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B ez eichnung d er Waren
ein Fläschchen Tinte befinden; aus Messer
und Gabel bestehende Bestecke; mit Löffel,
Gabel und Mundtuch und andren Eß-,
Trink- oder Tafelgeräten gefüllte Picknick-
körbchen; mit Löffeln, Gabeln und Messern
zusammengestellte sogenannte Eßtischbe-
stecke; Gehäuse, Schachteln, Kistchen und
Körbchen mit zu verschiedenen Positionen
gehörendem Strick-, Näh- und Häkelbedarf;
in Gehäusen oder Schachteln verpackte
Haarfärbemittel, von denen ein Teil zu
Position 2, ein andrer Teil zu Position 105
gehört, und andre Gehäuse, Schachteln,
Köcher, Kistchen, Kästchen, Ständer, Ge-
stelle, Kärtchen, Schildchen, Brettchen,
Taschen, Mappen oder ähnliche Gegen-
stände mit Waren verschiedener Art, die
entweder aus nach dem Tarif zollpflich-
tigen und nach dem Tarif nicht zollpflich-
tigen oder im Tarif freigestellten Gegen-
ständen bestehen, oder aus Gegenständen,
die bei gesonderter Einfuhr zu verschie-
denen Positionen gehören;
Zu einem Preise gekaufte Möbel [amenbhle-
menten], die aus zu verschiedenen Po-
sitionen gehörenden Einrichtungsgegen-
ständen bestehen; Bücher und Alben, die
mit einem dazu gehörenden Lesepult oder
Ständer [zusammen] eingeführt werden,
der in dem Kauspreis für das Buch oder
das Album einbegriffen ist; zu einem Preise
gekaufte Herdgestellbestecke, die aus einem
Ständer mit der dazu gehörenden Zange,
dem Schüreisen, derSchippe oderdem Feger
versehen sind; alles, soweit diese Gegen-
slände zu einem Werte zur Einfuhr an-
gemeldet werden und — soweit nicht
ausschließlich aus ein- und demselben
Zollsatz unterliegenden Gegenständen be-
stehend, die bei getrennter Einfuhr zu
derselben Position gehören ~ andre zu-
sammengehörende, zu einem Preise ge-
kaufte, aus zwei oder mehreren [Einzel-]
Gegenständen zusammengestellte Waren
und Handelsgegenstände, die alle oder
zum Teil abgabepflichtig sind und von
denen der Wert der einzelnen Teile nicht
besonders inder Anmeldung angegeben ist ;
alles unter Beobachtung dessen, was in Ar-
tikel 30 unter Nr. 12 dieses Gesetzes bestimmt
ist und der nachstehenden Bestimmungen.
2. Als besonders aufgeführte Necessaires
| und Bestecke [garnituren] sind nicht nur die
Waren zu betrachten, für die unter der Ve-
zeichnung Necessaires oder Bestecke eine Ab-
gabe im Tarif angegeben ist, ssondern auch
die mit Namen bezeichneten Waren, deren
Name, Sammelname oder Umschreibung be-
reits auf eine Zusammensetzung aus mehreren
Gegenständen hinweist.
3. Unbeschadet der nachstehenden Bestim-
mungen unter 4 und 5, sind von dem gemäß
dieser Position zu erhebenden Jolle befreit:
a. Necessaires und Bestecke, deren [einzelne]
Gegenstände nicht wie vorstehend unter
la, b oder e angegeben zusammengefügt
Maßstab) goll
)
1§
ET
§
Bezeichnung der Waren
sind, und die zu mehr als %/:0 des Werts
aus Gegenständen bestehen, von denen
bei getrennter Einfuhr keine Verbrauchs-
steuer und kein Einfuhrzoll nach dem
Tarif zu zahlen ist;
Necesssaires und Bestecke, deren [einzelne]
Gegenstände wie oben unter 1 a, b und €
angegeben zusammengefügt sind, und die
ein Gewicht von 5 kg oder mehr haben,
vorausgesetzt, daß der Inhalt zu mehr
als 9/10 seines Werts aus Gegenständen
besteht, von denen bei getrennter Einfuhr
keine Verbrauchssteuer und kein Einfuhr-
zoll nach dem Tarif zu zahlen ist;
Necessaires und Bestecke, die ausschließ-
lich aus einer mit einem spezifischen Zolle
belasteten Warengattung und aus einem
Lösfelchen oder einem andren Hilfsmittel
g" grau t BU ches, ret eu
wenden, wenn, wie bei Tee oder Lakritze
in Büchsen mit einem darin geborgenen
Löffelchen, beide indemselben Verpackungs-
mittel geborgen sind;
soweit [sie] nicht gemäß Artikel 30 unter
12, Buchstabe b, dieses Gesetzes als zu-
sammengehörende Gegenständeunter einem
Werte zur Einfuhr angemeldet [werden],
Necessaires und Bestecke, von denen bei
der Einfuhr die zusammenstellenden [ein-
zelnen] Teile und die dazu gehörenden
Gehäuse, Schachteln, Gestelle, Ständerusw.
getrennt verpackt sind, auch wenn diese
getrennt verpackten Gegenstände sich in
demselben Packstück befinden.
4. Soweit die unter 3, Buchstaben a, b
und e, erwähnten Necessaires und Bestecke aus
Gegenständen zusammengestellt sind, die dem
Tarif entsprechend, einem Wertzoll unterworfen
sind, ist, unter Beachtung der nachstehenden
Bestimmung unter 5 von diesen Gegenständen
eine besondere Abgabe fällig, es sei denn,
daß der Gesamwert dieser Gegenstände nicht
mehr als 3 v H des Werts des Ganzen be-
trägt, zu dem sie gehören, und der Gesamt-
wert dieser Gegenstände den Betrag von
100 Gulden nicht überschreitet.
5. Bei der Einfuhr von Necessaires und
Bestecken, in denen sich Spielkarten, Zigaretten-
papier oder Zigarettenhülsen befinden, die
unter Position 44 unter I oder Position 97
unter I erwähnt sind, oder auch Waren, die
einem spezifischen Holle von mehr als 1 Gul-
den je Hektoliter oder je 100 kg oder einer
Verbrauchssteuer unterliegene, oder auch
Waren, die einem Wertzolle von mehr als
8 v H unterworfen sind, ist außer dem gemäß
dieser Position allenfalls von dem Ganzen zu
erhebenden Einfuhrzolle für die so belasteten
Gegenstände eine besondere Abgabe fällig,
alles in dem Sinne, daß, wenn die getrennt
zu verzollenden Gegenstände einem Wertzoll
unterworfen sind, oder gleichzeitig einem Wert-
zoll unterliegen, bei der Berechnung des allen-
falls von dem Ganzen fälligen Einfuhrzolls
der Wert des Ganzen um den Wert der getrennt
zu belastenden Gegenstände verringert wird.
Maßstab]
Zoll