Full text: Niederlande

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55 
56 
Bezeichnung d er Waren 
[c Ul CS 
und Substanzen, soweit diese Erzeugnisse 
und Substanzen mehr als 5 v H an Zutker 
enthalten, nicht zu einer der Positionen 104 
oder 146 gehören, und soweit im Hinblick 
auf die Anwesenheit von Zucker dafür keine 
besondere Regelung im Tarif gegeben ist. 
I. Honig (reiner Naturhonig): 
a. verpacdkt........... 
b. auf andre Art und Weise eingeführt ... 
II. Kunsthonig sowie mit Honig oder mit 
fur. zubereitete Erzeugnisse und Sub: 
At: yverpackt .. ... . %-... z 5 
B. in Tafelform, soweit nicht unter A 
fallend, außer dem nachstehend unter dem 
Buchstaben C angegebenen Einfuhrzolle gemäß 
dem Zuckergehalte .... .... V:. 
C. andre, wenn der Zuckergehall: 
1. mehr als 5, jedoch nicht mehr als 10 v H 
2. mehr als 10, jevosy nicjt mehr als 25 v H 
3. mehr als $6, jedoch nicht mehr als 50 v H 
4. mehr als sd, ievoth nicht mehr als 76.06 
h LUledt err g üctäht::..:..::.:.: 
Sonderbestimmungen. 
1. Erzeugnisse und Substanzen, bei denen 
es sich bei der chemischen Untersuchung 
herausstellt, daß sie Stoffe enthalten, die in 
Naturhonig nicht oder in andrem Verhältnis 
enthalten sind, gehören zu Nr. IL dieser Po- 
itzt Ingewöhnlichen Bienenkästenoder Bienen- 
körben eingeführter Honig (sogenanntes Bienen- 
werk) sind zollfrei zuzulassen. Mit Honig ge- 
füllte Waben, von Bienen befreit oder nicht, 
sind bei der Anwendung dieser Position dem 
Honig gleichzustellen. Nicht mit Honig ge- 
füllte Waben sind nicht als Honig zu be- 
bet Vie Vorschriften der Sonderbestimmungen 
1, 2 und 3 zu Position 70 sind auch auf die 
unter Nr. IL dieser Position erwähnten Er- 
U 
Substanzen mit oder in te) riet uz 
honig setzt sich bei der Bestimmung des Zucker- 
h gets cos Kicigagriht uz? ats zt 
hieser Sto fc U ra rocir ute e 
Haushaltungs- und Küchengegenstände. 
I. Teppich-und Kleiderklopfer; Seifenschaum- 
schläger [Besen und Eier, nach Art der Tee: 
eier, zum Erzeugen von Seifenschaum]; 
t Zoll 
Wert 
und 
100 kg 
8 v H 
100 kg 
fl. 27,5 
fl.. ,- 
Wert 
und 
100 kg 
8 v H 
fl. 27,71 
Wert 
8 v H 
100 kg 
fl. 2,70 
.. 
fl. 6,75 
MMM 
fl. 13,50 
r 
fl. 20,25 
tl. §7 -- 
§ 
t 
§ 
T] 
5; 
H58 
59 
B ez ei chnung d er Waren 
Schwammhalter; Wäscheklammern; sogenannte 
Gassparer oder Sparplatten; automatische und 
andre Gasanzünder sowie Wehstähle (in einer 
Handhabe befestigte Stifte aus Metall oder aus 
Schmirgel, Karborund oder ähnlichem Stoffe) 
und Büchsen- und Blechdosenöffner (einschließ: 
lich der sogenannten Sardinenbüchsenschlüssel- 
cen und Gegenstände mit Scherenbewegung! 
II. Stufen- und andre Leitern, die ein 
Gewicht von 15 kg oder weniger haben, und 
Staubsauger, die ein Gewicht von 50 kg oder 
weniger haben. . 
III. Messerschleif: und Messer: und Gabel. 
putzmaschinen, die aus zwei oder mehreren, 
in einem Rahmen oder Behälter befestigten 
Metall-, Karborund- oder andren mit Sämisch- 
leder bekleideten oder nicht bekleideten Scheiben 
bestehen, zwischen denen die Messer, Gabeln 
und Löffel geschliffen oder geputzt werden, 
soweit diese Maschinen ein Gewicht von 5 kg 
oder weniger haben . . 
IV. Fliegenschränke und Fliegenstürze; nicht 
mit einem Messer versehene Brot-, Fleisch- 
und Gemüsesschneidebretter; Schippen, auch 
mit dazugehörenden Handfegern; Schleif- 
bretter, versehen mit einem Sandbehälter 
oder versehean mit Öse, Ring oder 
einer andren Einrichtung zum Aufhängen; 
Seifenraspeln und Seifenhobel, die ein Gewicht 
von 600 g oder weniger haben; Metalltrichter, 
die ein Gewicht von 300 g oder weniger 
haben; sowie Kochkisten, Thermosflaschen, 
Teewarmhalter [theemutsen], Butterkühler 
und andre ähnliche Gegenstände, die zum 
Warm- oder Kalthalten von Eßwaren oder 
Getränken verwendet werden; sogenannte Koch- 
deckel und andre ähnliche Gegenstände, die 
zum Verhüten des Überkochens oder An- 
brennens verwendet werden; Teetopfanfasser 
und andre ähnliche Waren zum Anfassen 
warmer Gegenstände, und Roste und Unter- 
legplatten, die dazu verwendet werden, warme 
Gegenstände daraufzulstellen .. 
Eiseimer (bei der Einfuhr mit einer 
Vorrichtung versehene Eimer, um Vanille- 
eis und andre kühlende Eßwaren herzu- 
stellen), die ein Gewicht von 12 kg oder 
weniger Uu... .. u e c ss e ck ~ . o.t 
Eisschränke ...- 
Elfenbein, Knochen [Bein], Fischbein, 
Horn, Perlmutter und Schildpatt, sowie 
Zellhorn, Galalith und ähnliche Stoffe in 
Blättern, Bogen oder Stücken, die bedruckt, 
bemalt oder auf andre Art und Weise mit 
Figuren, Darstellungen oder Abbildungen, 
oder — abgesehen von Qualitätsnummern, 
Farbennummern oder ähnlichen sich auf 
den Gegenstand beziehenden Angaben + 
mit irgendeiner Andentung in Buchstaben, 
Ziffern oder Zeichen versehen sind, dus: 
bohrt oder weiter verarbeitet, sowie nicht 
durchbohrt oder nicht weiter verarbeitet .. 
t Zoll 
Wert 
| 5 v H 
8 v H 
B v H 
K v H 
8 v H 
8 v H 
r 
| 8 v H
	        
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