()
B ez eichnung d er Waren
L5
Sonderbestimmungen.
1. Mit Ausnahme von Draht und Kabeln
für das Leiten von Elektrizität, von aus-
schließlich aus Metall bestehenden Gegenständen,
und von dem gemäß Nr. V dieser Position
eingeführten Garn zum Heften oder Nähen
von Wunden, sind Hohl- oder Rohrschnur mit
einem Kern von gezwirnten oder ungezwirnten
Fäden versehen oder nicht, beddekoord [be-
jonders haltbare Tapezierschnur, keine Bett-
vorhangschnur] und alle Arten von Kordeln,
Schnüren, Bindfaden und Tressen, die in der
Art der beddelcoord mit einem Streifchen Stoff
versehen, oder auf andre Art und Weise mit
zu Position 85 gehörenden Geweben und
Stoffen zusammengesetzt sind, sowie alle ge-
webten, geflochtenen oder gestrickten Kordeln,
Schnüre, Bindfaden oder Tressssen gemäß
Position 85 zu belasten.
2. Unter Beobachtung der Sonderbestim-
mungen 1 und 4 und der Nr. IV dieser Po-
sition sind nicht nur aus Haar, Wolle oder
Faserstoff hergestellte Waren als Garn, Faden,
Kordel, Schnur, Bindfaden und Tresse zu be-
handeln, sondern auch:
a. Garn oder Fäden aus Kautschuk oder
Guttapercha hergestellt; Garn oder Fäden
aus Papier oder Metall hergestellt; Crin
de Florence [Rohseidenfäden für Angel-
schnürel; Crin marin [Rohseidenfäden
für Angelschnüre]; Asbestgarn, sowie alle
im Tarif nach namentlicher Bezeichnung
oder der Gattung nach belasteten Erzeug-
nisse, die nach Sprach- oder Fachgebrauch
als Garn, Fäden, Kordel, Schnur, Bind-
faden oder Tresse bezeichnet werden, ein-
schließlich des präparierten Garns, Wund-
garns und ähnlicher Waren:
Darmsaiten;
Waren in Band-, Stab- oder ähnlicher
Form, hergestellt aus Kautschuk. Gummi
oder Guttapercha oder auch von Metall,
alle diese soweit der Abstand zwischen
zwei am weitesten voneinander entfernten
Punkten des Querdurchschnitts [der größte
Durchmesser], in gerader Linie gemessen,
3 mm oder weniger beträgt.
3. Schachteln und andre Gegenstände, in
denen das nach Nr. VI dieser Position zoll-
pflichtige aufgemachte Garn verwahrt oder
verpackt ist (auch wenn die aufgemachte Ware
ohne Schachtel usw. nicht zu verwenden ist),
sind bei der Feststelung des Gewichts der
aufgemachten Waren außer acht zu lassen.
4. Die Vorschriften unter 1 der Sonder-
bestimmungen zu Position 28 sind auch auf
diese Position anzuwenden.
5. SogenannteSchmel;zstreifen gehören nicht
zu dieser Position.
6. Von dem gemäß dieser Position zu er-
hebenden Einfuhrzoll sind befreit:
a. Platindraht;
b. ein- und zweidrähtiges Garn, auf Kötzr,
Zapfen, Spulen oder auf ähnliche Auf-
wickelmittel aufgespult, oder auch auf
Papierhülsen, wiein Baumwollspinnereien
tl Zoll
D
192
43
B ez ei chnung der Waren
üblich [pincopswijze], aufgemacht, so-
fern die Gesamtlänge der Aufmachung,
oder, bei Aufspulung auf Zapfen, die
Höhe 10 cm oder mehr beträgt;
Kupferdraht, Bandkupfer, Kupferstäbe und
Kupferschnur, ausschließlich umwickelt oder
auf andre Art und Weise umgeben mit
ungefärbtem, gebleichtem oder nicht ge-
bleichtem Baumwollgarn oder Baumwoll-
band, soweit dies nicht gefirnißt, paraffi-
niert oder auf andre Art und Weise be-
arbeitet ist ;
mit ungefärbter Seide umsponnener
Kupferdraht und Widersstandsdraht;
. soweit es die unter b, e und d ge-
nannten Gegenstände betrifft, muß auf
Verlangen bei der Beschau durch Be-
stellungen oder Schriftwechsel einwandfrei
nachgewiesen werden, daß die Waren dazu
bestimmt sind, als Rohstosf oder Hilfs-
mittel in der Industrie verwendet zu
werden. Wir behalten Uns jedoch vor,
durch allgemeine Verwaltungsverordnung
bezüglich der hier erwähnten Befreiungen
erforderlichenfalls nähere einschränkende
Vorschriften zu erlassen, um Mißbrauch
zu verhüten.
Q.
]
Gelatine und Fissschleim.
]. Verpackt oder in Tafelform...........
II. In bedruckten, verzierten oderfassonierten
oder nicht bedruckten, nicht verzierten oder nicht
fassonierten Blättern, Bogen oder Stücken, die
auf den Geviertmeter ein Gewicht von 500 g
oder weniger haben ....
Heilmittel (einschließlich der Heilmittel
für Tiere, Patentheilmittel, Sonderwittel,
Geheimmittel und andrer ähnlicher Waren,
denen zu Recht oder zu Unrecht die Eigen-
Etz! zuerkannt wird, Krankheiten oder
eschwerden heilen, lindern oder verhüten
zu können); verpackt oder in Tafelform.
]. Geheimmittel. ...zu t o sls
; Andre zu dieser Position gehörende
aren . . s E s2s
Sonderbestimmungen.
1. Unter Beobachtung der untenstehenden
Bestimmungen sind diejenigen wirklichen oder
angeblichen Heilmittel als Geheimmittel zu
verzollen, deren Zusammensetzung vor dem
Publikum geheim gehalten wird und die von
Unserem Finanzminister nach Anhören der
Zgrifthmttgson als (Geheimmittel bezeichnet
werden.
2. Waren, die zur Zeit der Einfuhr noch
nicht als Geheimmittel bezeichnet sind, sind
nicht als Geheimmittel zu verzollen.
3. Mittel zu andrem als innerem Ge-
brauch und Waren, deren heilkräftige Wirkung
auch von Ärztenim allgemeinen anerkannt wird,
sind nicht als Geheimmittel zu bezeichnen.
4. Unser Finanzminister ist befugt, als
Geheimmittel bezeichnete Waren, nach An-
hören der Tarifkommission, von der Liste der
Geheimmittel abzusetzen.
reitet]
Wert
Zoll
8 v H
8 v H
50 v H
8 v H