23
m
S
55
56
Bezeichnung d er Waren
[c Ul CS
und Substanzen, soweit diese Erzeugnisse
und Substanzen mehr als 5 v H an Zutker
enthalten, nicht zu einer der Positionen 104
oder 146 gehören, und soweit im Hinblick
auf die Anwesenheit von Zucker dafür keine
besondere Regelung im Tarif gegeben ist.
I. Honig (reiner Naturhonig):
a. verpacdkt...........
b. auf andre Art und Weise eingeführt ...
II. Kunsthonig sowie mit Honig oder mit
fur. zubereitete Erzeugnisse und Sub:
At: yverpackt .. ... . %-... z 5
B. in Tafelform, soweit nicht unter A
fallend, außer dem nachstehend unter dem
Buchstaben C angegebenen Einfuhrzolle gemäß
dem Zuckergehalte .... .... V:.
C. andre, wenn der Zuckergehall:
1. mehr als 5, jedoch nicht mehr als 10 v H
2. mehr als 10, jevosy nicjt mehr als 25 v H
3. mehr als $6, jedoch nicht mehr als 50 v H
4. mehr als sd, ievoth nicht mehr als 76.06
h LUledt err g üctäht::..:..::.:.:
Sonderbestimmungen.
1. Erzeugnisse und Substanzen, bei denen
es sich bei der chemischen Untersuchung
herausstellt, daß sie Stoffe enthalten, die in
Naturhonig nicht oder in andrem Verhältnis
enthalten sind, gehören zu Nr. IL dieser Po-
itzt Ingewöhnlichen Bienenkästenoder Bienen-
körben eingeführter Honig (sogenanntes Bienen-
werk) sind zollfrei zuzulassen. Mit Honig ge-
füllte Waben, von Bienen befreit oder nicht,
sind bei der Anwendung dieser Position dem
Honig gleichzustellen. Nicht mit Honig ge-
füllte Waben sind nicht als Honig zu be-
bet Vie Vorschriften der Sonderbestimmungen
1, 2 und 3 zu Position 70 sind auch auf die
unter Nr. IL dieser Position erwähnten Er-
U
Substanzen mit oder in te) riet uz
honig setzt sich bei der Bestimmung des Zucker-
h gets cos Kicigagriht uz? ats zt
hieser Sto fc U ra rocir ute e
Haushaltungs- und Küchengegenstände.
I. Teppich-und Kleiderklopfer; Seifenschaum-
schläger [Besen und Eier, nach Art der Tee:
eier, zum Erzeugen von Seifenschaum];
t Zoll
Wert
und
100 kg
8 v H
100 kg
fl. 27,5
fl.. ,-
Wert
und
100 kg
8 v H
fl. 27,71
Wert
8 v H
100 kg
fl. 2,70
..
fl. 6,75
MMM
fl. 13,50
r
fl. 20,25
tl. §7 --
§
t
§
T]
5;
H58
59
B ez ei chnung d er Waren
Schwammhalter; Wäscheklammern; sogenannte
Gassparer oder Sparplatten; automatische und
andre Gasanzünder sowie Wehstähle (in einer
Handhabe befestigte Stifte aus Metall oder aus
Schmirgel, Karborund oder ähnlichem Stoffe)
und Büchsen- und Blechdosenöffner (einschließ:
lich der sogenannten Sardinenbüchsenschlüssel-
cen und Gegenstände mit Scherenbewegung!
II. Stufen- und andre Leitern, die ein
Gewicht von 15 kg oder weniger haben, und
Staubsauger, die ein Gewicht von 50 kg oder
weniger haben. .
III. Messerschleif: und Messer: und Gabel.
putzmaschinen, die aus zwei oder mehreren,
in einem Rahmen oder Behälter befestigten
Metall-, Karborund- oder andren mit Sämisch-
leder bekleideten oder nicht bekleideten Scheiben
bestehen, zwischen denen die Messer, Gabeln
und Löffel geschliffen oder geputzt werden,
soweit diese Maschinen ein Gewicht von 5 kg
oder weniger haben . .
IV. Fliegenschränke und Fliegenstürze; nicht
mit einem Messer versehene Brot-, Fleisch-
und Gemüsesschneidebretter; Schippen, auch
mit dazugehörenden Handfegern; Schleif-
bretter, versehen mit einem Sandbehälter
oder versehean mit Öse, Ring oder
einer andren Einrichtung zum Aufhängen;
Seifenraspeln und Seifenhobel, die ein Gewicht
von 600 g oder weniger haben; Metalltrichter,
die ein Gewicht von 300 g oder weniger
haben; sowie Kochkisten, Thermosflaschen,
Teewarmhalter [theemutsen], Butterkühler
und andre ähnliche Gegenstände, die zum
Warm- oder Kalthalten von Eßwaren oder
Getränken verwendet werden; sogenannte Koch-
deckel und andre ähnliche Gegenstände, die
zum Verhüten des Überkochens oder An-
brennens verwendet werden; Teetopfanfasser
und andre ähnliche Waren zum Anfassen
warmer Gegenstände, und Roste und Unter-
legplatten, die dazu verwendet werden, warme
Gegenstände daraufzulstellen ..
Eiseimer (bei der Einfuhr mit einer
Vorrichtung versehene Eimer, um Vanille-
eis und andre kühlende Eßwaren herzu-
stellen), die ein Gewicht von 12 kg oder
weniger Uu... .. u e c ss e ck ~ . o.t
Eisschränke ...-
Elfenbein, Knochen [Bein], Fischbein,
Horn, Perlmutter und Schildpatt, sowie
Zellhorn, Galalith und ähnliche Stoffe in
Blättern, Bogen oder Stücken, die bedruckt,
bemalt oder auf andre Art und Weise mit
Figuren, Darstellungen oder Abbildungen,
oder — abgesehen von Qualitätsnummern,
Farbennummern oder ähnlichen sich auf
den Gegenstand beziehenden Angaben +
mit irgendeiner Andentung in Buchstaben,
Ziffern oder Zeichen versehen sind, dus:
bohrt oder weiter verarbeitet, sowie nicht
durchbohrt oder nicht weiter verarbeitet ..
t Zoll
Wert
| 5 v H
8 v H
B v H
K v H
8 v H
8 v H
r
| 8 v H