Full text: Niederlande

§3 
Ciste. 
Lfde. 
Nr. 
Bezeichnung der Waren 
Steingut, Töpferwaren und Porzellan 
und Gegenstände, die hergestellt sind 
aus Kieselstein oder auch aus Basalt, 
Quarz,Quenast[Granitart],gebrochenem 
Marmor oder andrem sogenanntem 
Steinschlag, der mittels Zement oder 
eines andren Bindemittels innig ver- 
bunden ist, ferner Fabrikate, die den 
vorstehend genanuten Erzeugnissen ent- 
sprechen (Gegenstände, die aus ge- 
mahlenen Eisenschlacken hergestellt find, 
und dergleichen eingeschlossen) und in 
der Hauptssache aus solchen bestehen. 
A. Tröge, Kufen, Kessel, Behälter, 
Retorten und andre raumfassende Körper, 
im Gewichte von 60 kg oder darunter, 
auch solche, die mit einer Rührvorrichtung, 
einer Füll- oder Abzapfeinrichtung oder 
irgendeinem andren Triebwerk versehen 
oder zur Vervollständigung von Werk- 
zeugen oder Vorrichtungen bestimmt sind, 
mit Ausnahme der Gegenstände, die mit 
einem Triebwerk zur physikalischen oder 
chemischen Bearbeitung der Waren mittels 
Hand-, Fuß- oder mechanischer Kraft ver- 
sehen sind, wenn die Einrichtung für diese 
Kraftanwendung bereits bei der Einfuhr 
vorhanden ist. ... ort rot oer . 
B. Werkzeuge, Vorrichtungen und andre 
Hilfsmittel, die aus mehr als einem Trog, 
einer Kufe, einem Kessel, Behälter, einer 
Retorte oder einem andren raumfassenden 
Körper bestehen, in denen irgendwelche 
Arbeit verrichtet wird, oder die Waren 
gekocht, gereinigt oder irgendeiner 
andren physikalischen oder chemischen Be- 
arbeitung oder Verarbeitung unterzogen 
werden, ohne daß dabei irgendwelche 
Hand-, Fuß- oder mechanische Kraft an- 
gewendet wird, oder an denen die Ein- 
Ut fur gil glu zets tei re: 
t 
die nur dazu verwendet werden, um 
Waren darin aufzubewahren oder daraus 
abzuzapfen; alle diese Waren, wenn sie 
ein Gewicht von 60 kg oder weniger haben 
Alle diese, soweit die unter A und B 
genannten Waren nicht zusammen mit den 
einem Einfuhrzoll nicht unterworfenen 
segen eingeführt werden, zu denen ssie 
gehören. 
C. Andre Gegenstände, soweit ssie 
| hierunter nicht ausgenommen sind ...... 
Von dem auf Grund der Rubrik C sälligen 
| Einfuhrzolle sind befreit: 
1. Krane, ferner Zapfen und Röhren 
dafür. 
k Gegenstände, wie sie oben unter A 
und B genannt sind, im Gewichte von 
mehr als 60 kg. ö 
le ur. de Ad 
zeugt wird, oder womit die erzeugte Kraft 
nach den Maschinen, wo diese gebraucht 
Naßstab| Zoll 
Wert | 5 v H 
5 v H 
5 v H 
Lfde. 
Nr. 
II. 
II. 
IV. 
;. 
B ez eichnung der Waren 
werden, übertragen wird), ferner Arbeits- 
hr CU U Lau set 
sind, mit denen irgendwelche Arbeit verrichtet 
wird, oder in denen oder mit denen die 
Waren einer physikalischen oder chemischen 
Bearbeitung oder Verarbeitung unterzogen 
werden, darunter einbegriffen Gegenstände, 
wie sie unter Buchstabe B genannt sind, 
wenn diese bei der Einfuhr so eingerichtet 
sind, daß bei dem Gebrauch erkennbar 
Hand-, Fuß- oder mechanische Kraft an- 
gewendet werden soll). 
4. Mörsserkeulen und andre Geriäte, 
auch wenn sie nach Fach- oder Sprach- 
gebrauch mit den Namen von Instrumenten 
bezeichnet werden mögen, die bei dem Ge- 
brauch ganz durch die Hand des Benutzers 
bewegt werden. 
5. Teile oder Zubehör von Kraft- 
maschinen, Geräten und Instrumenten 
jeder Art, oder von Arbeitsmaschinen, wie 
sie unter Nr. 3 genannt sind; alle diese, 
wenn die Bestimmung dieser Gegenstände 
als solche bei der Zollbeschau durch Bestell- 
aufträge oder andre Urkunden einwandfrei 
nachgewiesen wird, und sie nicht aus 
Gegenständen bestehen, die namentlich als 
zollpflichtig erklärt sind, oder für die vor- 
oder nachstehend eine Regelung getroffen ist. 
6. Jsolatoren, vorausgesetzt daß sie nicht 
tsg?ttset sind, im Gewichte von mehr 
als 5 kg. 
7. Stützen [pernetten] * ebenso Ständer 
[stills en spurts| * und andre derartige 
Waren, die in Eisengießereien und Stein- 
gutfabriken verwendet werden, sowie Se- 
srrett! iectge Ständer aus feuerfestem 
Steingut, um das Anbacken von ke- 
ramischen Erzeugnissen im Brennofen 
zu verhüten.] 
K 8. Schleif- und Weysteine, sowie Mühl- 
ieine. 
9. Formen (Gießformenunddengleichen). 
Blattgold und Blattsilber in Heftchen 
Zellhorn [Zelluloid] in Blättern oder 
Platten, weiß oder auch anders gefärbt, 
poliert oder gelocht oder auch un- 
poliert oder ungelocht .............. 
Chloroform sowie Erzeugnisse und 
Substanzen, die zu mehr als 50 v H 
daraus bestehen. .... 
Elektrotechnische Erzeugnisse. 
A. Vorrichtungen zum Schließen, 
Unterbrechen oder Umschalten von elek- 
trischen Stromkreisen. 
1. Schalter jeder Art, einschließlich der 
Stéckkotitakte: .. „s «all vr sinn sas E4 §tr 
9. Kontroller und Regler ........... 
Matftad| Zoll 
Wert 
3 v H 
5 v H 
kg 
fl. 8,35 
Wert | H v H 
n 5 v H
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.