Full text: Niederlande

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B ez ei ch nung d er Waren 
[Maßstab] zou 
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„s 
B ez eichnung der Waren 
Maßstab| 
Zoll 
§; 
naht [Saum] versehenen Seiten oder, falls 
diese fehlen, die zwei längsten Seiten, über 
die ganze Länge des Stückes miteinander 
parallel laufen, und von denen die zwei 
andren Seiten nicht vermittels Salband, Ab- 
naht, Anbringen von Fransen oder auf irgend- 
eine andre derartige Weise abgegrenzt oder 
abgeschlossen sind. 
I. Als Länge ist, unter Beobachtung der 
untenstehenden Bestimmungen unter 3, 4, 5 
| und 6, die mittlere [Durchschnitts-]Länge 
der zwei mit Salband oder Abnaht versehenen 
miteinander parallel laufenden Seiten zu be- 
| det mittinand: § Halen âie zttteir vugge 
eiten. 
3. Für Gewebe, Geflechte und andre zu 
| dieser Position gehörende Waren, die aus 
mehr als einer Länge zusammengestellt sind, 
ist als Länge die Länge jedes bei der Zu- 
| sammensstellung verwendeten Stückes zunehmen. 
]... 4: Bei Stoffen mit sogenanntem falschem 
Salband (Stoffen, bei denen außer dem ge- 
wöhnlichen Salband an den Enden [Ab- 
schlüssen] des Stückes auch in der Mitte des 
Stückes ein oder mehrere Salbänder oder 
Zwischenräume vorkommen), und bei Stoffen, 
die als zusammen- [aneinander-:] gewebte 
Mundtücher, Handtücher und Taschentücher, 
[zu beurteilen] nach einem darauf angebrachten 
Muster oder einer darin vorhandenen Ein- 
teilung, offenssichtlich dazu bestimmt sind, an 
bestimmten Stellen voneinander getrennt oder 
auseinander geschnitten zu werden, ist als 
Länge die der abzutrennenden Stücke zu 
nehmen (Salband und Zwischenraum nicht 
"zie pen und Stoffen, deren Enden 
' auf irgendeine Art und Weise verbunden oder 
aneinander geheftet sind (einschließlich der 
rundgewebten oder rundgeflochtenen Ware), 
soll der Umfang als Breite genommen werden, 
wenn dieser Umfang weniger als 2 m beträgt, 
j als Länge, wenn er 2 m oder mehr beträgt. 
6. Bei der Aufnahme der Maße sind 
(unter Beobachtung der vorstehenden Vor- 
schriften) Salband, Abnaht, Franse usw. mit- 
zumessen. Bei dem Messen von Festons, 
Spitzen und Fransen und von mit Festons, 
Spitzen oder Fransen versehenen Stoffen und 
dergleichen Waren, ist nach der Linie oder 
den Linien zu messen, die die am weitesten 
sufetzahherliegenses Punkte verbindet bzw. 
verbinden. 
7. Bei der Anwendung der Nr. I dieser 
Position und von Nr. III, 1 bis einschließlich 6 
der Sonderbestimmungen, sind nur die Waren 
als nicht weiter bearbeitete zu betrachten, die 
ausschließlich dadurch gewonnen sind, daß 
Gewebe und Stoffe durch Schneiden [snijden, 
knippen], Stanzen oder dergleichen einfache 
; Art und Weise in Stücke geteilt sind, oder 
die, falls sie auf andre Art und Weise her- 
gestellt sind, einen gleich einfachen Charakter 
tragen, alles, soweit jene Verarbeitung oder 
Anfertigung nicht, oder nicht zu gleicher Zeit, 
dazu gedient hat, die Waren mit durch- 
brochenen Mustern, gesägten oder ausgezackten 
Rändern oder mit Festons, Spitzen, Fran- 
sen usw. zu verzieren oder zu versehen. Auf 
leztgenannte Art und Weise bearbeitete 
Waren, sind, ebenso wie Waren, die gesäumt 
oder durchgesteppt [doorstikt], oder mit Spitze, 
Franse und Feston versehen sind, oder von 
denen (soweit es kreisförmige Stücke be- 
trifft) der Umfang ganz oder teilweise oder 
(soweit es andersförmige Waren betrifst) mehr 
als zwei Seiten oder andre als die einander 
gegenüberliegenden Seiten ganz oder teilweise 
abgenäht [gesäumt] oder mit Salband ver- 
sehen sind, als weiter bearbeitete Waren zu 
betrachten. 
8. Bei der Anwendung von Nr. I dieser 
Position und von Nr. 12 dieser Sonder- 
bestimmungen ist, wenn Kette oder Einschlag 
oder beide aus zwei oder mehreren neben- 
oder übereinanderliegenden Fäden bestehen, 
bei der Feststellung der Fadenzahl, jeder 
Faden besonders zu zählen. 
9. Bei der Anwendung der Buchstaben e 
und d unter III, Nr. 4 und von IV, Nr. 12 
der Sonderbestimmungen: 
a. sind bei der Berechnung des Zehntels 
het auzest Kettfäden Teile außer acht 
zu lassen; 
b. sind : Saum, Salband oder anderswo 
angebrachte, gefärbte oder bedruckte 
Fäden als gefärbte oder bedruckte Fäden 
zu betrachten und, soweit sie in der 
Richtung der Kettfäden liegen, bei der 
Feststellung der Anzahl der gefärbten 
oder bedruckten Kettssäden mitzuzählen; 
sind, wenn an Stoffen und Waren Sal- 
band oder Abnaht fehlen, und gefärbte 
oder bedruckte Fäden nur in einer 
Richtung (Kette oder Einschlag) vor- 
kommen, die in dieser Richtung laufenden 
Fäden als Kettfäden zu betrachten; 
sind Stoffe und Fäden, die imprägniert, 
appretiert, getränkt, bekleidet, bestrichen 
oder bedeckt sind mit solchen künstlich ge- 
färbten oder nicht künstlich gefärbten 
Substanzen, daß sie nach äußerlichem 
Aussehen mit bedruckten oder gefärbten 
Stoffen und Fäden übereinstimmen 
(Bestreichen mit Graphit und Fett, so- 
wie Bleichen, auch Weißbleichen, ist außer 
acht zu lassen), mit bedruckten oder ge- 
sétlten Stoffen oder Fäden gleich zu 
tellen; 
sind mit einem einfachen Firmenstempel, 
Versandzeichen, Fabrikmarke, Inhalts- 
angabe oder einem Ortsnamen bedruckte 
Stoffe und Waren nicht als ge- 
färbt oder bedruckt oder als mit Zeich- 
nungen oder Mustern versehen zu be- 
trachten. 
J. 
10. Um Mißbrauch zu verhüten, behalten 
Wir Uns vor, durch allgemeine Verwaltungs- 
verordnung hinsichtlich der in Nr. II dieser 
Position und in Sonderbestimmung 10 unter 
II erwähntenWaren erforderlichenfalls nähere, 
einschränkende Vorschriften zu erlassen.
	        
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