Full text: Niederlande

Vorbehalte, daß, wenn der Betrag der nach der Urkunde zu zahlenden 
Einfuhrzölle und Verbrauchssteuern mehr als fünfundzwanzig 
Bulden beträgt, eine Strafe in Höhe des Betrags dieser Abgaben 
verwirkt ist. 
Für einen solchen Einführer oder Warenführer oder auf seinen 
Namen sollen Einfuhrbegleitscheine, Erlaubnisscheine, Einfuhr- 
scheine oder Ausgangsbescheinigungen nur nach Bezahlung oder 
Sicherstellung der Geldstrafe ausgefertigt werden“ ; 
2. erhält Artikel 87 folgende Fassung: 
„Von der Durchfuhr kann abgesehen werden, wenn die Waren 
innerhalb der zur Durchfuhr gestellten Frist auf die übliche Weise 
zur Einfuhr angemeldet und zur eingehenden Beschau an einer 
Ausladestelle oder an einer Geschäftsstelle gestellt werden, die zur 
Erhebung von Einfuhrzöllen angewiesen ist; bei der Anmeldung 
darf erforderlichenfalls von den im Durchfuhrschein angegebenen 
Anweisungen abgegangen werden. 
Die so angemeldeten Waren unterliegen den für die unmittel- 
bar zur Einfuhr in den freien Verkehr angemeldeten Waren ge- 
zebenen Bestimmungen." 
z. erhält Nummer 3 des Artikel 120 folgende Fassung: 
„Die Angabe der Waren mit ihrer richtigen Benennung und, 
soweit es sich um abgabepflichtige Waren handelt, deren Be- 
freiung von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht ist, unter 
Angabe der für die Zuerkennung der Befreiung oder für die Be- 
rechnung der zu zahlenden Abgabe auf Grund der Untersscheidungen 
des Tarifs und der besonderen Gesetze benötigten Einzelheiten, 
jedoch mit der Maßgabe, daß nicht angegebene Einzelheiten, die 
zu einer Abgabeeinziehung oder zur Einziehung einer höheren 
Abgabe führen würden, bei der Berechnung der Abgaben gemäß 
der Anmeldung als nicht vorhanden betrachtet werden. Soweit 
ein im Tarif angegebener Abgabesatz oder eine darin enthaltene 
Befreiung von dem Gewicht, dem Wert, der Ausführung, der Zu- 
sammensetzung oder von ähnlichen Einzelheiten der Waren ab- 
hängig gemacht wird, kann die Beschreibung der obenerwähnten 
Einzelheiten nach Belieben durch einen Hinweis auf die Position 
oder auf die Sonderbestimmung, in der diese Besonderheiten an- 
geführt sind, ersezt werden. Bei der Anwendung des Artikel 213, 
zweiter Absatz, dieses Gesetzes soll ein solcher Ersatz gleicher- 
achtet werden der Meldung der Einzelheiten, die bei der in der 
Anmeldung angegebenen Position oder Sonderbestimmung er- 
wähnt sind. Bei Meinungsversschiedenheiten über die Anwendung 
dieser Bestimmungen zwischen dem Zolleinnehmer und dem An- 
melder entscheidet der Zoll- und Verbrauchsabgabendirektor" ; 
{. erhält Artikel 122 folgende Fassung: 
„Sind dem Anmelder die gemäß Artikel 120 für irgendeine 
Anmeldung erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig 
bekannt, so soll ihm auf seinen dahingehenden Antrag gestattet 
werden, die fehlenden Angaben unter amtlicher Aufsicht aufzu- 
nehmen“"; 
5. werden die Artikel 123 und 137 aufgehoben; 
. wird dem Artikel 147 ein zweiter Absatß folgenden Wortlauts 
hinzugefügt: 
„Dem Ergebnis der eingehenden Untersuchung entsprechend 
wird die Berechnung der darauf entfallenden Abgaben vorge- 
nommen“; 
? wird der abgeänderte Artikel 192 durch die drei untenstehenden 
Artikel mit folgender Fassung ersehtt: 
„Artikel 192. 
