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I3
2.1
Bezeichnung d er Waren
II. Kleider-, Hut-, Haar-, Zahn- und Nagelbürsten,
Rasierpinsel und andre Toilettebürsten
und Toilettepinsel; Fußbodenbürsten ; Arbeitsbürsten;
Staubwedel; Pinsel; Anstreichpinsel;
Handfeger; Stubenbesen, Lampenwischer; Rohrputzer;
Schrubber; Spinnenbesen; sogenannte
amerikanische Teppichbürsten; Fußbodenbohner-
und Abreibevorrichtungen (auch elektrische),
zum Scheuern oder Bohnern von Linoleum-,
Parkett. und andren Fußböden;
Bohner-, Straßen- und Stallbesen und andre
Bürsten, Schrubber, Feger, Wischer und Pinsel,
die beim Gebrauche mit der Hand oder mit
dem Fuße hin- und herbewegt werden, sei es
auch erst nach Anbringung einer Handhabe,
eines Handgriffes, Stieles, einer Schlinge oder
einer andren Vorrichtung, einschließlich der
Nagelpolierer, Polierkissen, künstlichen Schwämmen
und ähnlichen Gegenständen ..........
Sonderbestimmung.
Natürliche Schwämme, die nicht mit einer
Handhabe, einem Handgriff, einem Stiel, einer
Schlinge oder mit einer andren Vorrichtung
versehen sind, die dazu dient, die Schwämme
mit der Hand oder dem Fuße hin- und
jerzubewegen, gehören nicht zu dieser Position.
Bürsten, Schrubber, Bohner, Besen und
Pinsel, in gewöhnliches ungefärbtes Holz gesaßt,
ohne irgendwelche Verzierung, unterliegen
feinem Einfuhrzoll.
Feuerfeste Kisten und Geldkisten, fenerfeste
Schränke und Geldschränke, auch sojenanute
Tabernakelschränke, sowie Geldkassctten
nnd Geld- und Wertpapierblechbehälter;
einschließlich der Geldschrankrümpfe
[ohne Türen, Füße usw.] und
Tresortüren und der Türen für feuerfeste
Schränke, der Zwischentüren und Kontrolltüren
für Tresore, foweit sie mit einer
Brillen und Kneifer aller Art, einschließlich
der Staub- und Sounenbrillen,
Klemmer, Augengläser in Fassungen und
der Stielbrillen; Stereoskope, Mikroskope
und Vergrößerungsgläser jeder Art, auch
Fadenzähler uud Lesegläser, Teleskope,
Periskope, Entfernungsmessser, Operngläser
und Fernrohre, Sextanten, Oktanten, Quadranten,
4ztmutrerr!<tuget Wintel-,
Meß- und Nivellierinstrumente und andre
Justrumente, die mit einem Linssensystem
zur Erhöhung der Sehkraft versehen sind,
[zzfronntt twyrr.t: i Valter
eingeseztes optisches Glas und andre
ähnliche Gegenstände, die zur Erhöhung
der Sehkraft oder zum Schutze des Auges
dienen sowie die für alle diese dazu erforderlichen
Fassungen .........
Brunnen-, Bade- und Riechsalze; verpackt
oder iu Tafelform 1L1zcrItzüs zesßztzrges sa0vVs;.65
Maßstab| Zoll
b
I
t
25
260
Wert
8 v H
2 i
8 v H
28
8 v H
t
§ v H
B ez eichnung d er Waren
Brunnen- und Mineralwasser, sowohl
iratürliches wie künstliches, gashaltiges
[eau gazeuse] und kohlensäurehaltiges
Wasser, eingeführt in Flaschen oder Kruken
oder in andrer Verpackung, die 1200 Gramm
oder weniger enthält.
I. In Siphons, Spritz- oder Heberflaschen
U.. Übrige ..) #sezwwrsnss
Rohre [buizen, plijpen] und Schläuche.
1. Biegsame Metallschläuche, deren Umfang
10 em oder weniger beträgt.............:
II. Rohre [buizen, pijpen] und Schläuche,
die ganz oder teilweise aus Weichkautschuk
F setitsokti of elastisch caoutchone] beehen
.. .
Sonderbestimmungen.
s; 4: ; [buizen, pijpen] und Schläuche,
V ue qe Je§sUd . (
85 oder 97 gehören, ~ soweit diese Rohre
:s; Schläuche nicht zu Position 6 oder zu Nr. I1
m
der Positionen 45, 85 oder 97 zu verzollen.
2. Die Bestimmungen unter 3 der Sonderbestimmungen
zu Position 6 sind auch auf
Nr. I1 dieser Position anzuwenden
. Petschaften und Taschen- und Siegelstempel
aller Art sowie andre Stemypel,
auch Brandstempel, Klischees und Druckplatteu,
die bei der Eiufuhr mit einer angeseten
Handhabe oder mit einem angesetzten
Handgriff versehen sind; alle diese
y Y "§U zzz Brus:
buchstaben, Zeichenziffern, Zeichenplatten
und Zeichen- und Malfiguren in Schablonenform..............
Sonderbestimmungen.
1. Plombier-, Perforier-, Kontroll- und ähnliche
Zangen gehören nicht zu dieser Position.
Numeratorn und andre halbmechanische
Stempel sind gemäß Position 1 zu verzollen.
2. Von dem gemäß dieser Position zu erhebenden
Einfuhrzoll sind befreit: ~
a. Druckbuchstaben, und Druckziffern aus
Metall oder Holz, wie solche im Buchdruck.
und im Buchbindereigewerbe gebraucht
werden;
Buchstaben und Zissfern zum Einbrennen
oder Einpressen, soweit sie nicht bei der
Einfuhr mit einer angesetten Handhabe
ffer ttt tset: angesetten Handgriff verehen
sind;
Brennstempel, die mit einer Einrichtung
zur Benzin- oder andrer ähnlicher Beheizung
verbunden sind.
Kautschuk, Gummi und Guttapercha und
anderweit nicht genannte, aus Kautschuk,
Eyun! vser Guttapercha hergeftellte
egenstände.
[s uur. Gummi und Guttapercha in
Blättern, Bogen, Stücken oder nicht durch-Mahftah|
Wert
und
:100 Stück
100 Stück
|
Wert
Zoll
8 v H
fl. 1,
fl. 1.<-8
v H
8 v H
KB y H