4.7
B ez eichnung d er Waren
I)
1. Sogenannte Japan- und Chinamatten
und andre Matten, die ganz oder hauptsächlich
[vorwiegend] aus Stroh, Binsen, Lieschgras,
Rohr, Luffa, gespaltenem Holz, Bambus oder
andren ähnlichen, nicht zu Garn, Draht,
Kordel, Schnur, Bindfaden oder Tresse ver-
arbeiteten Naturerzeugnissen, sowie Linoleum,
vloerzeil [eine Art Fußbodenbelag, dem Li-
noleum ähnlich, ohne Korkzusatz]] und Kork-
teppiche. «.o e sls v s t t e g t e c é t t q ) s t Zr f,?
? Fußboden- und Wandteppiche; Fuß-
hoden- und Wanddecken; Teppiche [karpetten] ;
nicht besonders zollpflichtige Wiegen-, Zelt-
decken, Deckkleider und Wagendecken; Ruhe-
bett-[Chaiselongue-]decken; Kleiderständer-
deen; Platten-, Waschtisch- und Kamin-
[Sims-]deckchen; Fußboden-, Tür-, Bade- und
Wagenmatten; Antimakassars [Sofa. und
Sesselschoner]; Tafelläufer; Klavierläufer und
andre zu sofortigem Gebrauch hergerichtete
Teppiche, Matten, Decken und Deckchen (ein-
schließlich der Gummimatten, Matten aus ge-
flochtenem Metalldraht, aus Kork in Blättern
mit abgerundeten Ecken oder aus in Rand
oder Rahmen gesaßtem Kork bestehende Bade-
matten, Matten aus aneinandergehefteten
Lederstückchen, Kokosmatten, abgepaßten Läufer,
Zahlungsmättchen [Zahlteller|, Satteldecken
und ähnlicher Decken und Deckchen) sowie
Vorhänge und Fensterbogenbehänge .[Lambre-
quins], Tischdecken, Tischtücher, Überzüge,
Kissen- und andre Bezüge und Bettsteppdecken
und Decken; alles soweit es nicht unter Po-
sition 85 befreit ist.. ..
Sonderbestimmungen.
Mit Ausnahme von Gegenständen, die an-
gesichts einer Rand-, Ecken-, Medaillon- oder
ähnlichen Verzierung offensichtlich dazu be-
stimmt sind, um nach Vollendung als Teppiche,
Decken und Deckchen von bestimmter Ab-
messung verwendet zu werden, sind Gegen-
stände, die nicht vermittels Saum, Salband,
Borte, Franse, Spitze oder Abnähens, durch
das Abrunden der Ecken, oder auf andre,
entscheidende Weise zu für sofortigen Gebrauch
geeignete Teppiche, Decken oder Deckchen her-
gerichtet sind, nicht als für sofortigen Gebrauch
je! ghtie K§ch:: Be heche nt TRR
Läufer- und Deckenstoff, gemäß ihrer Zu-
sammensetzung zu verzollen, soweit sie nicht
zu Nr. I dieser Position gehören.
124
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Ziegel, Steine und Platten und andre
ähnliche, zu Bauzwecken oder zur Abdeckung
verwendete Sioffe aus Steingut, Töpfer-
arbeit oder Porzellan oder auch hergestellt
aus Kies oder Basalt, Quarz, Quenast
Granitart][, Marmorbruch oder andrem
ogenanntem Steinschlag, der vermittels
Zement oder eines andren Bindemittels
innig verbunden ist, sowie Waren, die mit
den obengenannten Erzeugnissen überein-
stimmen, einschließlich der aus gemahlener
tttseusthlete hergestellten und ähnlicher
Ärélt zus a §>û
“sts
Wert
Zoll
D û
8 v H
8 v H
8 v H
..
E)
Z.
125
126
Bez eichnung d er Waren
Sonderbestimmungen.
1. Von dem gemäß dieser Position zu er-
hebenden Einfuhrzoll sind befreit:
a. feuerfeste Steine und feuerfeste Formstücke
(Gegenstände aus feuerfester Erde zum
Verkleiden von Backöfen, Öfen usw. in
andrer als Steinform), die eine Dicke
von mehr als 5 em haben;
þ. nicht glasierte, nicht verzierte oder orna-
mentierte Steine und Platten.
2. Bei der Anwendung der Vorschristen
unter 1, Buchstabe b, sind als Steine und
Platten alle zu Bauzwecken oder zur Ab-
deckung verwendeten Stoffe zu betrachten, die
eine Dicke von 41/2 em oder mehr und zu-
gleich eine Grund- oder obere Fläche von
3926 Geviertzentimetern oder weniger, oder
von A000 Geviertzentimetern oder mehr haben.
Fernsprechvorrichtungen allerlei Art, eiu-
schließlich der Telegraphone [Telephono-
graphen (magnetische Sprechmaschinen)] und
Feldfernsprecher; Fernschreiber [telewriters
ok versehrijvers|, (Vorrichtungen, die bei
Nichtbeantwortung des Aurufs irgendeine
Mitteilung an die angerufene Stelle auf-
schreiben); Fernsprechschaltbretter und ähn-
liche Fernsprechschaltvorrichtungen; sowie
Fernsprecher, Schallverstärker [Mikro-
phone] und Mikrotelevhone aller Art ....
Tee, einschließlich des Paraguaytees oder
Mate und andrer aromatisierter oder
nichtaromatisierter, getrockneter Blätter oder
audrer Pflanzenteile, die verwendet werden,
um das Genußmittel Tee zu ersetzen.....
Sonderbestimmungen.
1. Thé de Chambard, Harzer Gebirgstee,
tonischer [Stärkungs-] Tee und ähnliche Er-
zeugnisse, die nicht oder nicht gleichzeitig als
Grsatzmittel für das Genußmittel Tee zu
betrachten sind, sondern ausschließlich als
Erzeugnisse, denen eine Heilkrast zu-
§csgztshet wird, sind gemäß Position 43 zu
verzollen.
2. Bei der Lagerung in Niederlagen und
bei der Durchfuhr von Tee auf Grund von
Urkunden, die nach der Anmeldung gemäß
Artikel 120 des Ällgemeinen Geseßes vom
26. August 1822 (Staatsblad Nr. 38) aus-
gefertigt werden, kann der Anmelder es bei der
Angabe des Rohgewichts belassen. Falls von
dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird, ist
zum Zwecke der Bestimmung des Betrags der
zu stellenden Sicherheit sowie für die Be-
rechnung des Betrags des etwa zu erheben-
den Einfuhrzolles und der Geldstrafen das
Rohgewicht um eine Tara von 15 v H zu
vermindern.
3. Bei der Anmeldung zur Einfuhr von
Teeposten, deren Verpackung nach der Ein-
fuhr nicht gewechselt worden ist und von
denen hierzulande vor der Anmeldung die
Tara vom Handel unter amtlicher Aufsicht
auf die von Unserem Finanzminister vor-
geschriebene Weise festgestellt worden ist, soll,
Maßstab]
Holl
.
*
Mert
8 v H
100 kg;
fl. 15,5