Full text: Niederlande

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Unterabteilungen dieser Positionen und Teile davon, in denen | 
für die Waren ein besonderer Zollsat angegeben ist; 
;. als „Abgabe“ [belasting] sowohl der gemäß diesem Geseze und 
dem beigefügten Tarif zu erhebende Einfuhrzoll wie auch die für 
die Waren zu zahlende Verbrauchssteuer sowie der dabei erhobene 
Zuschlag; 
1 als „Gewicht' der Waren, zwecks Beurteilung der Zollpflichtig- 
keit oder der Zollfreiheit, das Gewicht der Waren in dem Zustand, 
in dem sie eingeführt werden, einschließlich des Gewichts der da- 
zu gehörigen und zugleich mitverpackten und in demselben Kauf- 
preis enthaltenen Teile, alles ohne irgendwelche Verpackung; 
5. als „Wert“ der Wert der Waren auf Grund des abgeänderten 
Artikel 120 des Allgemeinen Geseßes vom 26. August 1822 
(Staatsblad Nr. 381); 
z. als „Edelmetalle“: Gold, Silber, Platin und die sogenannten 
Platinmetalle; 
]. als „Platin“ und „Platinmetalle“ die Stoffe, die zu wenigstens 
950 Tausendsteln daraus bestehen; als „Gold“ und „Silber" 
sowohl die Metalle selbst wie auch die Metallegierungen, die wegen 
ihres Feingehalts gemäß den Bestimmungen über den Feingehalt 
und die Abgaben von Gold- und Silberwaren als Gold und 
Silber betrachtet werden ; 
als „verpackt“ eine Menge von 1200 g Waren oder weniger, 
verpackt oder verwahrt in Kruken, Schachteln, Blechdosen, Flaschen, 
Kapseln, Etuis, Tuben, Umschlägen, Taschen, Köchern, Blasen, 
Bedärmen oder andren Umhüllungen, die die Waren gänzlich 
oder so gut wie gänzlich .umschließen, auch wenn diese Umhüllung 
ausschließlich aus Papier, Tuch, Blattzinn oder andren Blatt- 
metallen besteht oder nur zur Beförderung der Waren dient; 
; als „Tablette“ oder ,„tablettenförmig" [tafelförmig] (ausgenommen 
Kristalle und geschnittene oder gehackte oder auf andre Art und 
Weise bearbeitete, getrocknete oder nicht getrocknete Naturerzeugnisse) 
Waren, die in die Form von Tabletten, Pillen, Scheiben, Stäben, 
Röhren oder Kugeln oder in irgendeine andre bestimmte Form 
gebracht sind; Waren in Tier- oder Buchstabenform, Nach- 
bildungen von Gegenständen, Fadennudeln in aufgerollten Drähten 
oder Röhrchen, und ähnliche Gegenstände; die Waren müssen für 
je eine Form oder, falls die Formen in kleinere Formen abgeteilt 
sind, für je eine Unterteilung 200 Gramm oder weniger wiegen ; 
10. als „versehen“ mit Hängsel, Tragriemen, Tragband, Henkel, Öse, 
Haken, Ring, Knopf, Handhabe, Handgriff oder irgendeiner andren 
Vorrichtung zum Tragen, Anfassen oder Aufheben, oder zum Be- 
festigen oder Aufhängen, sei es auch nur vermittels eines Bindfadens 
oder vermittels Schrauben oder dergl., sowohl die Waren, die 
bei der Einfuhr damit versehen sind, als auch diejenigen, die 
offensichtlich dazu eingerichtet sind, mit solchen Vorrichtungen ver- 
sehen zu werden, wenn nicht bei der betreffenden Position aus- 
drücklich angegeben ist, daß die Artikel bei der Einfuhr damit 
versehen sein müssen; 
11. als „zusammengesezt" mit Weingeist, Äther, Wein, Zucker oder 
Salz nicht nur Waren, die aus diesen Stoffen bereitet oder damit 
zusammengesett sind, sondern auch Waren, bei denen diese Stoffe 
nur angewendet sind, um sie vor Verderb zu bewahren; 
12. als „Necessaires" und „Garnituren“ [Bestecke]: 
a) Etuis, Schachteln, Bezüge, Köcher, Kistchen, Kästchen, Körbchen, 
Ständer, Regale, Kärlchen, Brettchen, Schildchen, Taschen, 
1) Hand. Arch. 1905 I S. 272; 1906 I S. 1679; 1911 1 S. 1112; 
