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II. Zivilrecht.
unseres Systems bedarf keiner Ausführung. Das Mittel, um die auflösende Bedingung
zur Geltung zu bringen, ist die „Opposition“, welche man in Deutschland „Einspruch“
nennt. Wird ein solcher nicht eingelegt, dann bedarf es nicht etwa Lines zweiten oder
dritten Versäumnisurteils, sondern die auflösende Bedingung hört auf, und das erste
Versäumnisurteil wird unbedingt. Natürlich muß der Einspruch ganz ähnlich wie ein
Rechtsmittel insofern behandelt werden, als er an eine Form und Frist gebunden ist,
denn der Prozeß drängt nach baldigem, endgültigem Abschluß. Die Frist ist in Deutsch—
land zwei Wochen, kann aber durch eine längere, richterlich bestimmte Frist ersetzt werden,
sobald das Versäumnisurteil im Auslande oder öffentlich zugestellt wird, weil in diesem
Falle die Wahrung der zweiwöchentlichen Frist vielfach gar nicht erwartet werden kann.
Eingelegt wird der Einspruch durch Bezeichnung des Urleils durch Einspruchserklärung
und durch Ladung zur mündlichen Verhandlung (8 839 8.P. O.). Auch hier is⸗ erfolgt
alles andere in der mündlichen Verhandlung.
Fraglich ist es, ob man neben dem Einspruch auch noch die ordentlichen Rechts-
mittel zulassen soll; das hat unsere 8. P. O. verneint, während es in Frankreich bejaht wird.
Man hat es bei uns mit Recht für genügend erachtet, ein Hilfsmittel, den Einspruch,
zu gewähren. Und nur wenn ausnahmsweise gegen ein Versäumnisurteil der Ein—
spruch nicht erhoben werden darf, kann es zur Berufung kommen, sonst ist die Berufung
nicht unbegründet, sondern unzulässig (F 518 3. P.O.).
Aus dem Gesagten ergibt es sich, daß, wenn der Einspruch nicht erhoben wird,
das Versäumnisurteil zum unbedingten wird Indes genügt der Einspruch allein nicht,
um die auflösende Bedingung zur Geltung zu bringen. Auch nach Erhebung des Ein—
pruchs bleibt die Gefahr, daß das Versäumnisurteil zum unbedingten Urteil wird,
für den Fall nämlich, daß 1 der Einsprechende den Einspruchstermin versäumt, und
2. für den Fall, daß er zwar erscheint, aber das auf Grund des nunmehrigen Ver—⸗
fahrens ergehende Urteil mit dem Versäumnisurteil übereinstimmt. Auch in diesem
letzteren Falle wird das Versäumnisurteil bestätigt, d. b. die auflösende Bedingung
tritt nicht ein!.
Bleibt der Einsprechende im Termin aus, so ist die auflösende Bedingung nicht
eingetreten, sie kann nicht mehr eintreten, das Urteil wird endgültig. Man spricht hier
von einem zweiten, strengen Versäumnisurteil, welches diese Endgültigkeit bestätigt; ein
solches unterliegt daher naturgemäß keinem Einspruch mehr (8 848 8. P.O.).“ Doch
tritt eine Besonderheit dann ein, wenn der Säumige durch höhere Gewalt verhindert
ist: weiß dies der Richter, so soll er ein strenges Versäumnisurteil nicht erlassen
(8 387 3. P.O.); wird ein solches erlassen, weil vielleicht das Gericht die höhere
Gewalt nicht kennt, so kann auf dem Wege der Berufung die Feststellung verlangt
werden, daß die Endgültigkeit nicht eingetreten ist, weil es am Säumnisfall fehlt; und
dasselbe wäre der Faul, wenn der Einspruchseinleger wirklich erschienen, aber unbeachtet
geblieben und daher zu Unrecht für säumig erklärt worden wäre; dies sind die oben an—
gedeuteten Fälle der Berufung gegen ein Versäumnisurteil (88 618, 5388 8. 5 8. P. O.).
Ist der Einsprechende im Einspruchstermin erschienen, so läuft das Verfahren als
zweiseitiges Verfahren weiter; möglicherweise geht im Einspruchstermin das Verfahren
zu Ende, möglicherweise auch nicht: dann wird ein Termin zur Fortsetzung des Ver—
fahrens angesetzt; und hier kann eine neue Versäumnis eintreten und ein nenes gewöhn⸗
liches Versäumnisurteil mit der Möglichkeit eines neuen Einspruchs. Es wird aber
ein solches neues Versäumnisurteil von Aunts wegen für vollstreckbar erklärt und dadurch
dem Säumigen der Ernst der Sache vor Augen gestellt, wodurch ein frivoles Spiel
oerhütet werden soll (708 3. 8 3. P.O.). Val. unien S. 167
1 ist ni lsoh das Bersäummisurteil aufgehoben würde und ein andere
Urteil ahe Ahaen hen Stelle träte: das Versäumnisurteil bleibt mit seinem Datun
bestehen.