Vorbehalte, daß, wenn der Betrag der nach der Urkunde zu zahlenden
Einfuhrzölle und Verbrauchssteuern mehr als fünfundzwanzig
Bulden beträgt, eine Strafe in Höhe des Betrags dieser Abgaben
verwirkt ist.
Für einen solchen Einführer oder Warenführer oder auf seinen
Namen sollen Einfuhrbegleitscheine, Erlaubnisscheine, Einfuhr-
scheine oder Ausgangsbescheinigungen nur nach Bezahlung oder
Sicherstellung der Geldstrafe ausgefertigt werden“ ;
2. erhält Artikel 87 folgende Fassung:
„Von der Durchfuhr kann abgesehen werden, wenn die Waren
innerhalb der zur Durchfuhr gestellten Frist auf die übliche Weise
zur Einfuhr angemeldet und zur eingehenden Beschau an einer
Ausladestelle oder an einer Geschäftsstelle gestellt werden, die zur
Erhebung von Einfuhrzöllen angewiesen ist; bei der Anmeldung
darf erforderlichenfalls von den im Durchfuhrschein angegebenen
Anweisungen abgegangen werden.
Die so angemeldeten Waren unterliegen den für die unmittel-
bar zur Einfuhr in den freien Verkehr angemeldeten Waren ge-
zebenen Bestimmungen."
z. erhält Nummer 3 des Artikel 120 folgende Fassung:
„Die Angabe der Waren mit ihrer richtigen Benennung und,
soweit es sich um abgabepflichtige Waren handelt, deren Be-
freiung von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht ist, unter
Angabe der für die Zuerkennung der Befreiung oder für die Be-
rechnung der zu zahlenden Abgabe auf Grund der Untersscheidungen
des Tarifs und der besonderen Gesetze benötigten Einzelheiten,
jedoch mit der Maßgabe, daß nicht angegebene Einzelheiten, die
zu einer Abgabeeinziehung oder zur Einziehung einer höheren
Abgabe führen würden, bei der Berechnung der Abgaben gemäß
der Anmeldung als nicht vorhanden betrachtet werden. Soweit
ein im Tarif angegebener Abgabesatz oder eine darin enthaltene
Befreiung von dem Gewicht, dem Wert, der Ausführung, der Zu-
sammensetzung oder von ähnlichen Einzelheiten der Waren ab-
hängig gemacht wird, kann die Beschreibung der obenerwähnten
Einzelheiten nach Belieben durch einen Hinweis auf die Position
oder auf die Sonderbestimmung, in der diese Besonderheiten an-
geführt sind, ersezt werden. Bei der Anwendung des Artikel 213,
zweiter Absatz, dieses Gesetzes soll ein solcher Ersatz gleicher-
achtet werden der Meldung der Einzelheiten, die bei der in der
Anmeldung angegebenen Position oder Sonderbestimmung er-
wähnt sind. Bei Meinungsversschiedenheiten über die Anwendung
dieser Bestimmungen zwischen dem Zolleinnehmer und dem An-
melder entscheidet der Zoll- und Verbrauchsabgabendirektor" ;
{. erhält Artikel 122 folgende Fassung:
„Sind dem Anmelder die gemäß Artikel 120 für irgendeine
Anmeldung erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig
bekannt, so soll ihm auf seinen dahingehenden Antrag gestattet
werden, die fehlenden Angaben unter amtlicher Aufsicht aufzu-
nehmen“";
5. werden die Artikel 123 und 137 aufgehoben;
. wird dem Artikel 147 ein zweiter Absatß folgenden Wortlauts
hinzugefügt:
„Dem Ergebnis der eingehenden Untersuchung entsprechend
wird die Berechnung der darauf entfallenden Abgaben vorge-
nommen“;
? wird der abgeänderte Artikel 192 durch die drei untenstehenden
Artikel mit folgender Fassung ersehtt:
„Artikel 192.
Bei jeder Beschau oder Untersuchung der Menge und der Art
der Waren können die Beamten verlangen, daß die Umschließungen
der Güter geöffnet werden. Der Anmelder oder der Warenführer
ist verpflichtet, bei der von den Beamten verlangten Aufnahme
gemäß deren Anweisungen und unter ihrer Aufsicht die erforder-
liche Hilfe zu leisten und auf Verlangen die dazu benötigten Hilfs-
mittel und den Beistand kostenlos zu gewähren. E
Bei der Beschau der Waren, die zur Ein-, Aus- oder Durch-
fuhr angemeldet sind, ist der Anmelder oder der Warenführer
außerdem verpflichtet, auf Verlangen der Beamten dafür Sorge
zu tragen, daß die Waren ausgepackt und, soweit sie in der An-
meldung gesondert aufgeführt sind, zusammen und von andren
Waren getrennt vorgelegt werden.
Wird eine dieser Verpflichtungen nicht ersüllt, so können die
Beamten auf Kosten und Gefahr des Anmelders oder des Waren-
führers die nötigen Vorkehrungen treffen.
Artikel 192 bis.
Bei jeder Beschau und allen Prüfungen von Waren sind die
Beamten befugt, den zu besichtigenden und zu untersuchenden
Waren Muster zur Untersuchung zu entnehmen.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Art der Entnahme oder
die Größe der Muster entscheidet der Inspektor der Einfuhrabgaben
oder dessen Stellvertreter.
Nach erfolgter Untersuchung ist das Muster oder dessen rest-
licher Teil dem Berechtigten auf Verlangen zurückzugeben.
Artikel 192 ter.
Der Anmelder der Waren ist, wenn er Waren zur Beschau oder
Untersuchung stellt, die auf gemäß Artikel 120 oder 143 erhaltene
Urkunden oder Anmeldungen hin eingeführt sind, auf Ersuchen
der Beamten verpflichtet, diescn die auf den Kauf oder die Lieferung
der Waren bezüglichen Kauf. und andren Urkunden vorzulegen.
Es kann bei der Vorlage von Abschriften dieser Urkunden be-
lassen werden.
Der Anmelder ist zum Nachweis der Richtigkeit der vorgelegten
Urkunden, verpflichtet, den Beamten auf Verlangen Einsicht in
die auf die Lieferung oder Anschaffung der Waren bezüglichen
Geschäftsbücher, Briefe und andren Urkunden zu gewähren.
Solange diese Vorlage nicht stattgefunden hat oder die oben-
erwähnte Einsicht nicht gestattet worden ist, können die Waren
auf Kosten und Gefahr des Anmelders zurückgehalten werden.
s. fällt Artikel 211 fort;
9. erhält Artikel 213 folgende Fassung:
„Alle abgabepflichtigen Waren, die mit den dafür ausgestellten
Urkunden oder mit den dafür unrechtmäßigerweisse eingereichten
in Artikel 143 erwähnten Einfuhranmeldungen zur Besschau ge-
stellt werden, und bei denen sich bei der Vergleichung mit dem
Inhalt jener Urkunden oder Anmeldungen herausstellt, daß sie
unter einer unrichtigen Bezeichnung angemeldet sind, werden be-
schlagnahmt und als verfallen erklärt. An Stelle der Verfalls-
erklärung kann eine Strafe von höchstens dem zehnfachen Betrage
des hinterzogenen Einfuhrzolls auferlegt werden. Die Strafe der
Verfallserklärung und die Geldstrafe werden über denjenigen ver-
hängt, der die Waren angemeldet hat..
Mit Ausnahme der ungenauen oder mangelhaften Angabe des
Werts oder der Einheitspreise der nach dem Werte abgabepflichtigen
und al3 solche zur Einfuhr angemeldeten Waren, wird jede un-