸗
verfahren (F 876 8. P. O.), der Widerspruch im Mahnverfahren (8 694 8. P.O.), der
Widerspruch gegen den Arrestbefehl (F 924 3. P.O.).
Etwas anderes liegt jedoch dann vor, wenn in besonderer Klage geltend gemacht
werden kann, daß eine Entscheidung abzuändern ist. Dies ist insbesondere der Fall im
Untersuchungsverfahren, wo durch eine solche Klage die Sache in ein Parteiverfahren,
oft mit künstlicher Parteibildung übergeführt werden kann; so im Entmündigungsprozeß
—
so im Fall des Widerspruchs im Verteilungsverfahren (8 879 3.P. O.), im Fall des
Widerspruchs im Konkursverfahren (g8 144, 146 K. O.). In allen diesen Fällen handelt
es sich nicht um ein neues Verfahren in demselben Prozeß, sondern um einen ganz
neuen, nach neuen Grundsätzen behandelten Prozeß, der allerdings die Funktion hat
Irrungen des alten Prozesses zu beseitigen.
FJünktes Buch.
Mehrheit von Prozessen.
1. Verbindung von Prozessen.
a) Klagenhäufung.
§ 87. Von dem Fall eines Prozesses mit einer Mehrheit des Verfahrens ist wohl
zu unterscheiden der Fall einer Mehrheit von Prozessen, welche nur in der äußerlichen
Form der Erscheinung miteinander verbunden sind, also in den gleichen Schriftsähen und
den gleichen Terminen zur Verhandlung kommen. Hier sind mehrere voneinander selb—
ständige Prozesse gegeben, von denen jeder sein eigenes Schicksal verfolgt.
Da die Verbindung nur eine äußerliche ist, so gilt der Satz:
Das Gericht kann, sofern es findet, daß die Verbindung unzweckmäßig ist, trennen;
es kann, wenn eine Verbindung zweckmäßig ist, mehrere getrennte Prozesse miteinander
verbinden; es kann diese Trennung oder Verbindung wieder aufheben (88 145. 147,
150 8. P. O.). —
Der erste Fall der Verbindung mehrerer Prozesse ist die Verbindung mit Gleich—
heit der Parteien, die Klagenhäufung.
Der Kläger kann in derselben prozessualen Form mehrere Klagen gegen den näm—
lichen Beklagten zusammenfassen, und das kann zur Folge haben, daß auch die künftigen
prozessualen Tätigkeiten vereinigt, daß insbesondere die mündlichen Erklärungen in
Bezug auf die verschiedenen durch die Klage angerührten Prozesse verbunden werden.
Innerlich bleiben die Prozesse getrennt, und die Verbindung der Klagen hat nur die
Bedeutung, daß in Bezug auf die sachliche Zuständigkeit und die Revisionsmöalichkeit die
Summen vereiniat werden (88 5, 346 8. P.O).
b) Streitgenossenschaft.
8 88. Schwieriger ist die Sache, wenn mehrere Kläger ihre Klagen vereinigen,
oder wenn jemand gegen mehrere Beklagte auftritt. In diesem Falle liegen so viele
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