Bei jeder Beschau oder Untersuchung der Menge und der Art 
der Waren können die Beamten verlangen, daß die Umschließungen 
der Güter geöffnet werden. Der Anmelder oder der Warenführer 
ist verpflichtet, bei der von den Beamten verlangten Aufnahme 
gemäß deren Anweisungen und unter ihrer Aufsicht die erforder- 
liche Hilfe zu leisten und auf Verlangen die dazu benötigten Hilfs- 
mittel und den Beistand kostenlos zu gewähren. E 
Bei der Beschau der Waren, die zur Ein-, Aus- oder Durch- 
fuhr angemeldet sind, ist der Anmelder oder der Warenführer 
außerdem verpflichtet, auf Verlangen der Beamten dafür Sorge 
zu tragen, daß die Waren ausgepackt und, soweit sie in der An- 
meldung gesondert aufgeführt sind, zusammen und von andren 
Waren getrennt vorgelegt werden. 
Wird eine dieser Verpflichtungen nicht ersüllt, so können die 
Beamten auf Kosten und Gefahr des Anmelders oder des Waren- 
führers die nötigen Vorkehrungen treffen. 
Artikel 192 bis. 
Bei jeder Beschau und allen Prüfungen von Waren sind die 
Beamten befugt, den zu besichtigenden und zu untersuchenden 
Waren Muster zur Untersuchung zu entnehmen. 
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Art der Entnahme oder 
die Größe der Muster entscheidet der Inspektor der Einfuhrabgaben 
oder dessen Stellvertreter. 
Nach erfolgter Untersuchung ist das Muster oder dessen rest- 
licher Teil dem Berechtigten auf Verlangen zurückzugeben. 
Artikel 192 ter. 
Der Anmelder der Waren ist, wenn er Waren zur Beschau oder 
Untersuchung stellt, die auf gemäß Artikel 120 oder 143 erhaltene 
Urkunden oder Anmeldungen hin eingeführt sind, auf Ersuchen 
der Beamten verpflichtet, diescn die auf den Kauf oder die Lieferung 
der Waren bezüglichen Kauf. und andren Urkunden vorzulegen. 
Es kann bei der Vorlage von Abschriften dieser Urkunden be- 
lassen werden. 
Der Anmelder ist zum Nachweis der Richtigkeit der vorgelegten 
Urkunden, verpflichtet, den Beamten auf Verlangen Einsicht in 
die auf die Lieferung oder Anschaffung der Waren bezüglichen 
Geschäftsbücher, Briefe und andren Urkunden zu gewähren. 
Solange diese Vorlage nicht stattgefunden hat oder die oben- 
erwähnte Einsicht nicht gestattet worden ist, können die Waren 
auf Kosten und Gefahr des Anmelders zurückgehalten werden. 
s. fällt Artikel 211 fort; 
9. erhält Artikel 213 folgende Fassung: 
„Alle abgabepflichtigen Waren, die mit den dafür ausgestellten 
Urkunden oder mit den dafür unrechtmäßigerweisse eingereichten 
in Artikel 143 erwähnten Einfuhranmeldungen zur Besschau ge- 
stellt werden, und bei denen sich bei der Vergleichung mit dem 
Inhalt jener Urkunden oder Anmeldungen herausstellt, daß sie 
unter einer unrichtigen Bezeichnung angemeldet sind, werden be- 
schlagnahmt und als verfallen erklärt. An Stelle der Verfalls- 
erklärung kann eine Strafe von höchstens dem zehnfachen Betrage 
des hinterzogenen Einfuhrzolls auferlegt werden. Die Strafe der 
Verfallserklärung und die Geldstrafe werden über denjenigen ver- 
hängt, der die Waren angemeldet hat.. 
Mit Ausnahme der ungenauen oder mangelhaften Angabe des 
Werts oder der Einheitspreise der nach dem Werte abgabepflichtigen 
und al3 solche zur Einfuhr angemeldeten Waren, wird jede un-
	        
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