Full text: Niederlande

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B ez eichnung d er Waren 
C, puht als 25, jedoch nicht mehr als 50 v H 
eträgt ....;'.1.'% zg Ö ls:s ss! us M ps q ro ss s 
d. mehr als 50, jedoch nicht mehr als 75 v H 
eträgt ... v c e e s etc § o s o s s sic sss 
e. mehr als 75 v H beträgt .... ......... 
Sonderbestimmungen. 
1. Bei Waren, die, wie mit Bildchen be- 
klebte Schokoladenstückchen und mit EGierchen 
gefüllte Körbchen, in denen die Eierchen ver- 
mittels eines Klebstoffs fest mit dem Körbchen 
verbunden sind, aus einem zuckerhaltigen und 
einem nichtzuckerhaltigen Teil bestehen, die 
nicht ohne Beschädigung oder Zerbrechen von- 
einander zu trennen sind, wird zwecks Be- 
stimmung des zu erhebenden spezifischen Zolls 
und des Gehalts das Gewicht des ganzen [un- 
geteilten] Gegenstands als Grundlage ge- 
nommen. 
2. Wenn Schokoladen- und Zuckerwaren 
und andre zu dieser Position gehörende 
Waren je Gegenstand nicht mehr als 5 g Likör 
oder andre zu Position 2, Il gehörende Be- 
standteile enthalten, ist von diesen Bestand- 
teilen keine besondere Abgabe zu erheben. 
3. Wenn zu dieser Position gehörende 
Waren, die auf verschiedene Weise abgabe- 
pflichtig sind, bei der Einfuhr durcheinander 
gemischt sind, soll bei der Anwendung des 
Tarifs angenommen werden, daß das ganze 
Gemisch aus der am höchsten belasteten 
Gattung besteht, die darin vorhanden ist. 
4. Pastetenbäckerware und andres mit Fisch, 
Fleisch oder andren zu einer der Positionen 136 
oder 137 gehörenden Waren zusammen- 
gestelltes Gebäck ist nicht gemäß dieser 
Position, sondern nach Maßgabe der Zu- 
sammensstellung gemäß einer der Positionen 37, 
136 oder 137 zu venrzollen. 
Koffer aller Art, Hutschachteln, Felleisen 
[valiezen]; Handbentel [eitybass]; Hand- 
(reise-) Taschen [Gladstonebags]; Ranzen; 
Reiserollen; Jagdtaschen; Patronengurte; 
Pulverhörner; auf dem Rücken zu tragende 
Fischkästen; mit Osen, Ringen oder Nuten- 
ringen versehene Reise-, , Wäsche- und Ge- 
rätschaftsssäcke; Etuis, Überzüge, Halfter 
und Taschen zum Bergen vonJnstrumenten, 
Ferngläsern, Waffen, Spazierstöcken und 
Sportbedarf; Fahrrad- und Satteltaschen; 
metallene Gepäckträger für Fahrräder, 
Kraftfahrzeuge und Wagen; Metallbehälter 
zum Aufheben von Kraftfahrzeugreifen; 
Damenhandtäschchen; Bonbons- und Opern- 
glastäschchen; Einholnetze [Marktneyes]; 
Akten-, Wechsel. und Geldsscheintaschen; 
Musikmappen; Zeichenmappen; Schul- 
taschen; Bücher- und Butterbrottaschen; 
Botanisierbüchsen; Griffelköcher; Schwamm- 
büchsen und ähnliche im Tarif nicht nament- 
lich oder nach der Gattung freigestellte 
Gegenstände, die zur persönlichen Be- 
förderung von Waren oder zum Mitführen 
von Waren für den persönlichen oder körper- 
lichen Gebrauch verwendet werden, auch 
wenn die Gegenstände mit Toiletten-, Näh- 
oder Schreibbedarfsgerüten versehen sind 
tz; Holl 
§ 
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100 kg | 
fl. 13,50 
72 
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: 
fl. 20,25 
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TA 
75 
Wert | 8 v H 
B ez eichnung d er Waren 
Kaffee, Kaffee-Ersatz, Kaffeeauszüge [-ex- 
trakte] und Kaffee-Essenzen. 
