Full text: Niederlande

4.7 
B ez eichnung d er Waren 
I) 
1. Sogenannte Japan- und Chinamatten 
und andre Matten, die ganz oder hauptsächlich 
[vorwiegend] aus Stroh, Binsen, Lieschgras, 
Rohr, Luffa, gespaltenem Holz, Bambus oder 
andren ähnlichen, nicht zu Garn, Draht, 
Kordel, Schnur, Bindfaden oder Tresse ver- 
arbeiteten Naturerzeugnissen, sowie Linoleum, 
vloerzeil [eine Art Fußbodenbelag, dem Li- 
noleum ähnlich, ohne Korkzusatz]] und Kork- 
teppiche. «.o e sls v s t t e g t e c é t t q ) s t Zr f,? 
? Fußboden- und Wandteppiche; Fuß- 
 hoden- und Wanddecken; Teppiche [karpetten] ; 
nicht besonders zollpflichtige Wiegen-, Zelt- 
decken, Deckkleider und Wagendecken; Ruhe- 
bett-[Chaiselongue-]decken; Kleiderständer- 
deen; Platten-, Waschtisch- und Kamin- 
[Sims-]deckchen; Fußboden-, Tür-, Bade- und 
Wagenmatten; Antimakassars [Sofa. und 
Sesselschoner]; Tafelläufer; Klavierläufer und 
andre zu sofortigem Gebrauch hergerichtete 
Teppiche, Matten, Decken und Deckchen (ein- 
schließlich der Gummimatten, Matten aus ge- 
flochtenem Metalldraht, aus Kork in Blättern 
mit abgerundeten Ecken oder aus in Rand 
oder Rahmen gesaßtem Kork bestehende Bade- 
matten, Matten aus aneinandergehefteten 
Lederstückchen, Kokosmatten, abgepaßten Läufer, 
Zahlungsmättchen [Zahlteller|, Satteldecken 
und ähnlicher Decken und Deckchen) sowie 
Vorhänge und Fensterbogenbehänge .[Lambre- 
quins], Tischdecken, Tischtücher, Überzüge, 
Kissen- und andre Bezüge und Bettsteppdecken 
und Decken; alles soweit es nicht unter Po- 
sition 85 befreit ist.. .. 
Sonderbestimmungen. 
Mit Ausnahme von Gegenständen, die an- 
gesichts einer Rand-, Ecken-, Medaillon- oder 
ähnlichen Verzierung offensichtlich dazu be- 
stimmt sind, um nach Vollendung als Teppiche, 
Decken und Deckchen von bestimmter Ab- 
messung verwendet zu werden, sind Gegen- 
stände, die nicht vermittels Saum, Salband, 
Borte, Franse, Spitze oder Abnähens, durch 
das Abrunden der Ecken, oder auf andre, 
entscheidende Weise zu für sofortigen Gebrauch 
geeignete Teppiche, Decken oder Deckchen her- 
gerichtet sind, nicht als für sofortigen Gebrauch 
je! ghtie K§ch:: Be heche nt TRR 
Läufer- und Deckenstoff, gemäß ihrer Zu- 
sammensetzung zu verzollen, soweit sie nicht 
zu Nr. I dieser Position gehören. 
124 
| 
Ziegel, Steine und Platten und andre 
ähnliche, zu Bauzwecken oder zur Abdeckung 
verwendete Sioffe aus Steingut, Töpfer- 
arbeit oder Porzellan oder auch hergestellt 
aus Kies oder Basalt, Quarz, Quenast 
Granitart][, Marmorbruch oder andrem 
ogenanntem Steinschlag, der vermittels 
Zement oder eines andren Bindemittels 
innig verbunden ist, sowie Waren, die mit 
den obengenannten Erzeugnissen überein- 
stimmen, einschließlich der aus gemahlener 
tttseusthlete hergestellten und ähnlicher 
Ärélt zus a §>û 
“sts 
Wert 
Zoll 
D û 
8 v H 
8 v H 
8 v H 
.. 
E) 
Z. 
125 
126 
Bez eichnung d er Waren 
Sonderbestimmungen. 
1. Von dem gemäß dieser Position zu er- 
hebenden Einfuhrzoll sind befreit: 
a. feuerfeste Steine und feuerfeste Formstücke 
(Gegenstände aus feuerfester Erde zum 
Verkleiden von Backöfen, Öfen usw. in 
andrer als Steinform), die eine Dicke 
von mehr als 5 em haben; 
þ. nicht glasierte, nicht verzierte oder orna- 
mentierte Steine und Platten. 
2. Bei der Anwendung der Vorschristen 
unter 1, Buchstabe b, sind als Steine und 
Platten alle zu Bauzwecken oder zur Ab- 
deckung verwendeten Stoffe zu betrachten, die 
eine Dicke von 41/2 em oder mehr und zu- 
gleich eine Grund- oder obere Fläche von 
3926 Geviertzentimetern oder weniger, oder 
von A000 Geviertzentimetern oder mehr haben. 
Fernsprechvorrichtungen allerlei Art, eiu- 
schließlich der Telegraphone [Telephono- 
graphen (magnetische Sprechmaschinen)] und 
Feldfernsprecher; Fernschreiber [telewriters 
ok versehrijvers|, (Vorrichtungen, die bei 
Nichtbeantwortung des Aurufs irgendeine 
Mitteilung an die angerufene Stelle auf- 
schreiben); Fernsprechschaltbretter und ähn- 
liche Fernsprechschaltvorrichtungen; sowie 
Fernsprecher, Schallverstärker [Mikro- 
phone] und Mikrotelevhone aller Art .... 
Tee, einschließlich des Paraguaytees oder 
Mate und andrer aromatisierter oder 
nichtaromatisierter, getrockneter Blätter oder 
audrer Pflanzenteile, die verwendet werden, 
um das Genußmittel Tee zu ersetzen..... 
Sonderbestimmungen. 
1. Thé de Chambard, Harzer Gebirgstee, 
tonischer [Stärkungs-] Tee und ähnliche Er- 
zeugnisse, die nicht oder nicht gleichzeitig als 
Grsatzmittel für das Genußmittel Tee zu 
betrachten sind, sondern ausschließlich als 
Erzeugnisse, denen eine Heilkrast zu- 
§csgztshet wird, sind gemäß Position 43 zu 
verzollen. 
2. Bei der Lagerung in Niederlagen und 
bei der Durchfuhr von Tee auf Grund von 
Urkunden, die nach der Anmeldung gemäß 
Artikel 120 des Ällgemeinen Geseßes vom 
26. August 1822 (Staatsblad Nr. 38) aus- 
gefertigt werden, kann der Anmelder es bei der 
Angabe des Rohgewichts belassen. Falls von 
dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird, ist 
zum Zwecke der Bestimmung des Betrags der 
zu stellenden Sicherheit sowie für die Be- 
rechnung des Betrags des etwa zu erheben- 
den Einfuhrzolles und der Geldstrafen das 
Rohgewicht um eine Tara von 15 v H zu 
vermindern. 
3. Bei der Anmeldung zur Einfuhr von 
Teeposten, deren Verpackung nach der Ein- 
fuhr nicht gewechselt worden ist und von 
denen hierzulande vor der Anmeldung die 
Tara vom Handel unter amtlicher Aufsicht 
auf die von Unserem Finanzminister vor- 
geschriebene Weise festgestellt worden ist, soll, 
Maßstab] 
Holl 
. 
* 
Mert 
8 v H 
100 kg; 
fl. 15,5
	        
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