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B ez ei chnung d er Waren
b. Kragen-, Manschetten, Krawatten- und
Handschuhkästen ; Nadel- und Briefmarken-
schachteln; Porträtdosen; Higarrenkisten ;
Zigaretten, Pillen- uud guckerwerk-
schachteln; Etuis, Schachteln und Köcher
zum Aufbewahren von Bürsten, Flaschen,
Löffeln, Gabeln und Teoilettegegen-
ständen; gesondert eingeführte Schub-
läden von Kisten, Schränken, Koffern
und Tischen; gesondert eingeführte Näh-
und Schreibmasschinendeckel; Staubtuch-
behälter; Flaschenträger; Schaukästen;
Grabkranzbehälter; Tuben; Geldkästen;
Einsäte für Geldbüchsen; Sparbüchsen;
Opferstöcke; Sammelbüchsen; Feuerbecken
und – ausgenommen Haspeln, Zwirn-
spulen, Ständer, Regale, Rahmen und
andre Artikel ohne Innenraum andre
ähnliche Gegenstände, in denen nicht im
Gebrauche befindliche Waren vorüber-
gehend aufgehoben werden, in denen
Waren beim Verkauf eingepackt sind oder
werden, oder in denen sie bei Lieferung
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sammelt oder aufgefangen werden oder
in die sie verbracht werden, um darin
oder daraus verbraucht zu werden, oder
die mit irgendeiner ähnlichen Absicht zum
Aufheben von Waren verwendet werden.
3. Bei der Anwendung dieser Position
sollen Gegenstände, die mit einem Deckel oder
mit einem andren Versschlußmittel versehen
sind, das nicht mittels eines Scharniers,
Klebestreifens oder auf andre Weise an dem
zur Aufbewahrung eingerichteten Raum [Be-
hälter] befestigt ist, wenn nur der Deckel
oder das andre Verschlußmittel mit einem
Henkel, einer Öse, mit einem Haken, einem
Knopf, einer Handhabe oder einem Handgriff
versehen ist sowie Korbkruken (Kruken, die
umflochten sind oder in einen Korb gestellt
sind), bei denen nicht die Kruke selbst, sondern
nur das Flechtwerk oder der Korb mit einem
Hängsel, einem Henkel oder Henkeln versehen
ist, nicht als mit Henkel, Öse, Haken, Ring usw.
versehen betrachtet werden.
4. Von dem gemäß dieser Position zu
zahlenden Zoll sind befreit:
a. Strohhülsen;
h. Bienenkörbe und Bienenkästen;
e. Gedärme, Blasen und ähnliche Organe
von Tieren;
d. Kondensationstöpfe;
e. Schmier- und Feltbüchsen und Schmier-
ßzttztuzen und die dazu erforderlichen
Einsätze;
f. Csdhe fapseln f. pharmazeutische Zwecke;
g. Schmelztiegel;
h. Elevatorbecherchen;
i. mit Maßeinteilung versehene Milchmeß-
eimer.
Bier.
1. Eingeführt in Flaschen oder Kruken mit
einem Inhalt von 1200 g oder weniger, außer
dem unter Il erwähnten Einfuhrzolle ......
11. Auf andre Weise eingeführt.........
s Zoll
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S
§
15
16
Vert | 8 v H |
sektoliter | fl. 12,7
B ez eichnung d er Waren
Sonderbestimmungen.
1. Unter Beachtung der untenstehenden Be-
stimmung gehören zu dieser Position nur die
in Bierbrauereien verfertigten, nicht destillierten
Getränke, die im allgemeinen als Bier be-
zeichnet und als solches getrunken werden,
auch wenn nach der Fertigstellung noch irgend-
welche fremde Bestandteile beigefügt sind.
2. Die unter 1. erwähnten Getränke, die
bei einer Temperatur von 15° C mehr als
9 ! Weingeist auf das Hektoliter enthalten,
oder die mehr als 1 v H Saccharin oder
andre künstliche Süßstoffe oder mehr als
25 v H Zucker enthalten, sind bei der An-
vertuns des Tarifs nicht als Bier zu be-
trachten.
Schmucksachen, Zierat und andre nicht
besonders aufgeführte Gegenstände zum
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he rue werden, fuitlietlch der Gegen-
särtt. Z Lrlhtise [8. B. Standbilder]
Sonderbestimmungen.
1. Zu dieser Position gehören nicht nur
Kolliers; Hals- und Uhrketten; Broschen;
Ohrgehänge; Ohrringe; Armbänder; An-
hänger; Medaillons; Ringe; Krawatten-
nadeln; Diademe; Kronen; Ohren- oder
Kopfeisen und Zubehörteile sowie ähnliche
Gegenstände, sondern auch Tuch-, Rock-,
Hauben- und andre Kleidernadeln; Zier- und
andre im Haar zu tragende Kämme; Muff-,
Fächer-, Kneifer: und Schlüsselketten; Hut-
schmucknadeln; Hutnadeln und die dabei ver-
wendeten Hutnadelschier; Blumenhalter;
Fächer; KAigrettenhalter; Kettenschieber;
Krawattenringe; Schlüsselringe; Schlüssel-
anhängeschildchen; Sicherheitsvorrichtungen
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persönlichen oder körperlichen Gebrauch ; so-
wie Berlocken, Uhrkettenanhängsel [eharivari],
Signette [Petschafte]. und mit einem Kara.
biner, mit Haken, Öse oder ähnlichen Vor-
richtungen versehene Gegenstände, die zur
Verzierung oder Vervollständigung von Hals-
ketten [Kolliers], Armbändern, Ohrgehängen
und andren zu dieser Position gehörenden
Gegenständen gehören.
2. Kolliers, Ketten und Armbänder, die
nicht mit einem Karabiner, mit Haken, Feder-
ring, Verschluß oder einer andren Vorrichtung
zum Verbinden der zwei Enden oder zur
Befestigung an Kleidungsstücken oder andren
Gegenständen versehen sind, oder deren Enden
nicht auf irgendeine Art und Weise zusammen-
gefügt sind, gehören je nach ihrer Zusammen-
seßzung zu Position 65 oder zu Position 73.
Balltafeln [Billarde] und Balltafel-
zubehörteile.
Balltafeln [Billarde] aller Art, einschließlich
der Tischballtafeln, sogenannten russischen Ball-
tafeln nnd ähnlichen Balltafeln; Üalltafel-
schieferplatten, die bei der Cinfuhr mit
Maßstab| Zoll
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