Full text: Niederlande

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B ez eichnung d er Waren 
ein Fläschchen Tinte befinden; aus Messer 
und Gabel bestehende Bestecke; mit Löffel, 
Gabel und Mundtuch und andren Eß-, 
Trink- oder Tafelgeräten gefüllte Picknick- 
körbchen; mit Löffeln, Gabeln und Messern 
zusammengestellte sogenannte Eßtischbe- 
stecke; Gehäuse, Schachteln, Kistchen und 
Körbchen mit zu verschiedenen Positionen 
gehörendem Strick-, Näh- und Häkelbedarf; 
in Gehäusen oder Schachteln verpackte 
Haarfärbemittel, von denen ein Teil zu 
Position 2, ein andrer Teil zu Position 105 
gehört, und andre Gehäuse, Schachteln, 
Köcher, Kistchen, Kästchen, Ständer, Ge- 
stelle, Kärtchen, Schildchen, Brettchen, 
Taschen, Mappen oder ähnliche Gegen- 
stände mit Waren verschiedener Art, die 
entweder aus nach dem Tarif zollpflich- 
tigen und nach dem Tarif nicht zollpflich- 
tigen oder im Tarif freigestellten Gegen- 
ständen bestehen, oder aus Gegenständen, 
die bei gesonderter Einfuhr zu verschie- 
denen Positionen gehören; 
Zu einem Preise gekaufte Möbel [amenbhle- 
menten], die aus zu verschiedenen Po- 
sitionen gehörenden Einrichtungsgegen- 
ständen bestehen; Bücher und Alben, die 
mit einem dazu gehörenden Lesepult oder 
Ständer [zusammen] eingeführt werden, 
der in dem Kauspreis für das Buch oder 
das Album einbegriffen ist; zu einem Preise 
gekaufte Herdgestellbestecke, die aus einem 
Ständer mit der dazu gehörenden Zange, 
dem Schüreisen, derSchippe oderdem Feger 
versehen sind; alles, soweit diese Gegen- 
slände zu einem Werte zur Einfuhr an- 
gemeldet werden und — soweit nicht 
ausschließlich aus ein- und demselben 
Zollsatz unterliegenden Gegenständen be- 
stehend, die bei getrennter Einfuhr zu 
derselben Position gehören ~ andre zu- 
sammengehörende, zu einem Preise ge- 
kaufte, aus zwei oder mehreren [Einzel-] 
Gegenständen zusammengestellte Waren 
und Handelsgegenstände, die alle oder 
zum Teil abgabepflichtig sind und von 
denen der Wert der einzelnen Teile nicht 
besonders inder Anmeldung angegeben ist ; 
alles unter Beobachtung dessen, was in Ar- 
tikel 30 unter Nr. 12 dieses Gesetzes bestimmt 
ist und der nachstehenden Bestimmungen. 
2. Als besonders aufgeführte Necessaires 
| und Bestecke [garnituren] sind nicht nur die 
Waren zu betrachten, für die unter der Ve- 
zeichnung Necessaires oder Bestecke eine Ab- 
gabe im Tarif angegeben ist, ssondern auch 
die mit Namen bezeichneten Waren, deren 
Name, Sammelname oder Umschreibung be- 
reits auf eine Zusammensetzung aus mehreren 
Gegenständen hinweist. 
3. Unbeschadet der nachstehenden Bestim- 
mungen unter 4 und 5, sind von dem gemäß 
dieser Position zu erhebenden Jolle befreit: 
a. Necessaires und Bestecke, deren [einzelne] 
Gegenstände nicht wie vorstehend unter 
la, b oder e angegeben zusammengefügt 
Maßstab) goll 
) 
1§ 
ET 
§ 
Bezeichnung der Waren 
sind, und die zu mehr als %/:0 des Werts 
aus Gegenständen bestehen, von denen 
bei getrennter Einfuhr keine Verbrauchs- 
steuer und kein Einfuhrzoll nach dem 
Tarif zu zahlen ist; 
Necesssaires und Bestecke, deren [einzelne] 
Gegenstände wie oben unter 1 a, b und € 
angegeben zusammengefügt sind, und die 
ein Gewicht von 5 kg oder mehr haben, 
vorausgesetzt, daß der Inhalt zu mehr 
als 9/10 seines Werts aus Gegenständen 
besteht, von denen bei getrennter Einfuhr 
keine Verbrauchssteuer und kein Einfuhr- 
zoll nach dem Tarif zu zahlen ist; 
Necessaires und Bestecke, die ausschließ- 
lich aus einer mit einem spezifischen Zolle 
belasteten Warengattung und aus einem 
Lösfelchen oder einem andren Hilfsmittel 
g" grau t BU ches, ret eu 
wenden, wenn, wie bei Tee oder Lakritze 
in Büchsen mit einem darin geborgenen 
Löffelchen, beide indemselben Verpackungs- 
mittel geborgen sind; 
soweit [sie] nicht gemäß Artikel 30 unter 
12, Buchstabe b, dieses Gesetzes als zu- 
sammengehörende Gegenständeunter einem 
Werte zur Einfuhr angemeldet [werden], 
Necessaires und Bestecke, von denen bei 
der Einfuhr die zusammenstellenden [ein- 
zelnen] Teile und die dazu gehörenden 
Gehäuse, Schachteln, Gestelle, Ständerusw. 
getrennt verpackt sind, auch wenn diese 
getrennt verpackten Gegenstände sich in 
demselben Packstück befinden. 
4. Soweit die unter 3, Buchstaben a, b 
und e, erwähnten Necessaires und Bestecke aus 
Gegenständen zusammengestellt sind, die dem 
Tarif entsprechend, einem Wertzoll unterworfen 
sind, ist, unter Beachtung der nachstehenden 
Bestimmung unter 5 von diesen Gegenständen 
eine besondere Abgabe fällig, es sei denn, 
daß der Gesamwert dieser Gegenstände nicht 
mehr als 3 v H des Werts des Ganzen be- 
trägt, zu dem sie gehören, und der Gesamt- 
wert dieser Gegenstände den Betrag von 
100 Gulden nicht überschreitet. 
5. Bei der Einfuhr von Necessaires und 
Bestecken, in denen sich Spielkarten, Zigaretten- 
papier oder Zigarettenhülsen befinden, die 
unter Position 44 unter I oder Position 97 
unter I erwähnt sind, oder auch Waren, die 
einem spezifischen Holle von mehr als 1 Gul- 
den je Hektoliter oder je 100 kg oder einer 
Verbrauchssteuer unterliegene, oder auch 
Waren, die einem Wertzolle von mehr als 
8 v H unterworfen sind, ist außer dem gemäß 
dieser Position allenfalls von dem Ganzen zu 
erhebenden Einfuhrzolle für die so belasteten 
Gegenstände eine besondere Abgabe fällig, 
alles in dem Sinne, daß, wenn die getrennt 
zu verzollenden Gegenstände einem Wertzoll 
unterworfen sind, oder gleichzeitig einem Wert- 
zoll unterliegen, bei der Berechnung des allen- 
falls von dem Ganzen fälligen Einfuhrzolls 
der Wert des Ganzen um den Wert der getrennt 
zu belastenden Gegenstände verringert wird. 
Maßstab] 
Zoll
	        
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