1920 S. 538; 1923 S. 33. 
Mappen oder ähnliche Gegenstände, die bei der Einfuhr mit 
tariflich nicht abgabepflichtigen Waren verschiedener Art, mit 
tariflich abgabepflichtigen und nicht abgabepflichtigen Waren 
oder auch mit tariflich abgabepflichtigen Waren versehen sind, 
die bei getrennter Einfuhr unter verschiedene Positionen fallen; 
diese Waren müssen jedoch offensichtlich zusammengehören 
oder zusammen verkauft werden, auch wenn sie teilweise aus 
Geräten, Hilfsmitteln oder ähnlichen Gegenständen bestehen, 
die bei dem Kaufe der Waren zugegeben werden, weil sie 
beim Gebrauche, Reinigen, Ausbessern oder bei der Hand- 
habung der Waren verwendet werden, zu denen sie gehören; 
soweit sie nicht unter vorstehende Ziffer a fallen und soweit 
sie nicht ausschließlich aus Gegenständen bestehen, die dem 
gleichen Abgabesatz unterliegen, die bei getrennter Einfuhr zu 
einer Position gehören: zusammengehörende und in demselben 
Kaufpreis einbegriffene Gegenstände, die ganz oder teilweise 
zollpflichtig sind, wobei der Wert der verschiedenen Teile in 
der Anmeldung nicht getrennt angegeben ist; 
vorbehaltlich dessen, was in den Sonderbestimmungen zu den 
Positionen 6, 38 und 95 des Tarifs und bei den Artikeln 2, 
Absatz 3, 24 und 25 gesagt ist; 
13. als „n. b. a.": „nicht besonders ausgeführt“ [,„anderweit nicht 
genannt]; als „v. a. s.": „von allen Sorten" [,„aller Art"] ; 
14. als „Einfuhr“ sowohl das Einführen in den freien Verkehr un- 
mittelbar aus dem Ausland, als auch nach vorheriger Einlage- 
rung in Niederlagen. 
Artikel 31. Durch allgemeine Verwaltungsverordnung kann 
hinsichtlich der Waren, die Salz, Zucker, Weingeist oder abgabepflich- 
tigen Äther oder andre ähnliche, aus Weingeist zubereitete oder ge- 
brannte Stoffe enthalten, verfügt werden, daß die auf Grund des Vor- 
handenseins dieser Stoffe zu erlegende spezifische Abgabe nicht oder 
nur teilweise zu erheben ist, wenn für die Stoffe bei der Herstellung 
dieser Waren hierzulande Abgabebefreiung zugestanden wird. 
Diese allgemeine Verwaltungsverordnung bestimmt außerdem, 
bis zu welchem Betrage die schuldige Abgabe nicht gefordert werden soll. 
Artikel 32. Die von Uns den Hebe- und Zollabfertigungs- 
stellen für die Einfuhrzölle erteilten Befugnisse können von Unserem 
Finanzminister derart eingeschränkt werden, daß die von ihm zu be- 
nennenden Warengattungen bei bestimmten Stellen von der Abfertigung 
ausgesschlossen werden können. 
Artikel 383. In dem allgemeinen Geseße vom 26. August 1822 
Staatshlad Nr. 38), zuletzt abgeändert durch das Geseß vom 28. Juli 
1924 (Staatsblad Rr. 365)1): 
1. fällt der zweite Absatz des Artikel 40 fort und der dritte Absatz 
dieses Artikels erhält folgende Fassung: 
„Bei der Einfuhr auf den Flüssen und auf dem Landweg muß 
die Prüfung [veriticatie] der verbrauchssteuerpflichtigen Waren 
stets bei den ersten Wachen geschehen, die dazu angewiesen werden 
sollen, oder andernfalls bei der ersten auf dem Wege liegenden 
Einnehmerei erfolgen“; 
1 bis erhält Artikel 51 folgende Fassung: 
„Wegen der Tatsache, daß die in Artikel 40 erwähnten amt- 
lich bescheinigten Begleitscheinauszüge oder die in Artikel 43 er- 
wähnten Einfuhrscheine nicht innerhalb sechs Wochen nach der zur 
Beförderung gegebenen Frist zum Ausstellungsamte zurückgelangt 
sind, soll der Einführer oder der Warenführer eine Strafe von 
höchstens fünfundzwanzig Gulden verwirkt haben, jedoch mit dem 
[. 
1) Hand. Arch. 1925, 2. Aprilhest S. 962.
	        
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