§3
Ciste.
Lfde.
Nr.
Bezeichnung der Waren
Steingut, Töpferwaren und Porzellan
und Gegenstände, die hergestellt sind
aus Kieselstein oder auch aus Basalt,
Quarz,Quenast[Granitart],gebrochenem
Marmor oder andrem sogenanntem
Steinschlag, der mittels Zement oder
eines andren Bindemittels innig ver-
bunden ist, ferner Fabrikate, die den
vorstehend genanuten Erzeugnissen ent-
sprechen (Gegenstände, die aus ge-
mahlenen Eisenschlacken hergestellt find,
und dergleichen eingeschlossen) und in
der Hauptssache aus solchen bestehen.
A. Tröge, Kufen, Kessel, Behälter,
Retorten und andre raumfassende Körper,
im Gewichte von 60 kg oder darunter,
auch solche, die mit einer Rührvorrichtung,
einer Füll- oder Abzapfeinrichtung oder
irgendeinem andren Triebwerk versehen
oder zur Vervollständigung von Werk-
zeugen oder Vorrichtungen bestimmt sind,
mit Ausnahme der Gegenstände, die mit
einem Triebwerk zur physikalischen oder
chemischen Bearbeitung der Waren mittels
Hand-, Fuß- oder mechanischer Kraft ver-
sehen sind, wenn die Einrichtung für diese
Kraftanwendung bereits bei der Einfuhr
vorhanden ist. ... ort rot oer .
B. Werkzeuge, Vorrichtungen und andre
Hilfsmittel, die aus mehr als einem Trog,
einer Kufe, einem Kessel, Behälter, einer
Retorte oder einem andren raumfassenden
Körper bestehen, in denen irgendwelche
Arbeit verrichtet wird, oder die Waren
gekocht, gereinigt oder irgendeiner
andren physikalischen oder chemischen Be-
arbeitung oder Verarbeitung unterzogen
werden, ohne daß dabei irgendwelche
Hand-, Fuß- oder mechanische Kraft an-
gewendet wird, oder an denen die Ein-
Ut fur gil glu zets tei re:
t
die nur dazu verwendet werden, um
Waren darin aufzubewahren oder daraus
abzuzapfen; alle diese Waren, wenn sie
ein Gewicht von 60 kg oder weniger haben
Alle diese, soweit die unter A und B
genannten Waren nicht zusammen mit den
einem Einfuhrzoll nicht unterworfenen
segen eingeführt werden, zu denen ssie
gehören.
C. Andre Gegenstände, soweit ssie
| hierunter nicht ausgenommen sind ......
Von dem auf Grund der Rubrik C sälligen
| Einfuhrzolle sind befreit:
1. Krane, ferner Zapfen und Röhren
dafür.
k Gegenstände, wie sie oben unter A
und B genannt sind, im Gewichte von
mehr als 60 kg. ö
le ur. de Ad
zeugt wird, oder womit die erzeugte Kraft
nach den Maschinen, wo diese gebraucht
Naßstab| Zoll
Wert | 5 v H
5 v H
5 v H
Lfde.
Nr.
II.
II.
IV.
;.
B ez eichnung der Waren
werden, übertragen wird), ferner Arbeits-
hr CU U Lau set
sind, mit denen irgendwelche Arbeit verrichtet
wird, oder in denen oder mit denen die
Waren einer physikalischen oder chemischen
Bearbeitung oder Verarbeitung unterzogen
werden, darunter einbegriffen Gegenstände,
wie sie unter Buchstabe B genannt sind,
wenn diese bei der Einfuhr so eingerichtet
sind, daß bei dem Gebrauch erkennbar
Hand-, Fuß- oder mechanische Kraft an-
gewendet werden soll).
4. Mörsserkeulen und andre Geriäte,
auch wenn sie nach Fach- oder Sprach-
gebrauch mit den Namen von Instrumenten
bezeichnet werden mögen, die bei dem Ge-
brauch ganz durch die Hand des Benutzers
bewegt werden.
5. Teile oder Zubehör von Kraft-
maschinen, Geräten und Instrumenten
jeder Art, oder von Arbeitsmaschinen, wie
sie unter Nr. 3 genannt sind; alle diese,
wenn die Bestimmung dieser Gegenstände
als solche bei der Zollbeschau durch Bestell-
aufträge oder andre Urkunden einwandfrei
nachgewiesen wird, und sie nicht aus
Gegenständen bestehen, die namentlich als
zollpflichtig erklärt sind, oder für die vor-
oder nachstehend eine Regelung getroffen ist.
6. Jsolatoren, vorausgesetzt daß sie nicht
tsg?ttset sind, im Gewichte von mehr
als 5 kg.
7. Stützen [pernetten] * ebenso Ständer
[stills en spurts| * und andre derartige
Waren, die in Eisengießereien und Stein-
gutfabriken verwendet werden, sowie Se-
srrett! iectge Ständer aus feuerfestem
Steingut, um das Anbacken von ke-
ramischen Erzeugnissen im Brennofen
zu verhüten.]
K 8. Schleif- und Weysteine, sowie Mühl-
ieine.
9. Formen (Gießformenunddengleichen).
Blattgold und Blattsilber in Heftchen
Zellhorn [Zelluloid] in Blättern oder
Platten, weiß oder auch anders gefärbt,
poliert oder gelocht oder auch un-
poliert oder ungelocht ..............
Chloroform sowie Erzeugnisse und
Substanzen, die zu mehr als 50 v H
daraus bestehen. ....
Elektrotechnische Erzeugnisse.
A. Vorrichtungen zum Schließen,
Unterbrechen oder Umschalten von elek-
trischen Stromkreisen.
1. Schalter jeder Art, einschließlich der
Stéckkotitakte: .. „s «all vr sinn sas E4 §tr
9. Kontroller und Regler ...........
Matftad| Zoll
Wert
3 v H
5 v H
kg
fl. 8,35
Wert | H v H
n 5 v H