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§ 32. Motorfahrzeuge von Diplomaten, diplomatischen Kurieren
und andren mit diplomatischen Pässen versehenen Personen, gleich-
gültig, ob sie Cinwohner des Reichs sind oder nicht, sind stets, ohne
daß für sie im übrigen irgendeine Urkunde, eine Bürgschaft oder eine
Ermächtigung gefordert wird, frei zur Ein- und Ausfuhr zuzulassen.
Die durch das Rundschreiben vom 27. November 1924, Nr. 38
gegebenen Vorschriften über die Visierung von Ausweisen [triptieken]
und Pässen [carnets] bleiben in Kraft.
Durch die Rundschreiben vom 24. April 1907, Nr. 92, und vom
17. November 1920, Nr. 215, sind verschiedene darin genannte Wege,
die nicht als Weg [ronte] oder als Straße [heerbaan] angegeben sind,
für den Verkehr mit Motorfahrzeugen freigegeben, unter der Bedingung,
daß damit keine Waren befördert werden und daß für das Motor-
fahrzeug ein gültiger Nationalitätsausweis oder ein bereits vor der
ersten Cinfuhr visierter Ausweis [triptiek] vorgelegt werden kann.
Der Verkehr mit Motorfahrzeugen auf den durch die angeführten
Rundschreiben angegebenen Wegen bleibt auch nach dem Inkraft-
treten des neuen Tarifgeseßes nach den dort erwähnten Grundsätzen
gestattet, außer mit Motorfahrzeugen, die als öffentliche Beförderungs-
mittel anzusehen sind, für die stets eine Erlaubnis des Direktors oder
Inspektors der Einfuhrzölle zur Ein- und Ausfuhr außerhalb der
Wege [ronte] oder der Straße [heerbaan] vorgelegt werden muß.
Diese Genehmigungen können auf Widerruf erteilt werden, wäh-
rend hierbei, vorbehaltlich andrer Bedingungen, die der zuständige
Direktor oder Inspektor für nötig erachtet, bestimmt werden muß, daß
die Genehmigung widerrufen wird, wenn die Unternehmer, Führer
oder Reisenden das Beförderungsmittel zur Ginfuhr von Waren ver-
wenden; daß die Dienstregelung vorher durch den zuständigen Direktor
oder Inspektor gebilligt werden muß; daß in den Fahrzeugen deutlich
lesbar eine Anzeige angebracht werden muß, daß mit dem Beförde-
rungsmittel auch von den Reisenden keine Waren eingeführt werden
dürfen und daß eine gleiche Anzeige auch in die Dienstvorsschriften
der Unternehmung aufgenommen und in oder an ständigen [vaste]
Haltestellen aufgehängt wird. Geschieht der Verkehr auf Wegen,
an denen eine Hilfsdienststelle ihren Sit hat, die nur an einigen
Tagen oder Stunden in der Woche geöffnet ist, so kann von
dem Vorstehenden eine Ausnahme zugelassen werden, indem in
der Genehmigung angeordnet wird, daß nur zu diesen Zeitpunkten
dort Waren eingeführt und abgefertigt werden können, vorausgesetzt,
daß sie in keinen größeren Mengen kommen, als dies im allgemeinen
im Verkehr durch die Hilfsdienststelle geschieht oder zugelassen wird.
§ 33. Soweit nötig, wird die Aufmerksamkeit darauf hingelenkt,
daß durch Eisenbahn- oder gewerbliche Gesellschaften und andre
Unternehmungen im Ausland gemietete Kühl- und ähnliche Cisenbahn-
wagen in Abweichung von den unter dem alten Tarifgeseß bestandenen
Vorschriften einem Einfuhrzoll erst dann unterworfen sein sollen,
wenn sie in den Wagenpark einer niederländischen Eisenbahnunter-
nehmung eingetragen sind. Die in dem Rundschreiben vom 11. Mai 1921,
Nr. 122, erwähnten Angaben über die Einfuhr unter. HZollentrichtung
andrer als für niederländische Eisenbahnen bestimmter Eisenbahn-
wagen müssen auch in Zukunft durch die Einnehmer eingesandt
werden.
In Erwartung der Vorschriften, die auf Grund des letzten Ab-
sates des Artikel 27 der Verordnung gegeben werden sollen, können
die Cisenbahnwagen und Cisenbahnfahrzeuge inländischer Herkunft,
die im internationalen oder im Grenzverkehr Verwendung finden,
jetzt ebenfalls ungehindert die Grenze kreuzen.