I. Natürlicher Kaffee, gebrannt, gemahlen 
oder koffeinfrei oder nicht gebrannt, gemahlen 
oder koffeinfrei, soweit er nicht mit Zichorie 
oder andren Substanzen vermischt ist, und 
mit Ausnahme von Kaffee-Extrakten und 
Kaffee-Essenzen: 
verpackt „..... e e a t e ot e e q t o q o? 
II. Kaffee-Extrakte und Kaffee-Essenzen; 
Zichorie oder Rübenkaffee, Gichelkaffee, Malz- 
kaffee und andrer sogenannter Gesundheits- 
kaffee und Kaffee-Ersat, sowie mit Zichorie 
oder andren Substanzen vermischter natür- 
licher Kaffee: 
verpackt oder in Tafelform ........... 
Korallen und Perlen jeder Art, sowohl aus 
Porzellan, Glas, Holz oder Metall, als auch 
aus Korallen, Harz, natürlichem Stein oder 
andren Stoffen angefertigt (einschließlich 
der Gegenstände in Birnen-, Stab- oder 
andrer Form, die als Korallen oder Perlen 
durchbohrt oder mit einer Durchlaßöffnung 
versehen sind und bei der Anfertigung von 
Gürteln, Ketten, Geldtaschen, Posamenten, 
Fransen, Quassten, Lampenbesätzen und ähn- 
lichen Waren aneinandergefügt werden, auch 
wenn diese Waren, ebenso wie Lampen- 
prismen, nur der Breite nach oder nur an 
einem der Enden durchbohrt sind), sowie 
Glasperlen, aus Perlmutter geschnittene 
Perlen und alle andern Perlen, mit Aus- 
nahme von nicht durchbohrten oder gefaßten 
echten Perlen; alle sowohl lose, als auch 
auf Schnüre aufgezogen oder nur in 
metallene oder andre Jassungen eingefaßt, 
sowie mit Korallen, Perlen oder andren 
zu dieser Position gehörenden Gegenständen 
§uzeutweugejerte Bessätze, Säume, Fransen 
und Quiasíten . . . - 
Kreide aller Art, einschließlich der Zeichen- 
kreide (conté), Olkreide, auch wohl Farb- 
kreide oder Farbstift genannt, Wischkreide, 
Billard-[ Spielstock-] und sogenannten 
Schneiderkreide und ähnlicher Wareu;: ver- 
packt oder in Tafelform. ... 
Lampen, Laternen und Lichte von allerlei 
Art; Teile und Zubehör von ihnen; Kerzen, 
Glühstrümpfe und Kohlenstäbe; sowie Be- 
leuchtungsmittel, verpackt oder in Tafelform. 
I. Lampen, Laternen, Lichte und Beleuch- 
tungsvorrichtungen [beliehtings- en verlich- 
tingstoestellen| von allerlei Art (einschließlich 
der Zigarrenlämpchen; Lyren und Wand- 
arme für Gaslicht; Bogenlampen; Glüh- 
lampen; Arbeitslampen, Lampen für Petro- 
leumöfen, Teewärmer [theeliehten] und 
andrer Erwärmungsvorrichtungen; Kraftfahr- 
zeug-, Fahrrad- und Wagenlaternen; Straßen-, 
Sturm- und Taschenlaternen; Tor-, Baken- 
und Leuchtturmlichter; Scheinwerfer [20€ek- 
lichten; schijnwerpers], Lampen, Lichter 
und Lichtvorrichtungen für chirurgischen Ge- 
brauch; Werbe- [Reklame-]lichter und Licht: 
ttt 
Wert 
Zoll 
8 v H 
8 v H 
K v H 
8 v H
	        
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