nicht, wie ein an Fremde ausgegebener Paß [carnet], als Ersatz
der Sicherheitsleistung für den Einfuhrzoll dienen. Er ist jedoch,
wenn er zu diesem Zweck vorgelegt wird, auf die übliche Weise zu
behandeln; namentlich ist stets bei der Einreise durch die Luft der
Ausgangsabsschnitt [volet de sortie], der den Ausgang aus einem
fremden Lande nachweisen muß, der dortigen Zollverwaltung zuzu-
senden. Der Paß [carnet] des [Reichs-] Einwohners [ingezetenen]|],
der hier bei der Einreise visiert ist und dem ein Eingangsabschnitt
[volet d'entrée] entnommen worden ist, braucht nach Art der Sache
nicht durch die Ausfuhr aus den Niederlanden erledigt zu werden,
so daß die fortlaufende Nummer der Eintragung in dem Verzeichnis V
entsprechend dem g 8, vorletzter Absatz, nicht mit roter Tinte unterstrichen
werden muß. In Spalte g des Verzeichnisses wird dann die Bezeichnung
Einwohner [ingezetene] eingesezt. Rach der Visierung des Passes
[earnet] eines Einwohners [ingezetenen] zur Einfuhr muß stets
für die Entrichtung des Einfuhrzolls Sicherheit oder Entrichtung des
Einfuhrzolls gefordert werden, und zwar in allen Fällen, in denen
dies auch ohne Vorlegung des Passes [carnet] gefordert werden soll.
Abgesehen von der oben erwähnten Rücksendung von Ausgangs-
abschnitten [volets de sortie] an die ausländische Zollverwaltung
brauchen die hierzulande aus einem Paß [carnet] eines [Reichs-]
Finwohners entfernten Abschnitte [volets] nicht weiterversandt zu
werden. Sie können sofort nach der Herausnahme vernichtet werden.
§ 12. Wenn ein Beamter feststellt, daß ein Luftfahrzeug hier-
zulande außerhalb eines für den bürgerlichen Luftverkehr offenen
Flugplatzes abgestürzt ist oder eine Notlandung vorgenommen hat,
braucht er den Paß [earnet] nicht zu visieren. Kann das Luft-
fahrzeug die Reise nicht mit eigener Kraft fortseßen, so vermerkt er
dies in dem Logbuch und nimmt hierüber eine Bescheinigung in
doppelter Ausfertigung auf, in der er außer den ihm bekannten Einzel-
heiten des Unfalles zugleich die Nummer des Passes [carnet], den
Namen der Gesellschaft, die ihn ausgestellt hat, den Namen und den
Wohnsitz des Inhabers und die Dienststelle und den Beschauposten
"gegebenenfalls das Land), bei dem der letzte Abschnitt [volet]. ein-
gezogen worden ist, mit dem Zeitpunkt der dortigen Vissierung an-
zugeben hat. Gin Stück dieser Bescheinigung kann dem Inhaber des
Passes [carnet] abgegeben werden; das andre Stück wird unver-
züglich durch Vermittlung des Inspektors dem Finanzdepartement
(Abteilung Einfuhrzölle) übersandt.
§ 13. Für die Zulassung eines Luftfahrzeugs hierzulande auf
einen Paß [carnet] ist es ohne Bedeutung, zu welchem Zweck es
vorübergehend eingeführt wird.
§ 14. Die Vorschriften dieser Anweisung ändern nicht die Be-
handlung von Luftfahrzeugen, die keinen Paß [earnet] bei sich führen.
§ 15. Für die Vernichtung der Verzeichnisse V und der dazu-
gehörenden Belege gelten die Vorschriften des § 25, Buchstabe e,
des Erlasses vom 6. Dezember 1915, Nr. 85 (Verzameling Nr. 601).
Für gleichlautende Abschrift:
der Generalsekretär [Namel.
Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buch-
staben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)
und Artikel 3, Buchstaben a 1 und 2 des Gesetzes über
die statistische Gebühr (8Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend
Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und. kon-
sularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind.
Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (Staatsblad Nr. 104 vom
6. April 19925).
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Ö Mit auttlichem Artikel 1. Waren, die an die Anschr ft'zines
fcciahsil the. Gesandten oder Konsuls, der auf Abgabenfreih "My:
stücke, spruch hat, durch seine Regierung in Packstücke die
mit einem amtlichen Siegel verschlossen sind, gesandt werden, so
nach äußerlicher Beschau unmittelbar ihrer Bestimmung folgen können
und freigegeben werden.
Die Artikel 2 bis einschließlich 6 dieser Verordnung finden auf
diese Waren keine Anwendung.
Verssendung an- Artikel 2. Andre Waren, die für hierzulande
dper Waren ihre Dienstverrichtungen ausübende diplomatische und
stiuumungsort. konsularische Beamte fremder Mächte oder für die den
hierzulande ansässigen Gesandtschaften und Konsulaten beigegebenen
Kanzleibeamten bestimmt sind, werden, wenn sie nicht mit allgemeiner
Erklärung [verklaring, Anmeldung] unmittelbar zum Bestimmungsort
geleitet werden, mit Begleitliste oder Begleitschein dorthin weiterbe-
fördert.
Unter Bestimmungsort wird für die Anwendung dieser Verordnung
der Ort verstanden, wo die Gesandtschaft oder das Konsulat seinen
Sitz hat.
Die Bestimmungen des 6. Hauptstücks des Allgemeinen Gesetzes
vom 26. August 1822 (Staatsblad Nr. 38)1) finden auf die gemäß
diesem Artikel ausgestellten Begleitscheine Anwendung.
Wenn für die Anmeldung zur Erlangung eines Begleitscheins
keine vollständigen Angaben verfügbar sind, wird dasjenige, was zur
Bestimmung des Betrags der zu stellenden Sicherheit fehlt, durch den
[Zoll-] Einnehmer nach Schätzung ausgefüllt.
aenehuigung. im Fels e s tf Hut Lr
tor der Einfuhrzölle gestellt, in dessen Dienstbereich die Gesandtschaft
oder das Konsulat seinen Sitz hat.
Der Antrag gibt die Einfuhrzollstelle, die Gattung, Zahl und die
Zeichen der Packstücke an und enthält zugleich eine kurze Beschreibung
der Waren.
Sind die Waren für einen einer Gesandtschaft oder einem Konsulat
beigegebenen Kanzleibeamten bestimmt, dann wird der Antrag durch
den Gesandten oder den Konsul oder in deren Namen unterzeichnet.
Die Genehmigung zur freien Einfuhr wird durch den im ersten
Absatz erwähnten Inspektor erteilt, indem er eine Bemerkung auf den
betreffenden Antrag setzt, nachdem ihm erwiesen erscheint, daß der be-
treffende diplomatische oder konjularische Beamte oder Kanzleibeamte
Anspruch auf Befreiung hat.
zziettzu;.. Ft 4. Ff murenst ber ü rt am Bestim-
Ur; .ehe rruurttt Vat its tract
Beamten, die die Zollbeschau vornehmen, zur Verfügung gestellt wird.
Abfertigung Artikel 5. Wenn eindiplomatischeroder Konsular-
[yrismaking [der beamter oder ein Kanzleibeamter, der Auspruch auf
o ai: tts: Befreiung hat, es verlangt, können die Waren auch
immunasort, qnderswo als am Bestimmungsplayz abgefertigt [vrij-
gemaakt] werden, vorausgesetzt, daß sich dort eine Einfuhrzollstelle
befindet.
Für die Überführung dahin gilt die Bestimmung des Artikel 2.
Die Genehmigung zur freien Einfuhr wird in diesem Fall durch
die Sorge des Betreffenden oder durch den Inspektor an den Zoll-
einnehmer oder an die Beschaubeamten des Ortes, wo die Abfertigung
geschehen soll, gesandt.
1) Hand. Arch. 1905 I S. 260.