§ 34. Die im Artikel 28, vierter Absatz der Verordnung, er-
wähnte Sicherheit wird nur dann gefordert, wenn begründete Zweifel
vorhanden sind, ob Anspruch auf Zollbefreiung besteht. Der be-
tresfende [gestorte] Betrag wird in dem Verzeichnis Comptabiliteit
Nr. 6 nachgewiesen. In der dem Beteiligten aus diesem Verzeichnis
abzugebenden Empfangsbescheinigung werden, soweit möglich, die
Kennzeichen des Beförderungsmittels angegeben. E
Luftfahrzeuge, bezüglich deren die Bestimmungen des Artikel 28,
erster Absatz der Verordnung, erfolgt sind, können, auch ohne daß der
im letzten Absatz des Artikels erwähnte, auf Grund des Erlasses vom
19. Mai 1925, Nr. 25 (Verzameling Nr. 2527) ausgestellte Paß
‘earnet de passages en douanes] vorgelegt wird, frei zur Beförde-
rung zugelassen werden.
tk w § 35. Bei voraus- oder nachgesandtem Reisegepäck,
Buchstabe §- das auf ein Fracht- oder Begleitverzeichnis [vracht-
ok volglijst] eingeschrieben ist, oder für das ein Begleitbrief [volg-
brief] ausgestellt ist, werden diese Urkunden durch eine im Doppel
nach dem betreffenden Posten, oder auf den Begleitbrief durch die die
Beschau vornehmenden Beamten zu sehende Bescheinigung erledigt,
daß sie die Waren auf Grund der Bestimmung des Artikel 29' der
Verordnung haben befördern lassen. Für Postpackstücke sezen sie
diese Bescheinigung auf die Zollinhaltserklärung.
Artikel 19, § 36. Soweit im übrigen der Bestimmung des
des Uescles: zweiten Absatzes des Artikel 30 der Verordnung genügt
ist, können, für jede Art oder erkennbar verschiedene Eigenschaft be-
sonders, höchstens die folgenden Mengen von der Verbrauchssteuer
unterliegenden Waren als „Muster ohne Handelswert“ frei zur Ein-
fuhr zugelassen werden:
Branntwein: 3 Deziliter;
Wein: 3 Desziliter;
Zucker: 15 Dekagramm;
Sirup: 4 Hektogramm;
Zigarren: 5 Stück;
Zigaretten: 10 Stück;
geschnittener Rauch- oder Kautabak und Schnupftabak: 50 Gramm;
Kautabak in Rollen oder Stangen: 1 Rolle oder Stange von
gewöhnlicher Größe.
;;is:! 19; § 37. In Erwartung von näheren, mit Bezug auf
des Uk. die gestellten Bedingungen der Gegenseitigkeit zu er-
lassenden Vorschriften kann die Ausstellung von Durchgangspässsen
[transito-paspoorten, Musterpässen] für Handelsreisende auf Grund
der bestehenden Bestimmungen erfolgen.
Die Zeit, innerhalb deren die Ausfuhr ver in dem Durchgangs-
paß [transita-paspoort] angegebenen Waren geschehen muß, wird
auf höchstens 1 Jahr nach der Cinfuhr festgesetzt.
§ 38. Obschon für einen auf Grund des Artikel 31 der Ver-
ordnung ausgestellten Durchgangspaß [transito- paspoort] die Be-
stimmungen des Hauptstücks X des allgemeinen Gesetzes nicht an-
wendbar sind, so bestehen keine Bedenken dagegen, daß daraufhin
gemäß der Bestimmung des neuen Artikel 87 dieses Gesetzes von der
Durchfuhr abgesehen werden kann.
Unter Proben und Mustern werden für die Anwendung des
Artikel 31 der Verordnung diejenigen verstanden, die zu dem Zweck
eingeführt werden, um daraufhin Bestellungen aufzunehmen, und die
unter Berücksichtigung ihres Wertes, ihrer Menge oder anderweit er-
kennbar das Gepräge von Handelsmustern besißzen. Der Artikel ist
deshalb weder anwendbar auf Weiterverkaufs-[Konsignations-]sen-
dungen noch auf sog. Modellkostime, Kraftwagen, persische Teppiche
u. dgl. wertvolle Gegenstände, die in sogen. Schauräumen, auf Mode-
schauen oder in Hotelräumen zur Besichtigung ausgestellt werden.