Full text: Niederlande

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B ez eichnung d er Waren 
L5 
Sonderbestimmungen. 
1. Mit Ausnahme von Draht und Kabeln 
für das Leiten von Elektrizität, von aus- 
schließlich aus Metall bestehenden Gegenständen, 
und von dem gemäß Nr. V dieser Position 
eingeführten Garn zum Heften oder Nähen 
von Wunden, sind Hohl- oder Rohrschnur mit 
einem Kern von gezwirnten oder ungezwirnten 
Fäden versehen oder nicht, beddekoord [be- 
jonders haltbare Tapezierschnur, keine Bett- 
vorhangschnur] und alle Arten von Kordeln, 
Schnüren, Bindfaden und Tressen, die in der 
Art der beddelcoord mit einem Streifchen Stoff 
versehen, oder auf andre Art und Weise mit 
zu Position 85 gehörenden Geweben und 
Stoffen zusammengesetzt sind, sowie alle ge- 
webten, geflochtenen oder gestrickten Kordeln, 
Schnüre, Bindfaden oder Tressssen gemäß 
Position 85 zu belasten. 
2. Unter Beobachtung der Sonderbestim- 
mungen 1 und 4 und der Nr. IV dieser Po- 
sition sind nicht nur aus Haar, Wolle oder 
Faserstoff hergestellte Waren als Garn, Faden, 
Kordel, Schnur, Bindfaden und Tresse zu be- 
handeln, sondern auch: 
a. Garn oder Fäden aus Kautschuk oder 
Guttapercha hergestellt; Garn oder Fäden 
aus Papier oder Metall hergestellt; Crin 
de Florence [Rohseidenfäden für Angel- 
schnürel; Crin marin [Rohseidenfäden 
für Angelschnüre]; Asbestgarn, sowie alle 
im Tarif nach namentlicher Bezeichnung 
oder der Gattung nach belasteten Erzeug- 
nisse, die nach Sprach- oder Fachgebrauch 
als Garn, Fäden, Kordel, Schnur, Bind- 
faden oder Tresse bezeichnet werden, ein- 
schließlich des präparierten Garns, Wund- 
garns und ähnlicher Waren: 
Darmsaiten; 
Waren in Band-, Stab- oder ähnlicher 
Form, hergestellt aus Kautschuk. Gummi 
oder Guttapercha oder auch von Metall, 
alle diese soweit der Abstand zwischen 
zwei am weitesten voneinander entfernten 
Punkten des Querdurchschnitts [der größte 
Durchmesser], in gerader Linie gemessen, 
3 mm oder weniger beträgt. 
3. Schachteln und andre Gegenstände, in 
denen das nach Nr. VI dieser Position zoll- 
pflichtige aufgemachte Garn verwahrt oder 
verpackt ist (auch wenn die aufgemachte Ware 
ohne Schachtel usw. nicht zu verwenden ist), 
sind bei der Feststelung des Gewichts der 
aufgemachten Waren außer acht zu lassen. 
4. Die Vorschriften unter 1 der Sonder- 
bestimmungen zu Position 28 sind auch auf 
diese Position anzuwenden. 
5. SogenannteSchmel;zstreifen gehören nicht 
zu dieser Position. 
6. Von dem gemäß dieser Position zu er- 
hebenden Einfuhrzoll sind befreit: 
a. Platindraht; 
b. ein- und zweidrähtiges Garn, auf Kötzr, 
Zapfen, Spulen oder auf ähnliche Auf- 
wickelmittel aufgespult, oder auch auf 
Papierhülsen, wiein Baumwollspinnereien 
tl Zoll 
D 
192 
43 
B ez ei chnung der Waren 
üblich [pincopswijze], aufgemacht, so- 
fern die Gesamtlänge der Aufmachung, 
oder, bei Aufspulung auf Zapfen, die 
Höhe 10 cm oder mehr beträgt; 
Kupferdraht, Bandkupfer, Kupferstäbe und 
Kupferschnur, ausschließlich umwickelt oder 
auf andre Art und Weise umgeben mit 
ungefärbtem, gebleichtem oder nicht ge- 
bleichtem Baumwollgarn oder Baumwoll- 
band, soweit dies nicht gefirnißt, paraffi- 
niert oder auf andre Art und Weise be- 
arbeitet ist ; 
mit ungefärbter Seide umsponnener 
Kupferdraht und Widersstandsdraht; 
. soweit es die unter b, e und d ge- 
nannten Gegenstände betrifft, muß auf 
Verlangen bei der Beschau durch Be- 
stellungen oder Schriftwechsel einwandfrei 
nachgewiesen werden, daß die Waren dazu 
bestimmt sind, als Rohstosf oder Hilfs- 
mittel in der Industrie verwendet zu 
werden. Wir behalten Uns jedoch vor, 
durch allgemeine Verwaltungsverordnung 
bezüglich der hier erwähnten Befreiungen 
erforderlichenfalls nähere einschränkende 
Vorschriften zu erlassen, um Mißbrauch 
zu verhüten. 
Q. 
] 
Gelatine und Fissschleim. 
]. Verpackt oder in Tafelform........... 
II. In bedruckten, verzierten oderfassonierten 
oder nicht bedruckten, nicht verzierten oder nicht 
fassonierten Blättern, Bogen oder Stücken, die 
auf den Geviertmeter ein Gewicht von 500 g 
oder weniger haben .... 
Heilmittel (einschließlich der Heilmittel 
für Tiere, Patentheilmittel, Sonderwittel, 
Geheimmittel und andrer ähnlicher Waren, 
denen zu Recht oder zu Unrecht die Eigen- 
Etz! zuerkannt wird, Krankheiten oder 
eschwerden heilen, lindern oder verhüten 
zu können); verpackt oder in Tafelform. 
]. Geheimmittel. ...zu t o sls 
; Andre zu dieser Position gehörende 
aren . . s E s2s 
Sonderbestimmungen. 
1. Unter Beobachtung der untenstehenden 
Bestimmungen sind diejenigen wirklichen oder 
angeblichen Heilmittel als Geheimmittel zu 
verzollen, deren Zusammensetzung vor dem 
Publikum geheim gehalten wird und die von 
Unserem Finanzminister nach Anhören der 
Zgrifthmttgson als (Geheimmittel bezeichnet 
werden. 
2. Waren, die zur Zeit der Einfuhr noch 
nicht als Geheimmittel bezeichnet sind, sind 
nicht als Geheimmittel zu verzollen. 
3. Mittel zu andrem als innerem Ge- 
brauch und Waren, deren heilkräftige Wirkung 
auch von Ärztenim allgemeinen anerkannt wird, 
sind nicht als Geheimmittel zu bezeichnen. 
4. Unser Finanzminister ist befugt, als 
Geheimmittel bezeichnete Waren, nach An- 
hören der Tarifkommission, von der Liste der 
Geheimmittel abzusetzen. 
reitet] 
Wert 
Zoll 
8 v H 
8 v H 
50 v H 
8 v H
	        
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