fullscreen: Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde

DEUTSCHLAND. — Finanzen. 
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genügende Material fehlt zur Ausscheidung nach den einzelnen Abthei 
lungen. 
Zur Abtheilung 'tEinkttnfte.o Es ist ungeeignet, die Ziffern, welche 
in den verschiedenen Staatsbudgets erscheinen, einfach zusammen 
zu zählen. Ein solches, obwol sehr gewöhnliches Verfahren führt zu 
unrichtigen Resultaten. Im einen Staate werden nemlich die Roh- (die 
Brutto-), im andern blos die Rein- (die Netto-) Summen in Ansatz ge 
bracht. Es kann aber bei Vergleichungen nicht gleichgültig sein, ob die 
Betriebsausgaben für Staatsanstalten, die Kosten der Steuererhebung 
u. s. f., bereits abgerechnet sind oder nicht. — Ebenso erscheinen im 
einen Budget nur die eigentlichen Staats-, im andern auch die Pro 
vinzial-, im dritten (in kleineren Staaten, besonders den freien Städten) 
selbst Gemeinde -Einnahmen und Ausgaben. — Eine gleichmässige 
Ausscheidung alles dessen was eigentlich nicht den Staat, sondern nur 
die Provinz oder die Gemeinde betrifft, sind wir durchzuführen aus 
ser Stande, um so mehr, als mitunter sogar in den einzelnen Landesthei- 
len eines und desselben Staates verschiedene finanzielle Einrichtungen 
bestehen. — Unter diesen Verhältnissen erschien es geeignet, in allen 
Staaten möglichst sowol die Brutto- als die Nettosummen zu ermit 
teln. Man muss vor Allem die gesammte, also die Roheinnahme 
kennen. Sie bezeichnet den vollen Umfang der Beträge, welche in die 
Staascassen fliessen. — Indessen wäre es fehlerhaft, sodann ohne weitere 
Unterscheidung hievon die Auslagen für Verwaltung der Staatsanstalten 
und Erhebung der Steuern abzuziehen. In der Regel entspricht es un 
zweifelhaft dem öffentlichen Interesse, dass zu den mittelbaren oder un 
mittelbaren Lasten nicht auch noch viele Erhebungskosten kommen. 
Allein diese Regel erleidet wesentliche Ausnahmen. Bei Verwaltung von 
Domänen müssen die Ausgaben weit grösser sein, als bei einer blossen 
Steuererhebung ; ähnlich bei den heillosen Imtterien, wo man den Spie 
lern doch Einiges in Form von Gewinnsten wieder zufiiessen lassen muss. 
Bei manchen Staatsanstalten (z. B. Post, Eisenbahnen, Telegraphen) ist 
es sogar höchst verdienstlich, wenn die Verwaltung das volkswirthschaft- 
liche und nicht das fiscalische Interesse als massgebend betrachtet. Wir 
gelangen demnach dahin : dass die Kosten der eigentlichen Bewirthschaf- 
tung der Domänen und des eigentlichen Betriebs der Staatsanstalten (sehr 
verschieden von der Landesverwaltung oder auch von der blossen Erhe 
bung der Auflagen) an der Bruttosumme abzuziehen sind. Indem 
wir nachfolgende Aufstellung versuchen, finden wir uns indess vielfach 
auf ziemlich unsichere Schätzungen hingewiesen ; häufig mussten ältere 
Detailangaben aushelfen. Um so weniger kann von einer absoluten Rich 
tigkeit die Rede sein, als das Nachstehende überhaupt der erste Versuch 
einer derartigen Ausscheidung ist. Hiebei drängt sich die Bemerkung 
auf, wie viel in Deutschland erspart werden könnte durch eine einfache, 
kaufmännische Cassaverwaltung, im Gegensätze zu der fast allgemein 
angenommenen bureaukratischen Einrichtung. Das Beispiel Englands, 
durch ein blosses Ilandelsinstitut, die Bank, den grössten Theil der dor 
tigen so colossalen Cassageschäfte (billig und zweckmässig) zu führen 
(siehe S. 12), mag als Fingerzeig dienen. Auch Hesse es sich auf diese 
Weise am besten vermeiden, dass enorme Summen—viele Millionen —
	        
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