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B ez eichnung d er Waren
C, puht als 25, jedoch nicht mehr als 50 v H
eträgt ....;'.1.'% zg Ö ls:s ss! us M ps q ro ss s
d. mehr als 50, jedoch nicht mehr als 75 v H
eträgt ... v c e e s etc § o s o s s sic sss
e. mehr als 75 v H beträgt .... .........
Sonderbestimmungen.
1. Bei Waren, die, wie mit Bildchen beklebte
Schokoladenstückchen und mit EGierchen
gefüllte Körbchen, in denen die Eierchen vermittels
eines Klebstoffs fest mit dem Körbchen
verbunden sind, aus einem zuckerhaltigen und
einem nichtzuckerhaltigen Teil bestehen, die
nicht ohne Beschädigung oder Zerbrechen voneinander
zu trennen sind, wird zwecks Bestimmung
des zu erhebenden spezifischen Zolls
und des Gehalts das Gewicht des ganzen [ungeteilten]
Gegenstands als Grundlage genommen.
2. Wenn Schokoladen- und Zuckerwaren
und andre zu dieser Position gehörende
Waren je Gegenstand nicht mehr als 5 g Likör
oder andre zu Position 2, Il gehörende Bestandteile
enthalten, ist von diesen Bestandteilen
keine besondere Abgabe zu erheben.
3. Wenn zu dieser Position gehörende
Waren, die auf verschiedene Weise abgabepflichtig
sind, bei der Einfuhr durcheinander
gemischt sind, soll bei der Anwendung des
Tarifs angenommen werden, daß das ganze
Gemisch aus der am höchsten belasteten
Gattung besteht, die darin vorhanden ist.
4. Pastetenbäckerware und andres mit Fisch,
Fleisch oder andren zu einer der Positionen 136
oder 137 gehörenden Waren zusammengestelltes
Gebäck ist nicht gemäß dieser
Position, sondern nach Maßgabe der Zusammensstellung
gemäß einer der Positionen 37,
136 oder 137 zu venrzollen.
Koffer aller Art, Hutschachteln, Felleisen
[valiezen]; Handbentel [eitybass]; Hand-(reise-)
Taschen [Gladstonebags]; Ranzen;
Reiserollen; Jagdtaschen; Patronengurte;
Pulverhörner; auf dem Rücken zu tragende
Fischkästen; mit Osen, Ringen oder Nutenringen
versehene Reise-, , Wäsche- und Gerätschaftsssäcke;
Etuis, Überzüge, Halfter
und Taschen zum Bergen vonJnstrumenten,
Ferngläsern, Waffen, Spazierstöcken und
Sportbedarf; Fahrrad- und Satteltaschen;
metallene Gepäckträger für Fahrräder,
Kraftfahrzeuge und Wagen; Metallbehälter
zum Aufheben von Kraftfahrzeugreifen;
Damenhandtäschchen; Bonbons- und Opernglastäschchen;
Einholnetze [Marktneyes];
Akten-, Wechsel. und Geldsscheintaschen;
Musikmappen; Zeichenmappen; Schultaschen;
Bücher- und Butterbrottaschen;
Botanisierbüchsen; Griffelköcher; Schwammbüchsen
und ähnliche im Tarif nicht namentlich
oder nach der Gattung freigestellte
Gegenstände, die zur persönlichen Beförderung
von Waren oder zum Mitführen
von Waren für den persönlichen oder körperlichen
Gebrauch verwendet werden, auch
wenn die Gegenstände mit Toiletten-, Nähoder
Schreibbedarfsgerüten versehen sind
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100 kg |
fl. 13,50
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:
fl. 20,25
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Wert | 8 v H
B ez eichnung d er Waren
Kaffee, Kaffee-Ersatz, Kaffeeauszüge [-extrakte]
und Kaffee-Essenzen.
I. Natürlicher Kaffee, gebrannt, gemahlen
oder koffeinfrei oder nicht gebrannt, gemahlen
oder koffeinfrei, soweit er nicht mit Zichorie
oder andren Substanzen vermischt ist, und
mit Ausnahme von Kaffee-Extrakten und
Kaffee-Essenzen:
verpackt „..... e e a t e ot e e q t o q o?
II. Kaffee-Extrakte und Kaffee-Essenzen;
Zichorie oder Rübenkaffee, Gichelkaffee, Malzkaffee
und andrer sogenannter Gesundheitskaffee
und Kaffee-Ersat, sowie mit Zichorie
oder andren Substanzen vermischter natürlicher
Kaffee:
verpackt oder in Tafelform ...........
Korallen und Perlen jeder Art, sowohl aus
Porzellan, Glas, Holz oder Metall, als auch
aus Korallen, Harz, natürlichem Stein oder
andren Stoffen angefertigt (einschließlich
der Gegenstände in Birnen-, Stab- oder
andrer Form, die als Korallen oder Perlen
durchbohrt oder mit einer Durchlaßöffnung
versehen sind und bei der Anfertigung von
Gürteln, Ketten, Geldtaschen, Posamenten,
Fransen, Quassten, Lampenbesätzen und ähnlichen
Waren aneinandergefügt werden, auch
wenn diese Waren, ebenso wie Lampenprismen,
nur der Breite nach oder nur an
einem der Enden durchbohrt sind), sowie
Glasperlen, aus Perlmutter geschnittene
Perlen und alle andern Perlen, mit Ausnahme
von nicht durchbohrten oder gefaßten
echten Perlen; alle sowohl lose, als auch
auf Schnüre aufgezogen oder nur in
metallene oder andre Jassungen eingefaßt,
sowie mit Korallen, Perlen oder andren
zu dieser Position gehörenden Gegenständen
§uzeutweugejerte Bessätze, Säume, Fransen
und Quiasíten . . . -
Kreide aller Art, einschließlich der Zeichenkreide
(conté), Olkreide, auch wohl Farbkreide
oder Farbstift genannt, Wischkreide,
Billard-[ Spielstock-] und sogenannten
Schneiderkreide und ähnlicher Wareu;: verpackt
oder in Tafelform. ...
Lampen, Laternen und Lichte von allerlei
Art; Teile und Zubehör von ihnen; Kerzen,
Glühstrümpfe und Kohlenstäbe; sowie Beleuchtungsmittel,
verpackt oder in Tafelform.
I. Lampen, Laternen, Lichte und Beleuchtungsvorrichtungen
[beliehtings- en verlichtingstoestellen|
von allerlei Art (einschließlich
der Zigarrenlämpchen; Lyren und Wandarme
für Gaslicht; Bogenlampen; Glühlampen;
Arbeitslampen, Lampen für Petroleumöfen,
Teewärmer [theeliehten] und
andrer Erwärmungsvorrichtungen; Kraftfahrzeug-,
Fahrrad- und Wagenlaternen; Straßen-,
Sturm- und Taschenlaternen; Tor-, Bakenund
Leuchtturmlichter; Scheinwerfer [20€eklichten;
schijnwerpers], Lampen, Lichter
und Lichtvorrichtungen für chirurgischen Gebrauch;
Werbe- [Reklame-]lichter und Licht:
ttt
Wert
Zoll
8 v H
8 v H
K v H
8 v H