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naht [Saum] versehenen Seiten oder, falls
diese fehlen, die zwei längsten Seiten, über
die ganze Länge des Stückes miteinander
parallel laufen, und von denen die zwei
andren Seiten nicht vermittels Salband, Ab-
naht, Anbringen von Fransen oder auf irgend-
eine andre derartige Weise abgegrenzt oder
abgeschlossen sind.
I. Als Länge ist, unter Beobachtung der
untenstehenden Bestimmungen unter 3, 4, 5
| und 6, die mittlere [Durchschnitts-]Länge
der zwei mit Salband oder Abnaht versehenen
miteinander parallel laufenden Seiten zu be-
| det mittinand: § Halen âie zttteir vugge
eiten.
3. Für Gewebe, Geflechte und andre zu
| dieser Position gehörende Waren, die aus
mehr als einer Länge zusammengestellt sind,
ist als Länge die Länge jedes bei der Zu-
| sammensstellung verwendeten Stückes zunehmen.
]... 4: Bei Stoffen mit sogenanntem falschem
Salband (Stoffen, bei denen außer dem ge-
wöhnlichen Salband an den Enden [Ab-
schlüssen] des Stückes auch in der Mitte des
Stückes ein oder mehrere Salbänder oder
Zwischenräume vorkommen), und bei Stoffen,
die als zusammen- [aneinander-:] gewebte
Mundtücher, Handtücher und Taschentücher,
[zu beurteilen] nach einem darauf angebrachten
Muster oder einer darin vorhandenen Ein-
teilung, offenssichtlich dazu bestimmt sind, an
bestimmten Stellen voneinander getrennt oder
auseinander geschnitten zu werden, ist als
Länge die der abzutrennenden Stücke zu
nehmen (Salband und Zwischenraum nicht
"zie pen und Stoffen, deren Enden
' auf irgendeine Art und Weise verbunden oder
aneinander geheftet sind (einschließlich der
rundgewebten oder rundgeflochtenen Ware),
soll der Umfang als Breite genommen werden,
wenn dieser Umfang weniger als 2 m beträgt,
j als Länge, wenn er 2 m oder mehr beträgt.
6. Bei der Aufnahme der Maße sind
(unter Beobachtung der vorstehenden Vor-
schriften) Salband, Abnaht, Franse usw. mit-
zumessen. Bei dem Messen von Festons,
Spitzen und Fransen und von mit Festons,
Spitzen oder Fransen versehenen Stoffen und
dergleichen Waren, ist nach der Linie oder
den Linien zu messen, die die am weitesten
sufetzahherliegenses Punkte verbindet bzw.
verbinden.
7. Bei der Anwendung der Nr. I dieser
Position und von Nr. III, 1 bis einschließlich 6
der Sonderbestimmungen, sind nur die Waren
als nicht weiter bearbeitete zu betrachten, die
ausschließlich dadurch gewonnen sind, daß
Gewebe und Stoffe durch Schneiden [snijden,
knippen], Stanzen oder dergleichen einfache
; Art und Weise in Stücke geteilt sind, oder
die, falls sie auf andre Art und Weise her-
gestellt sind, einen gleich einfachen Charakter
tragen, alles, soweit jene Verarbeitung oder
Anfertigung nicht, oder nicht zu gleicher Zeit,
dazu gedient hat, die Waren mit durch-
brochenen Mustern, gesägten oder ausgezackten
Rändern oder mit Festons, Spitzen, Fran-
sen usw. zu verzieren oder zu versehen. Auf
leztgenannte Art und Weise bearbeitete
Waren, sind, ebenso wie Waren, die gesäumt
oder durchgesteppt [doorstikt], oder mit Spitze,
Franse und Feston versehen sind, oder von
denen (soweit es kreisförmige Stücke be-
trifft) der Umfang ganz oder teilweise oder
(soweit es andersförmige Waren betrifst) mehr
als zwei Seiten oder andre als die einander
gegenüberliegenden Seiten ganz oder teilweise
abgenäht [gesäumt] oder mit Salband ver-
sehen sind, als weiter bearbeitete Waren zu
betrachten.
8. Bei der Anwendung von Nr. I dieser
Position und von Nr. 12 dieser Sonder-
bestimmungen ist, wenn Kette oder Einschlag
oder beide aus zwei oder mehreren neben-
oder übereinanderliegenden Fäden bestehen,
bei der Feststellung der Fadenzahl, jeder
Faden besonders zu zählen.
9. Bei der Anwendung der Buchstaben e
und d unter III, Nr. 4 und von IV, Nr. 12
der Sonderbestimmungen:
a. sind bei der Berechnung des Zehntels
het auzest Kettfäden Teile außer acht
zu lassen;
b. sind : Saum, Salband oder anderswo
angebrachte, gefärbte oder bedruckte
Fäden als gefärbte oder bedruckte Fäden
zu betrachten und, soweit sie in der
Richtung der Kettfäden liegen, bei der
Feststellung der Anzahl der gefärbten
oder bedruckten Kettssäden mitzuzählen;
sind, wenn an Stoffen und Waren Sal-
band oder Abnaht fehlen, und gefärbte
oder bedruckte Fäden nur in einer
Richtung (Kette oder Einschlag) vor-
kommen, die in dieser Richtung laufenden
Fäden als Kettfäden zu betrachten;
sind Stoffe und Fäden, die imprägniert,
appretiert, getränkt, bekleidet, bestrichen
oder bedeckt sind mit solchen künstlich ge-
färbten oder nicht künstlich gefärbten
Substanzen, daß sie nach äußerlichem
Aussehen mit bedruckten oder gefärbten
Stoffen und Fäden übereinstimmen
(Bestreichen mit Graphit und Fett, so-
wie Bleichen, auch Weißbleichen, ist außer
acht zu lassen), mit bedruckten oder ge-
sétlten Stoffen oder Fäden gleich zu
tellen;
sind mit einem einfachen Firmenstempel,
Versandzeichen, Fabrikmarke, Inhalts-
angabe oder einem Ortsnamen bedruckte
Stoffe und Waren nicht als ge-
färbt oder bedruckt oder als mit Zeich-
nungen oder Mustern versehen zu be-
trachten.
J.
10. Um Mißbrauch zu verhüten, behalten
Wir Uns vor, durch allgemeine Verwaltungs-
verordnung hinsichtlich der in Nr. II dieser
Position und in Sonderbestimmung 10 unter
II erwähntenWaren erforderlichenfalls nähere,
einschränkende Vorschriften zu erlassen.