Object: Niederlande

| 
; 
Z. 
' 
I3 
2.1 
Bezeichnung d er Waren 
II. Kleider-, Hut-, Haar-, Zahn- und Nagel- 
bürsten, Rasierpinsel und andre Toilettebürsten 
und Toilettepinsel; Fußbodenbürsten ; Arbeits- 
bürsten; Staubwedel; Pinsel; Anstreichpinsel; 
Handfeger; Stubenbesen, Lampenwischer; Rohr- 
putzer; Schrubber; Spinnenbesen; sogenannte 
amerikanische Teppichbürsten; Fußboden- 
bohner- und Abreibevorrichtungen (auch elek- 
trische), zum Scheuern oder Bohnern von Li- 
noleum-, Parkett. und andren Fußböden; 
Bohner-, Straßen- und Stallbesen und andre 
Bürsten, Schrubber, Feger, Wischer und Pinsel, 
die beim Gebrauche mit der Hand oder mit 
dem Fuße hin- und herbewegt werden, sei es 
auch erst nach Anbringung einer Handhabe, 
eines Handgriffes, Stieles, einer Schlinge oder 
einer andren Vorrichtung, einschließlich der 
Nagelpolierer, Polierkissen, künstlichen Schwäm- 
men und ähnlichen Gegenständen .......... 
Sonderbestimmung. 
Natürliche Schwämme, die nicht mit einer 
Handhabe, einem Handgriff, einem Stiel, einer 
Schlinge oder mit einer andren Vorrichtung 
versehen sind, die dazu dient, die Schwämme 
mit der Hand oder dem Fuße hin- und 
jerzubewegen, gehören nicht zu dieser Po- 
sition. 
Bürsten, Schrubber, Bohner, Besen und 
Pinsel, in gewöhnliches ungefärbtes Holz ge- 
saßt, ohne irgendwelche Verzierung, unterliegen 
feinem Einfuhrzoll. 
Feuerfeste Kisten und Geldkisten, fener- 
feste Schränke und Geldschränke, auch so- 
jenanute Tabernakelschränke, sowie Geld- 
kassctten nnd Geld- und Wertpapierblech- 
behälter; einschließlich der Geldschrank- 
rümpfe [ohne Türen, Füße usw.] und 
Tresortüren und der Türen für feuerfeste 
Schränke, der Zwischentüren und Kontroll- 
türen für Tresore, foweit sie mit einer 
Brillen und Kneifer aller Art, ein- 
schließlich der Staub- und Sounenbrillen, 
Klemmer, Augengläser in Fassungen und 
der Stielbrillen; Stereoskope, Mikroskope 
und Vergrößerungsgläser jeder Art, auch 
Fadenzähler uud Lesegläser, Teleskope, 
Periskope, Entfernungsmessser, Operngläser 
und Fernrohre, Sextanten, Oktanten, Qua- 
dranten, 4ztmutrerr!<tuget Wintel-, 
Meß- und Nivellierinstrumente und andre 
Justrumente, die mit einem Linssensystem 
zur Erhöhung der Sehkraft versehen sind, 
[zzfronntt twyrr.t: i Valter 
eingeseztes optisches Glas und andre 
ähnliche Gegenstände, die zur Erhöhung 
der Sehkraft oder zum Schutze des Auges 
dienen sowie die für alle diese dazu er- 
forderlichen Fassungen ......... 
Brunnen-, Bade- und Riechsalze; verpackt 
oder iu Tafelform 1L1zcrItzüs zesßztzrges sa0vVs;.65 
Maßstab| Zoll 
b 
I 
t 
25 
260 
Wert 
8 v H 
2 i 
8 v H 
28 
8 v H 
t 
§ v H 
B ez eichnung d er Waren 
Brunnen- und Mineralwasser, sowohl 
iratürliches wie künstliches, gashaltiges 
[eau gazeuse] und kohlensäurehaltiges 
Wasser, eingeführt in Flaschen oder Kruken 
oder in andrer Verpackung, die 1200 Gramm 
oder weniger enthält. 
I. In Siphons, Spritz- oder Heberflaschen 
U.. Übrige ..) #sezwwrsnss 
Rohre [buizen, plijpen] und Schläuche. 
1. Biegsame Metallschläuche, deren Umfang 
10 em oder weniger beträgt.............: 
II. Rohre [buizen, pijpen] und Schläuche, 
die ganz oder teilweise aus Weichkautschuk 
F setitsokti of elastisch caoutchone] be- 
ehen .. . 
Sonderbestimmungen. 
s; 4: ; [buizen, pijpen] und Schläuche, 
V ue qe Je§sUd . ( 
85 oder 97 gehören, ~ soweit diese Rohre 
:s; Schläuche nicht zu Position 6 oder zu Nr. I1 
m 
der Positionen 45, 85 oder 97 zu verzollen. 
2. Die Bestimmungen unter 3 der Sonder- 
bestimmungen zu Position 6 sind auch auf 
Nr. I1 dieser Position anzuwenden 
. Petschaften und Taschen- und Siegel- 
stempel aller Art sowie andre Stemypel, 
auch Brandstempel, Klischees und Druck- 
platteu, die bei der Eiufuhr mit einer an- 
geseten Handhabe oder mit einem an- 
gesetzten Handgriff versehen sind; alle diese 
y Y "§U zzz Brus: 
buchstaben, Zeichenziffern, Zeichenplatten 
und Zeichen- und Malfiguren in Scha- 
blonenform.............. 
Sonderbestimmungen. 
1. Plombier-, Perforier-, Kontroll- und ähn- 
liche Zangen gehören nicht zu dieser Position. 
Numeratorn und andre halbmechanische 
Stempel sind gemäß Position 1 zu verzollen. 
2. Von dem gemäß dieser Position zu er- 
hebenden Einfuhrzoll sind befreit: ~ 
a. Druckbuchstaben, und Druckziffern aus 
Metall oder Holz, wie solche im Buch- 
druck. und im Buchbindereigewerbe ge- 
braucht werden; 
Buchstaben und Zissfern zum Einbrennen 
oder Einpressen, soweit sie nicht bei der 
Einfuhr mit einer angesetten Handhabe 
ffer ttt tset: angesetten Handgriff ver- 
ehen sind; 
Brennstempel, die mit einer Einrichtung 
zur Benzin- oder andrer ähnlicher Be- 
heizung verbunden sind. 
Kautschuk, Gummi und Guttapercha und 
anderweit nicht genannte, aus Kautschuk, 
Eyun! vser Guttapercha hergeftellte 
egenstände. 
[s uur. Gummi und Guttapercha in 
Blättern, Bogen, Stücken oder nicht durch- 
Mahftah| 
Wert 
und 
:100 Stück 
100 Stück 
| 
Wert 
Zoll 
8 v H 
fl. 1, 
fl. 1.<- 
8 v H 
8 v H 
KB y H
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.