Full text : Niederlande

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B ez eichnung d er Waren

II. Wir behalten Uns vor, durch allgemeine
Verwaltungsveroronung und unter den erforderlichen
 Vorsichtsmaßregeln von dem gemäß
 dieser Position zu erhebenden Einsuhrzoll
Befreiung zu gewähren:
a. für ungebleichte Baumwolle zur Verwendung
 in den Baumwolldruckereien
und Färbereien;
b. für ungebleichte und ungefärbte Laken,
die dazu bestimmt sind, um in den
Baumwolldruckereien als Decken verwendet
 zu werden.
III. Unter Beobachtung der Bestimmungen
unter Nr. IV hiernach sind von dem gemäß
ze Position zu erhebenden Einfuhrzolle
efreit:
1. Geknüpfter [geknoteter] Stoff [Schnur],
gebräunter oder nicht gebräunter Stoff [getränkte
 (imprägnierte) oder nicht getränkte
(durch Kochen mit Gerbstoffen) Schnur] für
die Anfertigung von Neten, sowohl im Stück
als auch in nicht weiter bearbeiteten, ausschließlih,
 aus solchem Stoffe bestehenden
Stücken, und die aus solchem Stoffe hergestellten
 Fischneytze.
2. Seidene Beutelgaze, sowohl im Stück
wie in nicht weiter bearbeiteten, ausschließlich
aus solcher Gaze bestehenden Stücken, und
die ganz oder hauptsächlich [überwiegend] mit
solcher Gaze zusammengesettten Beutelkleider
und Beutelsäcke.
3. Ausjichließlich aus Asbest hergestellte
Gewebe und Stoffe, sowohl im Stück als
auch in nicht weiter bearbeiteten, ausschließlich
 aus solchem Stoffe bestehenden Stücken,
und die aus solchem Stoffe hergestellten
Ringe, ringförmigen Streifen und durch- bohrten
 Scheiben.
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verfilztes Gewebe für technische Zwecke, Walzenüberzüge
 u. dgl.], Persenningtuch und, mit
Ausnahme von sogenannter Kokosmatte und
andrem Teppich- und Läuferstoff und von
Waren in der Form von Kordel, Schnur,
Bindfaden oder in Röhrenform, andre zu
dieser Position gehörende Gewebe, Geflechte
und Stoffe, die auf den Geviertmeter ein
Gewicht von mehr als €00, jedoch nicht mehr
als 1500 g haben, sowohl im Stück als auch
in mcht weiter bearheiteten, ausschließlich aus
solchen Stoffen bestehenden Stücken; soweit:
a. diese Stoffe nicht in der Form von Samt,
Plüsch, Velour, Velvet und Tripp [samtähnliches
 Wollgewebe] mit aufstehenden
oder anliegenden Haaren oder Fäden,
oder als Altrachannachahmung mit
Schlingen [00gen of lIussen, Noppen]
versehen sind;
diese Stoffe weder ganz noch teilweise
aus Gummi oder Gummifäden, oder aus
Wolle, Haar, Seide oder andren Erzeugnissen
 hergestellt sind, die sich bei Verbrennung
 wie ein Erzeugnis tierischer
Art verhalten und die nicht mit Schmirgel,
Glasstaub oder Sand bekleidet oder beklebt,
 oder mit Kautschuk. Gummi oder

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B ez eichnung d er Waren

Guttapercha verkleidet, beklebt, bestrichen
oder durchzogen sind, oder mit einer
Substanz, die auf Grund der Sonderbestimmung
 Nr. 1 zu Position 28 denselben
 gleich zu erachten ist;
von diesen Stoffen keine Einschlagfäden
oder nicht mehr als ein Zehntel der Kettfäden
 oder, wenn dieses eine Zehntel
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als ein Faden zu zählen), im Stück
oder im Faden ganz oder teilweise gefärbt
 oder bedruckt sind;
diese Stoffe nicht durch Weben, Bedrucken
oder auf irgendeine andre Art und Weise
mit Blumen, Blättern, Tupfen [blokkcen,
Schachbrettmusternn,, Linien, Rauten,
Streifen, Mustern oder Zeichnungen versehen
 sind, soweit dies nicht durch das
oben unter e erwähnte eine Zehntel Kettfäden
 oder durch die oben unter c erwähnten
 8 Kettfäden hervorgerufen wird.
H. Kardierband [Kratzenband], Treibriemenband
 und, mit Ausnahme von sogenannter
Kokosmatte und andrem Teppich- und Läuferstoff
 und von Waren in der Form von Kordel,
Schnur, Bindfaden oder in Röhrenform, andre
zu dieser Position gehörende Gewebe, Geflechte
und Stoffe, die auf den Geviertmeter ein Gewicht
 von 1500 g oder mehr haben, sowohl
im Stück als auch in nicht weiter bearbeiteten,
ausschließlich aus solchem Stoffe bestehenden
Stücken, soweit:
| a. diese Stoffe nicht in der Form von Samt,
Plüsch, Velour, Velvet und Tripp [samtähnliches
 Wollgewebe] mit aufstehenden
oder anliegenden Haaren oder Fäden,
oder als Astrachannachahmung mit
fY!inzen [0ogen of lussen] versehen
ind;
diese Stoffe nicht durch Weben, Bedrucken
oder auf irgendeine andre Art und Weise
mit Blumen, Blättern, Tupfen [blokken,
Schachbrettmusterns”, Linien, Rauten,
Stteter Mustern oder Zeichnungen verehen
 sind.

6. Gewebte oder geflochtene Litzen, Schnüre
oder Bindfaden, zur Herstellung von Packungsstoff
 [technischen Packungen] und (mit Ausnahme
 von mit oder nicht mit Drahtkern
versehener Hohl- oder Rohrlize und von mit
Geweben oder Geflechten bekleideten oder
überzogenen Kordeln, Schnüren oder Bindfaden)
 andre gewebte oder geflochtene, oder
mit Geweben oder Geflechten zusammengesetzte
Litzen, Schnüre und Bindfaden (auch wenn
diese mit Fett oder Graphit bestrichen, mit
einer Einlage aus Kautschuk, Gummi oder
Guttapercha oder mit einer Einlage aus einer
Substanz versehen sind, die auf Grund der
Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 28 diesen
Stoffen gleichzustellen ist, oder die mit Asbest,
Gips, Glimmer, Kork, Kieselgur oder ähnlichem
 Stoffe angefüllt sind), die auf den
laufenden Meter, für jeden Dezimeter Umfang
{Teile eines Dezimeters sind nicht außer acht

: Zoll
            
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